Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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402 Rechtsprechung sage eine nicht sachgerechte und unzulässige Verkürzung darstelle. Denn von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilte Tatsachen, die auf Eignungsmängel schließen lassen, seien nicht nur von Bedeutung für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, sondern auch für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas (vgl. BT- Drucks. 14/4304). c) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts waren im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. 12. 1999 auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt. Im Hinblick auf das Merkmal „Straftaten“ ist zunächst unerheblich, dass der Kläger vom Amtsgericht nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn das Gericht hat den Kläger im Urteil wegen versuchter Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Damit ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger einen Straftatbestand verwirklicht sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Ohne Bedeutung ist ferner, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart um die erste strafrechtliche Verurteilung des Klägers handelte. Die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25. 07. 2001 – 10 S 614/00 –, NZV 2002, 604). Dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war und Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, ändert an den tatbestandlichen Voraussetzungen nichts. Entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das auf das Vorhandensein eines verfestigten Aggressionspotentials abstellt, ist zu beachten, dass die Norm nur von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential spricht. Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption der §§ 22 Abs. 2 Satz 4 i.V. m. 11 bis 14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Steht die Nichteignung des Betroffenen dagegen bereits fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Untersuchung und die Behörde hat die beantragte Fahrerlaubnis wegen Nichteignung des Antragstellers abzulehnen. Zudem ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch das Strafgericht für die von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 FeV eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gesetz ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung und -befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers Sache der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hoch- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 rangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergaben sich ausreichende Hinweise auf eine beim Kläger vorhandene hohe Angriffslust bzw. Streitsüchtigkeit. Der Kläger hatte das Opfer der Straftat mit seinem beschuhten Fuß getreten und ihm damit Verletzungen in besonders sensiblen Körperbereichen – Wange und Hals – zugefügt, ohne dass der Geschädigte hierzu auch nur ansatzweise Anlass geboten hatte; im Gegenteil hatte der Kläger zuvor versucht, dem Opfer Geld abzupressen. Zudem hatte der Kläger aus einer Gruppe von drei Mittätern heraus gehandelt und die von den Mittätern geschaffene Situation der Übermacht ausgenutzt, um das Opfer zu erpressen und die Situation zu seinem eigenen rechtswidrigen Vorteil auszunutzen. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei der Tat bestrebt war, Macht über andere Menschen auszuüben und nicht davor zurückgeschreckt ist, eine Situation der Übermacht zur Verletzung eines Wehrlosen auszunutzen. Diese Anhaltspunkte werden nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war. Die auf die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens gestützte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erweist sich auch im Hinblick darauf nicht als rechtswidrig, dass die Straftat des Klägers vom Oktober 1999 zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nahezu fünf Jahre zurückliegt und der Kläger zwischenzeitlich strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Ungeachtet der hier nicht klärungsbedürftigen Frage, ob eine Straftat ohne zeitliche Begrenzung Anlass für eine Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV sein kann, geht der Senat davon aus, dass auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die im Urteil vom 15. 12. 1999 zu Tage tretenden Umstände die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig wäre. (Mitgeteilt vom 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg) 72. 1. § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV erfordern eine Erteilungsentscheidung für jede einzelne Fahrerlaubnisklasse. 2. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 10 S 1346/04 – – 3 K 2196/03 (VG Stuttgart) –

