Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
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412 Rechtsprechung<br />
Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Zuerteilungsverfahrens<br />
nach § 28 Abs. 5 FeV getroffen, zumal das Verfahren<br />
gem. § 28 Abs. 5 FeV auch sicherstelle, dass<br />
einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung<br />
nicht auf unbest<strong>im</strong>mte Zeit versagt werde. Gerade<br />
unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Behörde<br />
eines Mitgliedstaates nicht automatisch über die<br />
Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten<br />
Fahrerlaubnisentziehung informiert werde, würde dem<br />
vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit, dem auch<br />
die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen best<strong>im</strong>mt sei,<br />
nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn<br />
verlangt würde, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat<br />
erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist<br />
ohne Weiteres anzuerkennen sei <strong>und</strong> dem aufnehmenden<br />
Mitgliedstaat ent<strong>gegen</strong> dem eindeutigen Wortlaut<br />
von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung<br />
untersagt werde, ob die ursprünglich für die Entziehung<br />
bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch<br />
fortbestehen.<br />
Nach den Lösungsmustern von Geiger <strong>und</strong> des<br />
VGH Baden-Württemberg wäre der Antragsteller, da<br />
ihm <strong>gegen</strong>über bislang keine Entscheidung gemäß<br />
§ 28 Abs. 5 FeV ergangen ist, wegen § 28 Abs. 4 Nr. 3<br />
FeV von Gesetzes wegen – also auch ohne die Verfügung<br />
vom 27. Oktober 2004 – nicht berechtigt, <strong>im</strong><br />
<strong>B<strong>und</strong></strong>esgebiet Kraftfahrzeuge aufgr<strong>und</strong> der in den<br />
Niederlanden <strong>im</strong> Jahr 2002 erworbenen Fahrerlaubnis<br />
der Klasse B zu führen. Daher würde eine Verbesserung<br />
der Rechtsstellung des Antragstellers durch die<br />
von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden<br />
Wirkung seines Widerspruchs <strong>gegen</strong> den Bescheid<br />
des Antragsgegners vom 27. Oktober 2004 nicht eintreten.<br />
Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre<br />
mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Wenngleich<br />
einiges für diese Lösung spricht, kann die Kammer<br />
eine abschließende Klärung, ob ein Rechtsschutzbedürfnis<br />
besteht, <strong>im</strong> Ergebnis offen lassen, da der<br />
Eilantrag <strong>im</strong> Ergebnis nach Maßgabe der folgenden<br />
Erwägungen (sub 2.) jedenfalls auch in der Sache keinen<br />
Erfolg haben kann.<br />
2. Für den Fall, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV wegen<br />
des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts<br />
keine Anwendung findet <strong>und</strong> damit der Antragsteller<br />
mit dem Erwerb des niederländischen Führerscheins<br />
nach der Gr<strong>und</strong>regel des § 28 Abs. 1 FeV die Fahrberechtigung<br />
auch für das Inland zunächst wieder<br />
erworben hätte, wäre der Antrag gem. § 80 Abs. 5<br />
VwGO jedenfalls unbegründet (zur Möglichkeit, das<br />
Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses offen zu lassen,<br />
wenn der Rechtsbehelf i. E. unbegründet ist:<br />
Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb. § 40,<br />
Rn. 10, m. w. N.).<br />
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche<br />
Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs <strong>im</strong> Bescheid<br />
vom 27. Oktober 2004 ausreichend gemäß § 80<br />
Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Er hat genügend<br />
einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung<br />
das private Interesse des Antragstellers hinter<br />
dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr<br />
für Verkehrsteilnehmer zurückstehen<br />
müsse. Im Übrigen ergibt sich <strong>im</strong> Bereich des Sicher-<br />
BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />
heitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der<br />
sofortigen Vollziehung häufig – so auch hier – gerade<br />
aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des<br />
Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH<br />
v. 14. 12. 1994, NZV 1995, 167).<br />
Nach der <strong>im</strong> gerichtlichen Verfahren zur Gewährung<br />
vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung<br />
der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage überwiegt zudem das<br />
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des<br />
Bescheids vom 27. Oktober 2004 das private Aussetzungsinteresse<br />
des Antragstellers. Denn sofern ohne<br />
eine solche behördliche Entscheidung wegen des Erwerbs<br />
der holländischen Fahrerlaubnis von der ansonsten<br />
bestehenden Fahrberechtigung des Antragstellers<br />
ausgegangen wird (s. o.), erweist sich die von dem<br />
Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis<br />
bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt<br />
für die Beurteilung der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage,<br />
das ist vorliegend – weil das Widerspruchsverfahren<br />
noch nicht abgeschlossen ist – der Zeitpunkt der Entscheidung<br />
des Gerichts, als rechtmäßig.<br />
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes<br />
– StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung<br />
über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr<br />
(Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde<br />
die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich<br />
deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />
erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG <strong>und</strong><br />
§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV hat die Entziehung bei einer<br />
ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung<br />
des Rechts, von der Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland<br />
Gebrauch zu machen.<br />
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich ein Inhaber<br />
einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet<br />
zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen<br />
oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6<br />
vorliegen, oder erheblich oder wiederholt <strong>gegen</strong> verkehrsrechtliche<br />
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen<br />
wurde. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich<br />
<strong>Alkohol</strong> ausgeführt, dass die Eignung zum Führen<br />
von Kraftfahrzeugen bei <strong>Alkohol</strong>missbrauch (Nr. 8.1)<br />
<strong>und</strong> bei <strong>Alkohol</strong>abhängigkeit (Nr. 8.3) gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht besteht. <strong>Alkohol</strong>missbrauch liegt vor, wenn das<br />
Führen von Kraftfahrzeugen <strong>und</strong> ein die Fahrsicherheit<br />
beeinträchtigender <strong>Alkohol</strong>konsum nicht sicher<br />
getrennt werden können. Nach Beendigung des Missbrauchs<br />
ist die Fahreignung regelmäßig nur dann wieder<br />
gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens<br />
gefestigt ist (Nr. 8.2).<br />
Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV<br />
entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt<br />
werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber<br />
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs<br />
ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde<br />
hat daher <strong>im</strong> jeweiligen Einzelfall die in<br />
den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen<br />
zu treffen. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach<br />
Maßgabe von §§ 11 bis 14 FeV eine Fahreignungsbegutachtung<br />
an <strong>und</strong> weigert sich der Betroffene, einer<br />
solchen Anordnung Folge zu leisten oder bringt er der<br />
Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht