Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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10.12.2012 Aufrufe

400 Rechtsprechung mittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die diese Daten erhoben worden sind. Die der Beklagten von der Staatsanwaltschaft durch die Übersendung einer Urteilsabschrift erteilte Auskunft erfolgte im Rahmen des gegen den Kläger ursprünglich durchgeführten Strafverfahrens und damit in Strafsachen im Sinne von § 14 EGGVG. Zu den personenbezogenen Daten des Beschuldigten, die im Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG den Gegenstand des Verfahrens betreffen, gehören auch die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 14 EGGVG, Rn. 2). Die vom Kläger beantragte Fahrerlaubnis ist eine verkehrsrechtliche Erlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG, die Übermittlung der personenbezogenen Daten wäre auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft für die Versagung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG erforderlich gewesen. Denn die Übermittlung hätte die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG (vgl. BT-Drucks. 13/4709, zu § 14, S. 23) in die Lage versetzt, die zum Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Übermittlung der Daten durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde hätte auch nicht entgegengestanden, dass dem Kläger durch das Urteil vom 15. 12. 1999 lediglich auferlegt worden war, 50 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten, und er damit nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn die in diesen Fällen aus § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG folgende Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft gilt nicht bei gefährlicher Körperverletzung (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 EGGVG). Der Kläger ist aber vom Amtsgericht u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Auch dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wegen seines Rechtsfolgenausspruchs nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und der Beklagten nach § 41 BZRG keine unbeschränkte Auskunft erteilt würde, begründete nicht die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Datenübermittlung seitens der Staatsanwaltschaft an die Beklagte. Die noch im Entwurf der Bundesregierung (§ 14 Abs. 2 EGGVG-E, BT-Drucks. 13/4709, S. 5 f.) für diese Fälle vorgesehene Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten in Strafsachen (Bindung an §§ 41, 43 und 61 BZRG) ist nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung hatte dem Wunsch des Bundesrates nach Streichung des § 14 Abs. 2 EGGVG-E (vgl. BT-Drucks. 13/4709, Nr. 11, S. 42 f.) zugestimmt und lediglich in Aussicht gestellt, die notwendige Harmonisierung des Justizmitteilungsgesetzes mit den Beschränkungen des Bundeszentralregistergesetzes in einem größeren Zusammenhang weiter zu erörtern (vgl. BT-Drucks. 13/4709, Nr. 11, S. 55 f.). Der Umstand, dass die Verurteilung des Klägers nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und zum Zeitpunkt der Über- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 sendung der Urteilsabschrift der Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts mehr als zwei Jahre zurück lag, führt auch im Hinblick auf § 477 Abs. 3 Nr. 2 StPO nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung. Diese Beschränkung der Auskunftserteilung gilt nur gegenüber nichtöffentlichen Stellen. Dass die Kenntniserlangung der Beklagten vom Urteil des Amtsgerichts rechtmäßig war, lässt sich mittelbar auch aus der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils vom 15. 12. 1999 noch geltenden Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 des Justizmitteilungsgesetzes und des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S.130, jetzt § 482 Abs. 2 Satz StPO) ableiten. Danach hätte die Landespolizeidirektion, die die Beklagte auf das gegen den Kläger ergangene Urteil hingewiesen hatte, ihrerseits von der Staatsanwaltschaft S. einen Abdruck des Urteils verlangen, diesen nach § 38 Abs. 1 PolG speichern und aufgrund von § 42 Abs. 1 oder 2 PolG an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anfrage hin übermitteln können. Die Anwendung von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes ist wegen des Vorrangs der vorstehend aufgeführten besonderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG und § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG). b) Die Beklagte durfte das ihr rechtmäßig übermittelte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart bei der ihr obliegenden Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist (vgl. auch § 22 Abs. 2 FeV). Satz 2 schreibt ferner vor, dass sie dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einzuholen hat. Nach Satz 3 kann sie außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters verlangen. Unerheblich ist zunächst, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. 12. 1999 nicht in einem der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register erwähnt bzw. nicht in einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Verwaltungsbehörde aufgeführt wird. Denn der Ansicht, die Fahrerlaubnisbehörde könne bei der Überprüfung der Fahreignung von Fahrerlaubnisbewerbern nur solche Urteile oder sonstige für den Antragsteller nachteilige tatsächliche Umstände verwerten und zum Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nehmen, die ihren Niederschlag in einem der dort genannten Register oder Zeugnis gefunden haben, kann nicht gefolgt werden. Bereits bei der Beratung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), durch das § 2 Abs. 7 StVG seine derzeitige Fassung erlangte, wurde davon ausgegangen, dass dort nur die wichtigsten Maßnahmen zur Ermittlung der Eignung und Befä-

