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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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408 Rechtsprechung<br />

Verkehr behandelt wie auch das Genfer 10 <strong>und</strong> das Wiener<br />

Übereinkommen 11 .<br />

8 In Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 91/439/EWG ist<br />

festgelegt: „Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen<br />

von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins<br />

sein.“<br />

9 Rechtsakt des Rates vom 17. Juni 1998 zur Ausarbeitung<br />

des Übereinkommens über den Entzug<br />

der Fahrerlaubnis, ABI. C 216 vom 10. 07.1998.<br />

10 Übereinkommen über Sicherheit <strong>im</strong> Straßenverkehr,<br />

19. September 1949, Vertragsserie der Vereinten<br />

Nationen, Band 125, S. 3.<br />

11 Siehe Fußnote 2 [Übereinkommen über den<br />

Straßenverkehr, 8. November 1968, Vertragsserie<br />

der Vereinten Nationen, Band 1042, S. 17].<br />

73. 1. Trotz des Anerkennungsgebots des Art. 1<br />

Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbleibt es<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich für jeden Mitgliedstaat bei der von<br />

der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie<br />

91/439/EWG vorausgesetzten Möglichkeit, in<br />

seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften<br />

über den Entzug, die Aussetzung <strong>und</strong> die Aufhebung<br />

der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu<br />

lassen (<strong>im</strong> Anschluss an EuGH, Urt. v. 29. 04. 2004,<br />

Az.: C-476/01, DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger<br />

[= BA 2004, 450]).<br />

2. Dem Antragsteller fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis<br />

für einen Antrag auf Wiederherstellung der<br />

aufschiebenden Wirkung seines Anfechtungsrechtsbehelfs<br />

<strong>gegen</strong> einen Bescheid, mit dem (sofort vollziehbar)<br />

das Recht aberkannt wird, von einer ausländischen<br />

Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,<br />

wenn der Betroffene mit einem solchen Antrag<br />

keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen<br />

kann, weil sich die mangelnde Fahrberechtigung<br />

auch ohne einen derartigen aberkennenden Bescheid<br />

schon von Gesetzes wegen ergibt – hier in<br />

Bezug auf die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3,<br />

Abs. 5 FeV.<br />

3. Soweit <strong>im</strong> Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen<br />

die Richtlinie 91/493/EWG nur<br />

Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht – anders<br />

als be<strong>im</strong> Wohnsitzerfordernis – keine ausschließliche<br />

Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates; Art. 1<br />

Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG<br />

stehen der Anwendung nationaler Vorschriften<br />

über die Überprüfung der nach dem Recht des<br />

Mitgliedstaats bestehenden Eignungsvoraussetzungen<br />

– hier §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV – sowie<br />

über die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw.<br />

über die Aberkennung der Fahrberechtigung <strong>im</strong><br />

Inland <strong>im</strong> Falle der Nichteignung – § 3 Abs. 1 S. 1<br />

<strong>und</strong> 2 StVG, § 46 Abs. 1 <strong>und</strong> 5 FeV – nicht ent<strong>gegen</strong>.<br />

Verwaltungsgericht München,<br />

Beschluß vom 13. Januar <strong>2005</strong> – M 6b S 04.5543 –<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Zum Sachverhalt:<br />

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm<br />

war <strong>im</strong> Jahr 1996 nach vorherigem Entzug die Fahrerlaubnis<br />

der Klasse 3 (alt) wiedererteilt worden. Er<br />

wurde sodann 2001 mit Strafbefehl des Amtsgerichts X.<br />

der fahrlässigen Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr für schuldig<br />

bef<strong>und</strong>en, weil er unter <strong>Alkohol</strong>einfluss ein Kraftfahrzeug<br />

<strong>im</strong> Straßenverkehr geführt hatte. Nach den Ausführungen<br />

des Strafbefehls hatte die ca. eine halbe St<strong>und</strong>e<br />

danach entnommene Blutprobe eine <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

von 1,71 Promille ergeben. Gegen den Antragsteller<br />

wurde eine Geldstrafe verhängt; ferner wurde<br />

ihm mit dem Strafbefehl die Fahrerlaubnis entzogen<br />

<strong>und</strong> best<strong>im</strong>mt, dass die Verwaltungsbehörde vor dem<br />

Ablauf einer Sperrfrist von 15 Monaten ihm keine neue<br />

Fahrerlaubnis erteilen dürfe.<br />

Im Jahr 2002 erwarb der Antragsteller von der Stadt<br />

A. eine niederländische Fahrerlaubnis der Klasse B.<br />

Sein holländischer Führerschein datiert auf den<br />

25. November 2002.<br />

Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 forderte das Landratsamt<br />

als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners<br />

den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches<br />

Gutachten beizubringen, das zu den Fragen Stellung<br />

zu nehmen habe, ob zu erwarten sei, dass er auch<br />

zukünftig ein Kraftfahrzeug unter <strong>Alkohol</strong>einfluss<br />

führen werde, <strong>und</strong> ob als Folge eines unkontrollierten<br />

<strong>Alkohol</strong>konsums bei ihm Beeinträchtigungen vorlägen,<br />

die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der<br />

Klasse B in Frage stellten. Zwar berechtige die <strong>im</strong> Jahr<br />

2002 erworbene niederländische Fahrerlaubnis den<br />

Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen in<br />

Deutschland, aufgr<strong>und</strong> der Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

wegen fahrlässiger Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr durch<br />

den Strafbefehl des Amtsgerichts X. aus dem Jahr<br />

2001 bestünden aber nach wie vor Zweifel an seiner<br />

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er werde<br />

aufgefordert, bis spätestens 13. Juli 2004 eine von ihm<br />

zu wählende Begutachtungsstelle zu benennen. Zur<br />

Vorlage des Gutachtens werde ihm eine Frist bis zum<br />

20. September 2004 gesetzt. Ferner wurde der Antragsteller<br />

darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen<br />

werde, wenn er sich weigere, sich begutachten zu lassen,<br />

bzw. wenn er ein erstelltes Gutachten nicht oder<br />

nicht fristgerecht vorlege. In diesem Falle werde ihm<br />

<strong>im</strong> Interesse größtmöglicher Sicherheit <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

das Recht aberkannt, von seinem EU-Führerschein<br />

in Deutschland Gebrauch zu machen.<br />

Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 ließ der Antragsteller<br />

über seine Verfahrensbevollmächtigten vortragen,<br />

dass kein Anlass zu einer Begutachtung bestehe,<br />

nachdem er seit dem 25. November 2002 wieder<br />

berechtigt am Straßenverkehr teilnehme <strong>und</strong> sich seitdem<br />

nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen.<br />

Nachdem das Landratsamt weiter auf einer medizinisch-psychologischen<br />

Begutachtung bestand, ergänzten<br />

die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers<br />

mit Schreiben vom 06. Juli 2004 ihren Vortrag dahin,<br />

dass der Antragsgegner mit seinem Verhalten <strong>gegen</strong>über<br />

dem Antragsteller ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs<br />

vom 29. April 2004 unterlaufe.

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