10.12.2012 Aufrufe

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

400 Rechtsprechung<br />

mittlung personenbezogener Daten von Amts wegen<br />

durch Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen<br />

eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens,<br />

für die diese Daten erhoben worden sind. Die der<br />

Beklagten von der Staatsanwaltschaft durch die Übersendung<br />

einer Urteilsabschrift erteilte Auskunft erfolgte<br />

<strong>im</strong> Rahmen des <strong>gegen</strong> den Kläger ursprünglich<br />

durchgeführten Strafverfahrens <strong>und</strong> damit in Strafsachen<br />

<strong>im</strong> Sinne von § 14 EGGVG. Zu den personenbezogenen<br />

Daten des Beschuldigten, die <strong>im</strong> Sinne von<br />

§ 14 Abs. 1 EGGVG den Gegenstand des Verfahrens<br />

betreffen, gehören auch die <strong>im</strong> Verfahren ergangenen<br />

gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Karlsruher Kommentar<br />

zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 14 EGGVG,<br />

Rn. 2). Die vom Kläger beantragte Fahrerlaubnis ist<br />

eine verkehrsrechtliche Erlaubnis <strong>im</strong> Sinne von § 14<br />

Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG, die Übermittlung der<br />

personenbezogenen Daten wäre auch aus Sicht der<br />

Staatsanwaltschaft für die Versagung der Fahrerlaubnis<br />

<strong>im</strong> Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG erforderlich gewesen.<br />

Denn die Übermittlung hätte die Beklagte als<br />

Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des<br />

§ 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG (vgl. BT-Drucks.<br />

13/4709, zu § 14, S. 23) in die Lage versetzt, die zum<br />

Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen<br />

zu ergreifen. Der Übermittlung der Daten durch die<br />

Staatsanwaltschaft von Amts wegen an die Beklagte<br />

als Fahrerlaubnisbehörde hätte auch nicht ent<strong>gegen</strong>gestanden,<br />

dass dem Kläger durch das Urteil vom<br />

15. 12. 1999 lediglich auferlegt worden war, 50 St<strong>und</strong>en<br />

gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach Weisung<br />

des Jugendamtes zu leisten, <strong>und</strong> er damit nicht zu<br />

einer Strafe oder einer Maßnahme <strong>im</strong> Sinne des § 11<br />

Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn die in<br />

diesen Fällen aus § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG folgende<br />

Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten der<br />

Staatsanwaltschaft gilt nicht bei gefährlicher Körperverletzung<br />

(vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 EGGVG). Der Kläger<br />

ist aber vom Amtsgericht u. a. wegen gefährlicher<br />

Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Auch<br />

dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wegen seines<br />

Rechtsfolgenausspruchs nicht in ein Führungszeugnis<br />

für Behörden aufgenommen wird <strong>und</strong> der<br />

Beklagten nach § 41 BZRG keine unbeschränkte Auskunft<br />

erteilt würde, begründete nicht die Rechtswidrigkeit<br />

einer etwaigen Datenübermittlung seitens der<br />

Staatsanwaltschaft an die Beklagte. Die noch <strong>im</strong> Entwurf<br />

der <strong>B<strong>und</strong></strong>esregierung (§ 14 Abs. 2 EGGVG-E,<br />

BT-Drucks. 13/4709, S. 5 f.) für diese Fälle vorgesehene<br />

Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten in<br />

Strafsachen (Bindung an §§ 41, 43 <strong>und</strong> 61 BZRG) ist<br />

nicht Gesetz geworden. Die <strong>B<strong>und</strong></strong>esregierung hatte<br />

dem Wunsch des <strong>B<strong>und</strong></strong>esrates nach Streichung des<br />