higung des Antragstellers genannt seien und die Aufzählung nicht abschließend sei (vgl. BT-Drucks. 13/6914, Nr. 2, S. 65). Auch der Wortlaut der Norm spricht gegen eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde auf die dort genannten Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers. Zudem widerspräche eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde an den Inhalt der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register bzw. des Registers ihrer Verpflichtung, durch eine Überprüfung der Fahrerlaubnisbewerber im Hinblick auf Eignungsmängel die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs sicherzustellen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass z. B. der Konsum von Drogen oder psychische Auffälligkeiten, die für die Fahreignung von großer Bedeutung sind, sich häufig nicht in einem der Register und im Führungszeugnis niederschlagen. Wäre die Fahrerlaubnisbehörde zur Nachprüfung der Fahreignung eines Antragstellers auf die Register bzw. das Führungszeugnis beschränkt, könnten solche Gesichtspunkte, von denen sie auf anderen Wegen Kenntnis erlangt hat, zum Nachteil des hochrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs nicht berücksichtigt werden. Auch kann den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung der Vorschrift des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG für die hier von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht geht wohl von einer Art „Fernwirkung“ des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG dahingehend aus, dass tatsächliche für die Fahreignung oder -befähigung relevante Umstände, die, falls sie ursprünglich der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt und nach Satz 2 der Vorschrift zu löschen gewesen wären, von der Fahrerlaubnisbehörde in einem späteren Verfahren unter keinen Umständen mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Dieser Ansatz kommt vorliegend nur auf dem Hintergrund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und auch zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Fassung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG in Betracht, von der das Verwaltungsgericht ohne Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG ausgegangen ist. Bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 19. März 2001 am 01. 04. 2001 hatte § 2 Abs. 12 Satz 2 folgenden Wortlaut: „Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten“. Aber auch ausgehend von diesem zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis und der Einholung der Auskünfte nicht mehr geltenden Wortlaut des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG kann der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG kann nicht entnommen werden, dass eine aufgrund von § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG erfolgte Vernichtung von Unterlagen die Möglichkeiten Rechtsprechung 401 der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 7 StVG einschränkt, wenn die Speicherung dieser Daten durch andere Stellen, wie hier z. B. die Speicherung durch die Landespolizeidirektion nach § 38 Abs. 1 PolG, und auch die Übermittlung durch die Polizei nach § 42 PolG bzw. durch die Staatsanwaltschaft nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 7 EGGVG grundsätzlich vorgesehen ist. Ferner ist den Materialien zu § 2 StVG kein Hinweis auf eine solche Beschränkung des § 2 Abs. 7 StVG zu entnehmen (BT-Drucks. 13/6914, S. 48 und 65). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht entspricht auch nicht dem Zweck des § 2 Abs. 12 StVG. Dieser besteht darin, im Hinblick auf das hohe Gut der Verkehrssicherheit die unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften zur Datenübermittlung von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörden zu harmonisieren und eine einheitliche Grundlage zu schaffen (BT- Drucks. 13/6914, S. 48). § 2 Abs. 12 StVG betrifft den hier nicht gegebenen Fall, dass die Polizei von sich aus und ohne vorherige Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde diese über Umstände und Ereignisse informiert, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Bedeutung sein können. Es soll durch diese Bestimmung zur Erleichterung der Überprüfung der Fahreignung von Bewerbern und Inhabern von Fahrerlaubnissen sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der Polizei, die wegen ihrer besonderen Nähe zu tatsächlichen Geschehnissen, die Zweifel an der Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers oder Antragstellers erwecken, eher Kenntnis von relevanten Umständen erlangt, fortlaufend die für ihre Aufgaben erforderlichen Informationen erhält. Zudem schränkt die Auffassung des Verwaltungsgerichts die aus § 2 Abs. 7 StVG folgende Verpflichtung der Fahrerlaubnis zur Überprüfung der Fahreignung und -befähigung ohne ausreichenden Grund ein. Die Behörde wäre danach an der Verwertung von solchen Hinweisen auf Fahreignungs- oder -befähigungsmängel gehindert, die ihr früher mitgeteilt worden sind, die sie aber entsprechend § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vernichtet hat. Dies wäre mit dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, dessen Sicherstellung gerade vorrangige Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörden ist, nicht zu vereinbaren. Schließlich muss bei der Bestimmung des Verhältnisses von § 2 Abs. 7 und Abs. 12 Satz 2 StVG zum Zeitpunkt der Anfrage der Beklagten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die frühere Formulierung „insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat“, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der von ihm vorgenommenen Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 7 StVG stützt, durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und damit vor dem Fahrerlaubnisantrag des Klägers vom Juli 2002 gestrichen hat. In der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die bisherige Aus- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

