Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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414 Rechtsprechung waltungsverfahrens (Widerspruchsverfahren) und ggf. eines anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung der Entscheidung unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. (Mitgeteilt von Richter am Verwaltungsgericht Harald Lecker und Richter Dr. Achim Seidel, München) 74. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht hat auch dann die Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen, wenn dem Gericht die Existenz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht bekannt war. 2. Ausländische Fahrerlaubnisse, die vor einer strafrichterlichen Entziehung erteilt worden sind, berechtigen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht (mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine erneute Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen, durch die Fahrerlaubnisbehörde geht ins Leere; einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Verwaltungsgericht München, Beschluß vom 13. Januar 2005 – M 6b S 04.5843b – Zum Sachverhalt: Der Antragsteller erwarb erstmals 1985 bzw. 1986 eine italienische Fahrerlaubnis. 1990 wurde die Fahrerlaubnis des Antragstellers in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) „umgeschrieben“. Nach Verlegung des Wohnsitzes nach Rom stellte die Republik Italien dem Antragsteller 1998 einen bis zum Jahr 2008 gültigen Führerschein für die Klassen A und B aus. Seit dem Jahr 2003 lebt der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Mit Urteil des Amtsgerichts München ist im Jahre 2000 der Antragsteller u. a. der Trunkenheit im Verkehr in drei selbstständigen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; weiterhin ist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von noch 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Antragsteller hatte nämlich 1996 mit einer BAK von 1,36 ‰, 1,46 ‰ bzw. 1,15 ‰ als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen. Anlässlich einer Verkehrskontrolle stellten Polizeibeamte 2004 fest, dass der Antragsteller ohne deutsche Fahrerlaubnis am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnahm; er besitzt lediglich einen italienischen BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Führerschein der Klassen A und B. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Antragsteller wurde vom Antragsgegner aufgefordert, zur „Überprüfung seiner Fahreignung nach § 13 Nr. 2 b FeV (wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss)“ ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Ferner wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werde, wenn er sich weigern sollte, sich der geforderten Begutachtung bzw. Untersuchung zu unterziehen. Ergänzend wurde der Antragsteller nach seinem Hinweis, er werde der Aufforderung zur Überprüfung der Fahreignung nicht nachkommen, belehrt, dass die Trunkenheitsfahrten (drei selbstständige Fälle) noch verwertbar seien, und zur beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, angehört. Der Antragsteller trug nochmals vor, dass nach seiner Auffassung die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung gegen europäisches Recht verstoße. Dies sei einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 zu entnehmen. Daraufhin erkannte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht ab, von seiner italienischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Aus den Gründen: 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügte Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt u. a. dann, wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also mit anderen Worten nutzlos ist (Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, vor § 40, Rn. 11, 16 ff., m. w. N.; s. auch VGH Baden-Württemberg v. 12. 10. 2004, Az.: 10 S 1346/04 [in diesem Heft]). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts München ist der Antragsteller nicht mehr berechtigt, im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Die verfügte Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, geht damit – ebenso wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung – ins Leere; die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diese Anordnung würde am Verlust der Fahrerlaubnis nichts ändern. Im Einzelnen:

