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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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412 Rechtsprechung<br />

Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Zuerteilungsverfahrens<br />

nach § 28 Abs. 5 FeV getroffen, zumal das Verfahren<br />

gem. § 28 Abs. 5 FeV auch sicherstelle, dass<br />

einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung<br />

nicht auf unbest<strong>im</strong>mte Zeit versagt werde. Gerade<br />

unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Behörde<br />

eines Mitgliedstaates nicht automatisch über die<br />

Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten<br />

Fahrerlaubnisentziehung informiert werde, würde dem<br />

vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit, dem auch<br />

die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen best<strong>im</strong>mt sei,<br />

nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn<br />

verlangt würde, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat<br />

erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist<br />

ohne Weiteres anzuerkennen sei <strong>und</strong> dem aufnehmenden<br />

Mitgliedstaat ent<strong>gegen</strong> dem eindeutigen Wortlaut<br />

von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung<br />

untersagt werde, ob die ursprünglich für die Entziehung<br />

bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch<br />

fortbestehen.<br />

Nach den Lösungsmustern von Geiger <strong>und</strong> des<br />

VGH Baden-Württemberg wäre der Antragsteller, da<br />

ihm <strong>gegen</strong>über bislang keine Entscheidung gemäß<br />

§ 28 Abs. 5 FeV ergangen ist, wegen § 28 Abs. 4 Nr. 3<br />

FeV von Gesetzes wegen – also auch ohne die Verfügung<br />

vom 27. Oktober 2004 – nicht berechtigt, <strong>im</strong><br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgebiet Kraftfahrzeuge aufgr<strong>und</strong> der in den<br />

Niederlanden <strong>im</strong> Jahr 2002 erworbenen Fahrerlaubnis<br />

der Klasse B zu führen. Daher würde eine Verbesserung<br />

der Rechtsstellung des Antragstellers durch die<br />

von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung seines Widerspruchs <strong>gegen</strong> den Bescheid<br />

des Antragsgegners vom 27. Oktober 2004 nicht eintreten.<br />

Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre<br />

mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Wenngleich<br />

einiges für diese Lösung spricht, kann die Kammer<br />

eine abschließende Klärung, ob ein Rechtsschutzbedürfnis<br />

besteht, <strong>im</strong> Ergebnis offen lassen, da der<br />

Eilantrag <strong>im</strong> Ergebnis nach Maßgabe der folgenden<br />

Erwägungen (sub 2.) jedenfalls auch in der Sache keinen<br />

Erfolg haben kann.<br />

2. Für den Fall, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV wegen<br />

des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts<br />

keine Anwendung findet <strong>und</strong> damit der Antragsteller<br />

mit dem Erwerb des niederländischen Führerscheins<br />

nach der Gr<strong>und</strong>regel des § 28 Abs. 1 FeV die Fahrberechtigung<br />

auch für das Inland zunächst wieder<br />

erworben hätte, wäre der Antrag gem. § 80 Abs. 5<br />

VwGO jedenfalls unbegründet (zur Möglichkeit, das<br />

Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses offen zu lassen,<br />

wenn der Rechtsbehelf i. E. unbegründet ist:<br />

Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb. § 40,<br />

Rn. 10, m. w. N.).<br />

Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche<br />

Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs <strong>im</strong> Bescheid<br />

vom 27. Oktober 2004 ausreichend gemäß § 80<br />

Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Er hat genügend<br />

einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung<br />

das private Interesse des Antragstellers hinter<br />

dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr<br />

für Verkehrsteilnehmer zurückstehen<br />

müsse. Im Übrigen ergibt sich <strong>im</strong> Bereich des Sicher-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

heitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der<br />

sofortigen Vollziehung häufig – so auch hier – gerade<br />

aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des<br />

Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH<br />

v. 14. 12. 1994, NZV 1995, 167).<br />

Nach der <strong>im</strong> gerichtlichen Verfahren zur Gewährung<br />

vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung<br />

der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage überwiegt zudem das<br />

öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des<br />

Bescheids vom 27. Oktober 2004 das private Aussetzungsinteresse<br />

des Antragstellers. Denn sofern ohne<br />

eine solche behördliche Entscheidung wegen des Erwerbs<br />

der holländischen Fahrerlaubnis von der ansonsten<br />

bestehenden Fahrberechtigung des Antragstellers<br />

ausgegangen wird (s. o.), erweist sich die von dem<br />

Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt<br />

für die Beurteilung der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage,<br />

das ist vorliegend – weil das Widerspruchsverfahren<br />

noch nicht abgeschlossen ist – der Zeitpunkt der Entscheidung<br />

des Gerichts, als rechtmäßig.<br />

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes<br />

– StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung<br />

über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr<br />

(Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde<br />

die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich<br />

deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG <strong>und</strong><br />

§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV hat die Entziehung bei einer<br />

ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung<br />

des Rechts, von der Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland<br />

Gebrauch zu machen.<br />

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich ein Inhaber<br />

einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen<br />

oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6<br />

vorliegen, oder erheblich oder wiederholt <strong>gegen</strong> verkehrsrechtliche<br />

Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen<br />

wurde. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich<br />

<strong>Alkohol</strong> ausgeführt, dass die Eignung zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen bei <strong>Alkohol</strong>missbrauch (Nr. 8.1)<br />

<strong>und</strong> bei <strong>Alkohol</strong>abhängigkeit (Nr. 8.3) gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht besteht. <strong>Alkohol</strong>missbrauch liegt vor, wenn das<br />

Führen von Kraftfahrzeugen <strong>und</strong> ein die Fahrsicherheit<br />

beeinträchtigender <strong>Alkohol</strong>konsum nicht sicher<br />

getrennt werden können. Nach Beendigung des Missbrauchs<br />

ist die Fahreignung regelmäßig nur dann wieder<br />

gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens<br />

gefestigt ist (Nr. 8.2).<br />

Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV<br />

entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt<br />

werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber<br />

einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs<br />

ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde<br />

hat daher <strong>im</strong> jeweiligen Einzelfall die in<br />

den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen<br />

zu treffen. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach<br />

Maßgabe von §§ 11 bis 14 FeV eine Fahreignungsbegutachtung<br />

an <strong>und</strong> weigert sich der Betroffene, einer<br />

solchen Anordnung Folge zu leisten oder bringt er der<br />

Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht

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