higung des Antragstellers genannt seien <strong>und</strong> die<br />

Aufzählung nicht abschließend sei (vgl. BT-Drucks.<br />

13/6914, Nr. 2, S. 65). Auch der Wortlaut der Norm<br />

spricht <strong>gegen</strong> eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde<br />

auf die dort genannten Maßnahmen zur Klärung<br />

der Fahreignung des Antragstellers. Zudem widerspräche<br />

eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde an<br />

den Inhalt der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register<br />

bzw. des Registers ihrer Verpflichtung, durch eine<br />

Überprüfung der Fahrerlaubnisbewerber <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf Eignungsmängel die Sicherheit des allgemeinen<br />

Straßenverkehrs sicherzustellen. Die Beklagte hat in<br />

der Berufungsbegründung zu Recht darauf hingewiesen,<br />

dass z. B. der Konsum von <strong>Drogen</strong> oder psychische<br />

Auffälligkeiten, die für die Fahreignung von großer<br />

Bedeutung sind, sich häufig nicht in einem der<br />

Register <strong>und</strong> <strong>im</strong> Führungszeugnis niederschlagen.<br />

Wäre die Fahrerlaubnisbehörde zur Nachprüfung der<br />

Fahreignung eines Antragstellers auf die Register bzw.<br />

das Führungszeugnis beschränkt, könnten solche Gesichtspunkte,<br />

von denen sie auf anderen Wegen Kenntnis<br />

erlangt hat, zum Nachteil des hochrangigen öffentlichen<br />

Interesses an der Sicherheit des allgemeinen<br />

Straßenverkehrs nicht berücksichtigt werden.<br />

Auch kann den Überlegungen des Verwaltungsgerichts<br />

zur Bedeutung der Vorschrift des § 2 Abs. 12<br />

Satz 2 StVG für die hier von der Beklagten eingeleiteten<br />

Ermittlungen zur Überprüfung der Fahreignung<br />

des Klägers nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht<br />

geht wohl von einer Art „Fernwirkung“ des § 2<br />

Abs. 12 Satz 2 StVG dahingehend aus, dass tatsächliche<br />

für die Fahreignung oder -befähigung relevante<br />

Umstände, die, falls sie ursprünglich der Fahrerlaubnisbehörde<br />

aufgr<strong>und</strong> von § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG<br />

übermittelt <strong>und</strong> nach Satz 2 der Vorschrift zu löschen<br />

gewesen wären, von der Fahrerlaubnisbehörde in<br />

einem späteren Verfahren unter keinen Umständen<br />

mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden<br />

dürfen. Dieser Ansatz kommt vorliegend nur auf dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur<br />

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes <strong>und</strong> anderer<br />

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März<br />

2001 (BGBl. I S. 386) <strong>und</strong> auch zum Zeitpunkt der<br />

Verurteilung geltenden Fassung des § 2 Abs. 12 Satz 2<br />

StVG in Betracht, von der das Verwaltungsgericht<br />

ohne Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung<br />

des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG ausgegangen ist. Bis zum<br />

Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 19. März<br />

2001 am 01. 04. 2001 hatte § 2 Abs. 12 Satz 2 folgenden<br />

Wortlaut: „Soweit die mitgeteilten Informationen<br />

für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht<br />

erforderlich sind, insbesondere weil die betreffende<br />

Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat,<br />

sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten“. Aber<br />

auch ausgehend von diesem zum Zeitpunkt der Beantragung<br />

der Fahrerlaubnis <strong>und</strong> der Einholung der Auskünfte<br />

nicht mehr geltenden Wortlaut des § 2 Abs. 12<br />

Satz 2 StVG kann der Ansicht des Verwaltungsgerichts<br />

nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 <strong>und</strong><br />