Zum Sachverhalt: Dem Kläger wurde am 25. 06. 1960 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. 10. 1989 wurde der Kläger wegen des Herstellens von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis auszustellen. Mit Bescheid vom 06. 05.1991 versagte die Stadt P. dem Kläger die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 3 und untersagte dem Kläger zugleich gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Zur Begründung führte die Stadt P. aus, aus dem vom Kläger vorgelegten Fahreignungsgutachten des TÜV B. vom 23. 03.1991 ergebe sich, dass er als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Dieser Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten. Am 11. 03.1998 beantragte der Kläger bei der Stadt P. unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2 IntKfz und § 15c StVZO die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Zur Begründung führte der Kläger aus, er habe seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Ferner sei ihm mit Bescheid vom 06. 05.1991 untersagt worden, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Um die Aufhebung dieser Untersagung gehe es ihm. Am 23. 01.1992 habe er eine niederländische Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen erworben. Der Kläger erklärte sich bereit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung über seine Kraftfahreignung zu unterziehen. Mit Bescheid vom 02. 02.1999 versagte die Stadt P. dem Kläger die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und untersagte ihm gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kläger das von der Behörde geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zu seiner Fahreignung nicht vorgelegt habe. Seinen gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch nahm der Kläger zurück. Am 20.12.1999 beantragte der Kläger, der seinen Wohnsitz zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes E. verlegt hatte, erneut, ihm das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. Im weiteren Verfahren machte der Rechtsprechung 403 Kläger geltend, er habe seinen ständigen Wohnsitz wieder außerhalb von Deutschland und es gehe ihm mit seinem Antrag nicht um die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, sondern um die Aufhebung des am 06. 05.1991 ausgesprochenen Verbots des Führens von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Daraufhin teilte das Landratsamt E. mit, die Verfügungen der Stadt P. vom 06. 05.1991 und 02. 02.1999 seien bestandskräftig und könnten insofern nicht mehr lediglich aufgehoben werden. Die Zuerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sei ein neues Verfahren, in dem die §§ 3–46 FeV anzuwenden seien. Auf Aufforderung des Landratsamtes legte der Kläger eine beglaubigte Abschrift seines Führerscheins vor. Dabei handelt es sich um einen am 05. 03.1999 vom Präfekten in S. erteilten französischen Führerschein der Klassen A und B. Zudem legte der Kläger ein vom Landratsamt angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten der A. GmbH vom 31. 07. 2000 vor. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, beim Kläger sei nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem beeinträchtigenden Einfluss von Betäubungsmitteln, Medikamenten oder anderen psychoaktiven Stoffen führen werde. Es sei zu erwarten, dass der Kläger die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erfülle. Mit Verfügung des Landratsamts E. vom 21.09. 2001 wurde dem Kläger gemäß § 4 Abs. 4 IntKfzV i. V. m. § 28 FeV das Recht zuerkannt, von der am 05. 03.1999 erteilten französischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass sich für den Fall des Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnis die Berechtigung dieser Fahrerlaubnis nach § 3 IntKfzV, gegebenenfalls i.V.m. § 28 FeV, richte. Die Fahrerlaubnis der Klasse A vom 05. 03.1999 könne dagegen nicht zuerkannt werden, da sie zu einem Zeitpunkt erworben worden sei, in dem der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz noch in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Nach einer Mitteilung des Meldeamts N. habe der Kläger seinen Wohnsitz erst am 15. 06.1999 nach Frankreich verlegt. Der Kläger sei daher nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A im Inland berechtigt. Die Erlaubnis könne dementsprechend nur für die Klasse B ausgesprochen werden. Diese habe der Kläger bereits 1992 erworben und diese sei 1999 in Frankreich lediglich umgeschrieben worden. Gegen die Verfügung vom 21.09. 2001 erhob der Kläger Widerspruch. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen zur Frage des Wohnsitzes des Klägers erließ das Landratsamt E. am 27. 03. 2002 eine Verfügung, mit der dem Kläger das Recht erteilt wurde, von seiner französischen Fahrerlaubnis Klasse A im Inland Gebrauch zu machen. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass, sofern künftig eine weitere Fahrerlaubnis erworben werde, sich die Berechtigung/Nichtberechtigung dieser Fahrerlaubnis jeweils nach § 4 IntKfZV, gegebenenfalls i. V. m. § 28 FeV, richte. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch. BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

402 Rechtsprechung<br />

sage eine nicht sachgerechte <strong>und</strong> unzulässige Verkürzung<br />

darstelle. Denn von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde<br />

mitgeteilte Tatsachen, die auf Eignungsmängel<br />

schließen lassen, seien nicht nur von<br />

Bedeutung für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen<br />

Kraftfahrzeugen, sondern auch für das Führen von<br />

fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas (vgl. BT-<br />

Drucks. 14/4304).<br />

c) Ent<strong>gegen</strong> der Ansicht des Verwaltungsgerichts<br />

waren <strong>im</strong> Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts<br />

Stuttgart vom 15. 12. 1999 auch die Voraussetzungen<br />

des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt.<br />

Im Hinblick auf das Merkmal „Straftaten“ ist zunächst<br />

unerheblich, dass der Kläger vom Amtsgericht<br />

nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme <strong>im</strong> Sinne<br />

des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war.<br />

Denn das Gericht hat den Kläger <strong>im</strong> Urteil wegen versuchter<br />

Erpressung <strong>und</strong> gefährlicher Körperverletzung<br />

schuldig gesprochen. Damit ist rechtskräftig festgestellt<br />

worden, dass der Kläger einen Straftatbestand<br />

verwirklicht sowie rechtswidrig <strong>und</strong> schuldhaft gehandelt<br />

hat. Ohne Bedeutung ist ferner, dass es sich bei<br />

dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart um die erste<br />

strafrechtliche Verurteilung des Klägers handelte. Die<br />

Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der <strong>im</strong><br />

systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG<br />

<strong>und</strong> § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht,<br />

wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer<br />

Straftat erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25. 07. 2001 –<br />