§ 14 Abs. 2 EGGVG-E (vgl. BT-Drucks. 13/4709,<br />

Nr. 11, S. 42 f.) zugest<strong>im</strong>mt <strong>und</strong> lediglich in Aussicht<br />

gestellt, die notwendige Harmonisierung des Justizmitteilungsgesetzes<br />

mit den Beschränkungen des <strong>B<strong>und</strong></strong>eszentralregistergesetzes<br />

in einem größeren Zusammenhang<br />

weiter zu erörtern (vgl. BT-Drucks. 13/4709,<br />

Nr. 11, S. 55 f.). Der Umstand, dass die Verurteilung<br />

des Klägers nicht in ein Führungszeugnis für Behörden<br />

aufgenommen wird <strong>und</strong> zum Zeitpunkt der Über-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

sendung der Urteilsabschrift der Eintritt der Rechtskraft<br />

des Urteils des Amtsgerichts mehr als zwei Jahre<br />

zurück lag, führt auch <strong>im</strong> Hinblick auf § 477 Abs. 3<br />

Nr. 2 StPO nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung.<br />

Diese Beschränkung der Auskunftserteilung<br />

gilt nur <strong>gegen</strong>über nichtöffentlichen Stellen. Dass die<br />

Kenntniserlangung der Beklagten vom Urteil des Amtsgerichts<br />

rechtmäßig war, lässt sich mittelbar auch aus<br />

der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils<br />

vom 15. 12. 1999 noch geltenden Vorschrift des<br />

Art. 32 Abs. 2 Satz 2 des Justizmitteilungsgesetzes <strong>und</strong><br />

des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften<br />

<strong>und</strong> anderer Gesetze vom 18. Juni 1997<br />

(BGBl. I S.130, jetzt § 482 Abs. 2 Satz StPO) ableiten.<br />

Danach hätte die Landespolizeidirektion, die die Beklagte<br />

auf das <strong>gegen</strong> den Kläger ergangene Urteil hingewiesen<br />

hatte, ihrerseits von der Staatsanwaltschaft<br />

S. einen Abdruck des Urteils verlangen, diesen nach<br />

§ 38 Abs. 1 PolG speichern <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> von § 42<br />

Abs. 1 oder 2 PolG an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde<br />

auf deren Anfrage hin übermitteln können.<br />

Die Anwendung von Vorschriften des <strong>B<strong>und</strong></strong>esdatenschutzgesetzes<br />

sowie des Landesdatenschutzgesetzes<br />

ist wegen des Vorrangs der vorstehend aufgeführten<br />

besonderen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG <strong>und</strong><br />

§ 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG).<br />

b) Die Beklagte durfte das ihr rechtmäßig übermittelte<br />

Urteil des Amtsgerichts Stuttgart bei der ihr<br />

obliegenden Überprüfung der Fahreignung des Klägers<br />

auch verwerten.<br />

Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde<br />

zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen geeignet <strong>und</strong> befähigt ist (vgl.<br />

auch § 22 Abs. 2 FeV). Satz 2 schreibt ferner vor, dass<br />

sie dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister<br />

<strong>und</strong> dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den<br />

Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einzuholen<br />

hat. Nach Satz 3 kann sie außerdem insbesondere entsprechende<br />

Auskünfte aus ausländischen Registern<br />

oder von ausländischen Stellen einholen sowie die<br />

Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage<br />

bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>eszentralregisters verlangen. Unerheblich ist zunächst,<br />

dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom<br />

15. 12. 1999 nicht in einem der in § 2 Abs. 7 StVG<br />

aufgeführten Register erwähnt bzw. nicht in einem Führungszeugnis<br />

zur Vorlage bei einer Verwaltungsbehörde<br />

aufgeführt wird. Denn der Ansicht, die Fahrerlaubnisbehörde<br />

könne bei der Überprüfung der Fahreignung<br />

von Fahrerlaubnisbewerbern nur solche Urteile oder<br />

sonstige für den Antragsteller nachteilige tatsächliche<br />

Umstände verwerten <strong>und</strong> zum Anlass für die Anordnung<br />

zur Beibringung eines Gutachtens nehmen, die<br />

ihren Niederschlag in einem der dort genannten Register<br />

oder Zeugnis gef<strong>und</strong>en haben, kann nicht gefolgt<br />

werden. Bereits bei der Beratung des Gesetzes zur Änderung<br />

des Straßenverkehrsgesetzes <strong>und</strong> anderer Gesetze<br />

vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), durch das<br />

§ 2 Abs. 7 StVG seine derzeitige Fassung erlangte,<br />

wurde davon ausgegangen, dass dort nur die wichtigsten<br />

Maßnahmen zur Ermittlung der Eignung <strong>und</strong> Befä-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!