Abs. 12 Satz 2 StVG kann nicht entnommen werden,<br />

dass eine aufgr<strong>und</strong> von § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG erfolgte<br />

Vernichtung von Unterlagen die Möglichkeiten<br />

Rechtsprechung<br />

401<br />

der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung<br />

<strong>und</strong> -befähigung <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach<br />

§ 2 Abs. 7 StVG einschränkt, wenn die Speicherung<br />

dieser Daten durch andere Stellen, wie hier z. B. die<br />

Speicherung durch die Landespolizeidirektion nach<br />

§ 38 Abs. 1 PolG, <strong>und</strong> auch die Übermittlung durch die<br />

Polizei nach § 42 PolG bzw. durch die Staatsanwaltschaft<br />

nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V. m. § 14<br />

Abs. 1 Nr. 7 EGGVG gr<strong>und</strong>sätzlich vorgesehen ist.<br />

Ferner ist den Materialien zu § 2 StVG kein Hinweis<br />

auf eine solche Beschränkung des § 2 Abs. 7 StVG zu<br />

entnehmen (BT-Drucks. 13/6914, S. 48 <strong>und</strong> 65). Die<br />

vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht entspricht<br />

auch nicht dem Zweck des § 2 Abs. 12 StVG. Dieser<br />

besteht darin, <strong>im</strong> Hinblick auf das hohe Gut der Verkehrssicherheit<br />

die unterschiedlichen landesrechtlichen<br />

Vorschriften zur Datenübermittlung von der<br />

Polizei an die Fahrerlaubnisbehörden zu harmonisieren<br />

<strong>und</strong> eine einheitliche Gr<strong>und</strong>lage zu schaffen (BT-<br />

Drucks. 13/6914, S. 48). § 2 Abs. 12 StVG betrifft den<br />

hier nicht gegebenen Fall, dass die Polizei von sich aus<br />

<strong>und</strong> ohne vorherige Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde<br />

diese über Umstände <strong>und</strong> Ereignisse<br />

informiert, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für<br />

die Beurteilung der Eignung <strong>und</strong> Befähigung von Bedeutung<br />

sein können. Es soll durch diese Best<strong>im</strong>mung<br />

zur Erleichterung der Überprüfung der Fahreignung<br />

von Bewerbern <strong>und</strong> Inhabern von Fahrerlaubnissen<br />

sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde<br />

von der Polizei, die wegen ihrer besonderen Nähe zu<br />

tatsächlichen Geschehnissen, die Zweifel an der Eignung<br />

oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers<br />

oder Antragstellers erwecken, eher Kenntnis von relevanten<br />

Umständen erlangt, fortlaufend die für ihre<br />

Aufgaben erforderlichen Informationen erhält. Zudem<br />

schränkt die Auffassung des Verwaltungsgerichts die<br />

aus § 2 Abs. 7 StVG folgende Verpflichtung der Fahrerlaubnis<br />

zur Überprüfung der Fahreignung <strong>und</strong> -befähigung<br />

ohne ausreichenden Gr<strong>und</strong> ein. Die Behörde<br />

wäre danach an der Verwertung von solchen Hinweisen<br />

auf Fahreignungs- oder -befähigungsmängel gehindert,<br />

die ihr früher mitgeteilt worden sind, die sie<br />

aber entsprechend § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vernichtet<br />

hat. Dies wäre mit dem hochrangigen öffentlichen<br />

Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, dessen<br />

Sicherstellung gerade vorrangige Aufgabe der<br />

Fahrerlaubnisbehörden ist, nicht zu vereinbaren.<br />

Schließlich muss bei der Best<strong>im</strong>mung des Verhältnisses<br />

von § 2 Abs. 7 <strong>und</strong> Abs. 12 Satz 2 StVG zum Zeitpunkt<br />

der Anfrage der Beklagten bei der Polizei <strong>und</strong><br />

der Staatsanwaltschaft berücksichtigt werden, dass der<br />

Gesetzgeber die frühere Formulierung „insbesondere<br />

weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt<br />

oder beantragt hat“, auf die sich das Verwaltungsgericht<br />

zur Begründung der von ihm vorgenommenen<br />

Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten der<br />

Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 7 StVG stützt,<br />

durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386)<br />

<strong>und</strong> damit vor dem Fahrerlaubnisantrag des Klägers<br />

vom Juli 2002 gestrichen hat. In der Gesetzesbegründung<br />

wird darauf abgestellt, dass die bisherige Aus-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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