10 S 614/00 –, NZV 2002, 604). Dass der Kläger zur<br />

Tatzeit Heranwachsender war <strong>und</strong> Jugendstrafrecht<br />

zur Anwendung kam, ändert an den tatbestandlichen<br />

Voraussetzungen nichts.<br />

Ent<strong>gegen</strong> dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das<br />

auf das Vorhandensein eines verfestigten Aggressionspotentials<br />

abstellt, ist zu beachten, dass die Norm nur<br />

von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential<br />

spricht. Untersuchungsmaßnahmen sind nach der<br />

Konzeption der §§ 22 Abs. 2 Satz 4 i.V. m. 11 bis 14<br />

FeV zulässig, wenn aufgr<strong>und</strong> von tatsächlichen Umständen<br />

Zweifel an der Fahreignung bestehen. Steht<br />

die Nichteignung des Betroffenen da<strong>gegen</strong> bereits fest,<br />

unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Untersuchung<br />

<strong>und</strong> die Behörde hat die beantragte Fahrerlaubnis<br />

wegen Nichteignung des Antragstellers abzulehnen.<br />

Zudem ist die Beurteilung der Persönlichkeit des<br />

Betroffenen durch das Strafgericht für die von der Fahrerlaubnisbehörde<br />

nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 FeV eigenverantwortlich<br />

vorzunehmende Überprüfung der<br />

Fahreignung des Antragstellers nicht von ausschlaggebender<br />

Bedeutung. Nach dem Gesetz ist die Überprüfung<br />

<strong>und</strong> Beurteilung der Fahreignung <strong>und</strong> -befähigung<br />

eines Fahrerlaubnisbewerbers Sache der zuständigen<br />

Fahrerlaubnisbehörde.<br />

Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung<br />

des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung<br />

zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen<br />

Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus<br />

einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential<br />

ergeben, die <strong>im</strong> Hinblick auf die durch die<br />

Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers<br />

am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hoch-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

rangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine<br />

Überprüfung geboten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen<br />

waren vorliegend erfüllt. Aus den tatsächlichen<br />

Feststellungen des Urteils ergaben sich ausreichende<br />

Hinweise auf eine be<strong>im</strong> Kläger vorhandene<br />

hohe Angriffslust bzw. Streitsüchtigkeit. Der Kläger<br />

hatte das Opfer der Straftat mit seinem beschuhten Fuß<br />

getreten <strong>und</strong> ihm damit Verletzungen in besonders sensiblen<br />

Körperbereichen – Wange <strong>und</strong> Hals – zugefügt,<br />

ohne dass der Geschädigte hierzu auch nur ansatzweise<br />

Anlass geboten hatte; <strong>im</strong> Gegenteil hatte der<br />

Kläger zuvor versucht, dem Opfer Geld abzupressen.<br />

Zudem hatte der Kläger aus einer Gruppe von drei<br />

Mittätern heraus gehandelt <strong>und</strong> die von den Mittätern<br />

geschaffene Situation der Übermacht ausgenutzt, um<br />

das Opfer zu erpressen <strong>und</strong> die Situation zu seinem eigenen<br />

rechtswidrigen Vorteil auszunutzen. Dies deutet<br />

darauf hin, dass der Kläger bei der Tat bestrebt war,<br />

Macht über andere Menschen auszuüben <strong>und</strong> nicht<br />

davor zurückgeschreckt ist, eine Situation der Übermacht<br />

zur Verletzung eines Wehrlosen auszunutzen.<br />

Diese Anhaltspunkte werden nicht dadurch beseitigt,<br />

dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war.<br />

Die auf die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens<br />

gestützte Ablehnung des Antrags auf Erteilung<br />

einer Fahrerlaubnis erweist sich auch <strong>im</strong> Hinblick darauf<br />

nicht als rechtswidrig, dass die Straftat des Klägers<br />

vom Oktober 1999 zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung<br />

nahezu fünf Jahre zurückliegt <strong>und</strong> der Kläger<br />

zwischenzeitlich strafrechtlich nicht mehr auffällig<br />

geworden ist. Ungeachtet der hier nicht klärungsbedürftigen<br />

Frage, ob eine Straftat ohne zeitliche Begrenzung<br />

Anlass für eine Gutachtensanforderung nach<br />

§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV sein kann, geht der Senat<br />

davon aus, dass auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf die <strong>im</strong> Urteil vom 15. 12.<br />

1999 zu Tage tretenden Umstände die Anordnung zur<br />

Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens<br />

rechtmäßig wäre.<br />

(Mitgeteilt vom 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofes<br />

Baden-Württemberg)<br />

72. 1. § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV erfordern<br />

eine Erteilungsentscheidung für jede einzelne<br />

Fahrerlaubnisklasse.<br />

2. § 28 Abs. 4 Nr. 3 <strong>und</strong> Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3<br />

Nr. 3 <strong>und</strong> Abs. 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen<br />

Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 Abs. 4 Satz 1<br />

der Richtlinie 91/439/EWG überlässt die Regelung<br />

der Anerkennung von <strong>im</strong> EU-Ausland erworbenen<br />

Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen<br />

Recht <strong>und</strong> beschränkt die Regelungskompetenz der<br />

Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer <strong>im</strong> Inland<br />

ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.<br />

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,<br />

Urteil vom 12. Oktober 2004 – 10 S 1346/04 –<br />

– 3 K 2196/03 (VG Stuttgart) –

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