a) Nach der Grundregel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (wie vorliegend der Antragsteller) oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i. S. von § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland führen. Seit 2003 hat der Antragsteller (unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des italienischen Führerscheins) seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von § 7 FeV im Inland (zur weitgehend vergleichbaren Rechtslage für Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland i. S. von § 7 FeV begründet haben, vgl. § 4 der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr – VOInt – in der derzeit gültigen Fassung). § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht um. Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH BW v. 21. 06. 2004, Az.: 10 S 308/04 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH [BA 2005, 325]), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aufgrund Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in der derzeit gültigen Fassung und aufgrund § 28 Abs. 1 FeV sind die Inhaber einer gültigen EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland daher ohne Weiteres befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Berechtigung des ausländischen Führerscheins bzw. der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EUbzw. EWR-Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen allein aufgrund der Innehabung der EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH BW v. 21. 06. 2004, DAR 2004, 606 [607]; VG Karlsruhe v. 18. 08. 2004, Az.: 11 K 476/03). b) Die grundsätzliche Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV steht aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antragstellers erfüllt: Ihm ist mit Urteil des Amtsgerichts München die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden. Damit hat der Antragsteller sowohl die 1990 ausgestellte deutsche Fahrerlaubnis, als auch die 1998 Rechtsprechung 415 ausgestellte italienische Fahrerlaubnis verloren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht München hat nämlich hinsichtlich der italienischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB). Bis heute wurde dem Antragsteller von keiner deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis oder das Recht wieder erteilt, von der italienischen Fahrerlaubnis im Inland (wieder) Gebrauch machen zu dürfen. Deshalb geht die verfügte Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, ins Leere. c) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen. aa) Zwar verbürgt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip darf nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingeschränkt werden. Das Gemeinschaftsrecht ist jedoch nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und Führerscheinentziehung ausgerichtet, sondern enthält z. T. nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [324]). Dies zeigt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, der es – vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips – dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes gestattet, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Ergänzend ist in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ausgeführt, dass es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen – Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis – angewendet wurde. Diese Regelungen bewirken, dass die durch das Amtsgericht München ausgesprochene Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. bb) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01 NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger [= BA 2004, 450]) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war in erster Linie die Frage, ob ein Mitgliedstaat der EU prüfen darf, ob ein Führerscheininhaber, dem ein anderer Mitgliedstaat eine EU-Fahrerlaubnis ausgestellt hat, dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies hat der Gerichtshof verneint. Weiter wurde entschieden, „dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

414 Rechtsprechung<br />

waltungsverfahrens (Widerspruchsverfahren) <strong>und</strong><br />

ggf. eines anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens<br />

nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen zu<br />

können.<br />

Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein<br />

zur Eintragung der Entscheidung unverzüglich<br />

bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern,<br />

ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG <strong>und</strong><br />

§ 47 Abs. 1 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 FeV. Bedenken <strong>gegen</strong> die<br />

Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen<br />

nicht <strong>und</strong> wurden auch nicht geltend gemacht.<br />

(Mitgeteilt von Richter am Verwaltungsgericht Harald<br />

Lecker <strong>und</strong> Richter Dr. Ach<strong>im</strong> Seidel, München)<br />

74. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch<br />

das Strafgericht hat auch dann die Aberkennung<br />

des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen <strong>im</strong><br />

Inland Gebrauch zu machen, wenn dem Gericht<br />

die Existenz einer ausländischen Fahrerlaubnis<br />

nicht bekannt war.<br />

2. Ausländische Fahrerlaubnisse, die vor einer<br />

strafrichterlichen Entziehung erteilt worden sind,<br />

berechtigen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht<br />

(mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen <strong>im</strong> Inland.<br />

Eine erneute Aberkennung des Rechts, von<br />

ausländischen Fahrerlaubnissen <strong>im</strong> Inland Gebrauch<br />

zu machen, durch die Fahrerlaubnisbehörde<br />

geht ins Leere; einen Antrag nach § 80 Abs. 5<br />

VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.<br />

Verwaltungsgericht München,<br />

Beschluß vom 13. Januar <strong>2005</strong> – M 6b S 04.5843b –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Der Antragsteller erwarb erstmals 1985 bzw. 1986<br />

eine italienische Fahrerlaubnis. 1990 wurde die Fahrerlaubnis<br />

des Antragstellers in eine deutsche Fahrerlaubnis<br />

der Klasse 3 (alt) „umgeschrieben“. Nach Verlegung<br />

des Wohnsitzes nach Rom stellte die Republik<br />

Italien dem Antragsteller 1998 einen bis zum Jahr<br />

2008 gültigen Führerschein für die Klassen A <strong>und</strong> B<br />

aus. Seit dem Jahr 2003 lebt der Antragsteller <strong>im</strong> Zuständigkeitsbereich<br />

des Antragsgegners.<br />

Mit Urteil des Amtsgerichts München ist <strong>im</strong> Jahre<br />

2000 der Antragsteller u. a. der Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr<br />

in drei selbstständigen Fällen schuldig gesprochen<br />

<strong>und</strong> zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,<br />

