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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben an das<br />

Kraftfahrt-<strong>B<strong>und</strong></strong>esamt vom 21. Juli 2004 Bedenken<br />

äußerte, ob bei der Erteilung der niederländischen<br />

Fahrerlaubnis an den Antragsteller die rechtlichen Anforderungen<br />

des Wohnsitzprinzips erfüllt gewesen<br />

seien, wurde dem Kraftfahrt-<strong>B<strong>und</strong></strong>esamt auf Anfrage<br />

von niederländischer Behördenseite („RDW“) unter<br />

dem 13. September 2004 mitgeteilt, dass eine Rücknahme<br />

der Fahrerlaubnis nicht erfolgen werde.<br />

Nach Anhörung erließ der Antragsgegner unter dem<br />

27. Oktober 2004 einen Bescheid, mit dem er dem Antragsteller<br />

unter Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

das Recht aberkannte, von seiner holländischen<br />

Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Gebrauch<br />

zu machen.<br />

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch,<br />

über den – soweit ersichtlich – bislang nicht<br />

entschieden wurde.<br />

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 ersucht der<br />

Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz. Er beantragt,<br />

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs<br />

<strong>gegen</strong> den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober<br />

2004 wiederherzustellen.<br />

Aus den Gründen:<br />

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat <strong>im</strong> Ergebnis<br />

keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel an der<br />

Zulässigkeit des Antrags <strong>im</strong> Hinblick auf das Bestehen<br />

eines Rechtsschutzbedürfnisses (<strong>im</strong> Folgenden unter<br />

1.) Ungeachtet der diesbezüglichen Bedenken ist der<br />

Antrag bei einem unterstellten Rechtsschutzbedürfnis<br />

jedenfalls unbegründet (unten 2.).<br />

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen <strong>im</strong> Rechtsweg<br />

geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt u. a. dann,<br />

wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder<br />

mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung<br />

erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also<br />

m. a. W. nutzlos ist (Rennert, in: Eyermann, VwGO,<br />

11. Aufl. 2000, vor § 40, Rn. 11, 16 ff., m. w. N.; s. auch<br />

VGH Baden-Württemberg v. 12. 10. 2004, Az.: 10 S<br />

1346/04 [in diesem Heft]). Sollte <strong>im</strong> vorliegenden Fall<br />

auf den Antragsteller die Regelung des u. a. auf Unterbindung<br />

eines „Führerscheintourismus“ ausgerichteten<br />

§ 28 Abs. 4 FeV Anwendung finden, dürfte dieser mangels<br />

behördlicher Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV<br />

schon von Gesetzes wegen über keine Berechtigung<br />

verfügen, <strong>im</strong> Inland Kraftfahrzeuge zu führen. In diesem<br />

Fall ginge die Regelungswirkung des Bescheids<br />

vom 27. Oktober 2004 ebenso wie die dort verfügte Anordnung<br />

der sofortigen Vollziehung praktisch ins Leere.<br />

Dem Antragsteller würde es dann keinerlei Vorteil bringen,<br />

wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung seines<br />

Widerspruchs wiederherstellte.<br />

a) Nach der Gr<strong>und</strong>regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV<br />

dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (wie<br />

vorliegend der Antragsteller) oder EWR-Fahrerlaubnis,<br />

die ihren ordentlichen Wohnsitz i. S. von § 7<br />

Abs. 1 oder 2 FeV in der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland<br />

haben, gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>im</strong> Umfang der erteilten Fahrerlaubnis<br />

Kraftfahrzeuge <strong>im</strong> Inland führen. Mangels<br />

<strong>gegen</strong>teiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen,<br />

Rechtsprechung<br />

409<br />

dass der Antragsteller, der in der Antragsschrift eine<br />

Adresse in der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland angeben<br />

lässt, nach Maßgabe von § 7 FeV jedenfalls derzeit<br />

(unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des holländischen<br />

Führerscheins) einen ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong><br />

Inland hat (zur weitgehend vergleichbaren Rechtslage<br />

für Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis, die keinen<br />

ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> Inland i. S. von § 7 FeV<br />

begründet haben, vgl. § 4 der Verordnung über Internationalen<br />

Kraftfahrzeugverkehr – VOInt – in der derzeit<br />

gültigen Fassung).<br />

§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG in nationales Recht um. Nach dieser<br />

gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres<br />

formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen<br />

der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH Mannhe<strong>im</strong><br />

v. 21. 06. 2004, Az.: 10 S 308/04, unter Verweis<br />

auf die Rechtsprechung des EuGH [BA <strong>2005</strong>, 325]),<br />

sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten<br />

ausgestellten Führerscheine <strong>gegen</strong>seitig<br />

anzuerkennen. Aufgr<strong>und</strong> Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG in der derzeit gültigen Fassung <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong><br />

§ 28 Abs. 1 FeV sind die Inhaber einer gültigen<br />

EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz <strong>im</strong> Inland<br />

daher ohne Weiteres befugt, <strong>im</strong> Hoheitsgebiet der<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland <strong>im</strong> Rahmen der Berechtigung<br />

des ausländischen Führerscheins bzw. der ausländischen<br />

Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es<br />

bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EUbzw.<br />

EWR-Führerscheins, weil die Inhaber von in<br />

einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen<br />

allein aufgr<strong>und</strong> der Innehabung der EU- bzw.<br />

EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl.<br />

VGH Baden-Württemberg v. 21. 06. 2004, DAR 2004,<br />

606 ; VG Karlsruhe v. 18. 08. 2004, Az.: 11<br />

K 476/03).<br />

b) Die gr<strong>und</strong>sätzliche Berechtigung nach § 28 Abs. 1<br />

Satz 1 FeV steht aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt<br />

von Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV,<br />

deren Anwendung allerdings vom sog. Anwendungsvorrang<br />

des Gemeinschaftsrechts – gemessen an der (s. o.:<br />

unmittelbar anwendbaren) Regelung des Art. 1 Abs. 22<br />

der Richtlinie 91/439/EWG – abhängig ist.<br />

aa) Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung<br />

nach § 28 Abs. 1 FeV gr<strong>und</strong>sätzlich nicht für Inhaber<br />

einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt<br />

der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz i. S. von § 7<br />

Abs. 1 FeV <strong>im</strong> Inland hatten. Dem in den Behördenakten<br />

befindlichen Schriftwechsel des Antragsgegners<br />

mit dem Kraftfahrt-<strong>B<strong>und</strong></strong>esamt ist zu entnehmen, dass<br />

von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde in Zweifel gezogen<br />

wird, ob be<strong>im</strong> Antragsteller die Wohnsitzkriterien<br />

bei der Erteilung des niederländischen Führerscheins<br />

beachtet worden sind. Die Kammer kann die Beantwortung<br />

dieser Frage vorliegend jedoch offen lassen.<br />

§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist nach dem Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01,<br />

abgedruckt z. B. DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger<br />

[= BA 2004, 450]) mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG verankerten Gr<strong>und</strong>satz der <strong>gegen</strong>sei-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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