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden<br />

ist; weiterhin ist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis<br />

entzogen <strong>und</strong> die Verwaltungsbehörde angewiesen<br />

worden, ihm vor Ablauf von noch 3 Monaten keine<br />

neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Antragsteller hatte<br />

nämlich 1996 mit einer BAK von 1,36 ‰, 1,46 ‰<br />

bzw. 1,15 ‰ als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr<br />

teilgenommen.<br />

Anlässlich einer Verkehrskontrolle stellten Polizeibeamte<br />

2004 fest, dass der Antragsteller ohne deutsche<br />

Fahrerlaubnis am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug<br />

teilnahm; er besitzt lediglich einen italienischen<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Führerschein der Klassen A <strong>und</strong> B. Das daraufhin eingeleitete<br />

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts<br />

des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde von der Staatsanwaltschaft<br />

gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.<br />

Der Antragsteller wurde vom Antragsgegner aufgefordert,<br />

zur „Überprüfung seiner Fahreignung nach<br />

§ 13 Nr. 2 b FeV (wiederholte Zuwiderhandlungen <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr unter <strong>Alkohol</strong>einfluss)“ ein Gutachten<br />

einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für<br />

Fahreignung über seine Eignung zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen beizubringen. Ferner wurde der Antragsteller<br />

darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen<br />

werde, wenn er sich weigern sollte, sich der geforderten<br />

Begutachtung bzw. Untersuchung zu unterziehen.<br />

Ergänzend wurde der Antragsteller nach seinem Hinweis,<br />

er werde der Aufforderung zur Überprüfung der<br />

Fahreignung nicht nachkommen, belehrt, dass die<br />

Trunkenheitsfahrten (drei selbstständige Fälle) noch<br />

verwertbar seien, <strong>und</strong> zur beabsichtigten Aberkennung<br />

des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis in der<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland Gebrauch zu machen,<br />

angehört.<br />

Der Antragsteller trug nochmals vor, dass nach seiner<br />

Auffassung die Anordnung einer medizinischpsychologischen<br />

Untersuchung <strong>gegen</strong> europäisches<br />

Recht verstoße. Dies sei einem Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofs vom 29. April 2004 zu entnehmen.<br />

Daraufhin erkannte der Antragsgegner dem Antragsteller<br />

unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das<br />

Recht ab, von seiner italienischen Fahrerlaubnis in der<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.<br />

Aus den Gründen:<br />

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung des Widerspruchs <strong>gegen</strong> die verfügte<br />

Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis<br />

in der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland Gebrauch<br />

zu machen, ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis<br />

unzulässig.<br />

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen <strong>im</strong> Rechtsweg<br />

geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt u. a. dann, wenn<br />

der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit<br />

einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung<br />

erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf<br />

also mit anderen Worten nutzlos ist (Rennert in<br />

Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, vor § 40, Rn. 11,<br />

16 ff., m. w. N.; s. auch VGH Baden-Württemberg<br />

v. 12. 10. 2004, Az.: 10 S 1346/04 [in diesem Heft]).<br />

So verhält es sich <strong>im</strong> vorliegenden Fall. Auf Gr<strong>und</strong><br />

des Urteils des Amtsgerichts München ist der Antragsteller<br />

nicht mehr berechtigt, <strong>im</strong> <strong>B<strong>und</strong></strong>esgebiet ein<br />

Kraftfahrzeug zu führen. Die verfügte Aberkennung<br />

des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis in der<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland Gebrauch machen zu<br />

dürfen, geht damit – ebenso wie die Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung – ins Leere; die begehrte Wiederherstellung<br />

der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs<br />

<strong>gegen</strong> diese Anordnung würde am Verlust der<br />

Fahrerlaubnis nichts ändern. Im Einzelnen:

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