Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
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400 Rechtsprechung<br />
mittlung personenbezogener Daten von Amts wegen<br />
durch Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen<br />
eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens,<br />
für die diese Daten erhoben worden sind. Die der<br />
Beklagten von der Staatsanwaltschaft durch die Übersendung<br />
einer Urteilsabschrift erteilte Auskunft erfolgte<br />
<strong>im</strong> Rahmen des <strong>gegen</strong> den Kläger ursprünglich<br />
durchgeführten Strafverfahrens <strong>und</strong> damit in Strafsachen<br />
<strong>im</strong> Sinne von § 14 EGGVG. Zu den personenbezogenen<br />
Daten des Beschuldigten, die <strong>im</strong> Sinne von<br />
§ 14 Abs. 1 EGGVG den Gegenstand des Verfahrens<br />
betreffen, gehören auch die <strong>im</strong> Verfahren ergangenen<br />
gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Karlsruher Kommentar<br />
zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 14 EGGVG,<br />
Rn. 2). Die vom Kläger beantragte Fahrerlaubnis ist<br />
eine verkehrsrechtliche Erlaubnis <strong>im</strong> Sinne von § 14<br />
Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG, die Übermittlung der<br />
personenbezogenen Daten wäre auch aus Sicht der<br />
Staatsanwaltschaft für die Versagung der Fahrerlaubnis<br />
<strong>im</strong> Sinne von § 14 Abs. 1 EGGVG erforderlich gewesen.<br />
Denn die Übermittlung hätte die Beklagte als<br />
Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des<br />
§ 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EGGVG (vgl. BT-Drucks.<br />
13/4709, zu § 14, S. 23) in die Lage versetzt, die zum<br />
Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen<br />
zu ergreifen. Der Übermittlung der Daten durch die<br />
Staatsanwaltschaft von Amts wegen an die Beklagte<br />
als Fahrerlaubnisbehörde hätte auch nicht ent<strong>gegen</strong>gestanden,<br />
dass dem Kläger durch das Urteil vom<br />
15. 12. 1999 lediglich auferlegt worden war, 50 St<strong>und</strong>en<br />
gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach Weisung<br />
des Jugendamtes zu leisten, <strong>und</strong> er damit nicht zu<br />
einer Strafe oder einer Maßnahme <strong>im</strong> Sinne des § 11<br />
Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn die in<br />
diesen Fällen aus § 14 Abs. 2 Satz 1 EGGVG folgende<br />
Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten der<br />
Staatsanwaltschaft gilt nicht bei gefährlicher Körperverletzung<br />
(vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 EGGVG). Der Kläger<br />
ist aber vom Amtsgericht u. a. wegen gefährlicher<br />
Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Auch<br />
dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wegen seines<br />
Rechtsfolgenausspruchs nicht in ein Führungszeugnis<br />
für Behörden aufgenommen wird <strong>und</strong> der<br />
Beklagten nach § 41 BZRG keine unbeschränkte Auskunft<br />
erteilt würde, begründete nicht die Rechtswidrigkeit<br />
einer etwaigen Datenübermittlung seitens der<br />
Staatsanwaltschaft an die Beklagte. Die noch <strong>im</strong> Entwurf<br />
der <strong>B<strong>und</strong></strong>esregierung (§ 14 Abs. 2 EGGVG-E,<br />
BT-Drucks. 13/4709, S. 5 f.) für diese Fälle vorgesehene<br />
Beschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten in<br />
Strafsachen (Bindung an §§ 41, 43 <strong>und</strong> 61 BZRG) ist<br />
nicht Gesetz geworden. Die <strong>B<strong>und</strong></strong>esregierung hatte<br />
dem Wunsch des <strong>B<strong>und</strong></strong>esrates nach Streichung des<br />
§ 14 Abs. 2 EGGVG-E (vgl. BT-Drucks. 13/4709,<br />
Nr. 11, S. 42 f.) zugest<strong>im</strong>mt <strong>und</strong> lediglich in Aussicht<br />
gestellt, die notwendige Harmonisierung des Justizmitteilungsgesetzes<br />
mit den Beschränkungen des <strong>B<strong>und</strong></strong>eszentralregistergesetzes<br />
in einem größeren Zusammenhang<br />
weiter zu erörtern (vgl. BT-Drucks. 13/4709,<br />
Nr. 11, S. 55 f.). Der Umstand, dass die Verurteilung<br />
des Klägers nicht in ein Führungszeugnis für Behörden<br />
aufgenommen wird <strong>und</strong> zum Zeitpunkt der Über-<br />
BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />
sendung der Urteilsabschrift der Eintritt der Rechtskraft<br />
des Urteils des Amtsgerichts mehr als zwei Jahre<br />
zurück lag, führt auch <strong>im</strong> Hinblick auf § 477 Abs. 3<br />
Nr. 2 StPO nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung.<br />
Diese Beschränkung der Auskunftserteilung<br />
gilt nur <strong>gegen</strong>über nichtöffentlichen Stellen. Dass die<br />
Kenntniserlangung der Beklagten vom Urteil des Amtsgerichts<br />
rechtmäßig war, lässt sich mittelbar auch aus<br />
der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils<br />
vom 15. 12. 1999 noch geltenden Vorschrift des<br />
Art. 32 Abs. 2 Satz 2 des Justizmitteilungsgesetzes <strong>und</strong><br />
des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften<br />
<strong>und</strong> anderer Gesetze vom 18. Juni 1997<br />
(BGBl. I S.130, jetzt § 482 Abs. 2 Satz StPO) ableiten.<br />
Danach hätte die Landespolizeidirektion, die die Beklagte<br />
auf das <strong>gegen</strong> den Kläger ergangene Urteil hingewiesen<br />
hatte, ihrerseits von der Staatsanwaltschaft<br />
S. einen Abdruck des Urteils verlangen, diesen nach<br />
§ 38 Abs. 1 PolG speichern <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> von § 42<br />
Abs. 1 oder 2 PolG an die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde<br />
auf deren Anfrage hin übermitteln können.<br />
Die Anwendung von Vorschriften des <strong>B<strong>und</strong></strong>esdatenschutzgesetzes<br />
sowie des Landesdatenschutzgesetzes<br />
ist wegen des Vorrangs der vorstehend aufgeführten<br />
besonderen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />
ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG <strong>und</strong><br />
§ 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG).<br />
b) Die Beklagte durfte das ihr rechtmäßig übermittelte<br />
Urteil des Amtsgerichts Stuttgart bei der ihr<br />
obliegenden Überprüfung der Fahreignung des Klägers<br />
auch verwerten.<br />
Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde<br />
zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen<br />
von Kraftfahrzeugen geeignet <strong>und</strong> befähigt ist (vgl.<br />
auch § 22 Abs. 2 FeV). Satz 2 schreibt ferner vor, dass<br />
sie dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister<br />
<strong>und</strong> dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den<br />
Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einzuholen<br />
hat. Nach Satz 3 kann sie außerdem insbesondere entsprechende<br />
Auskünfte aus ausländischen Registern<br />
oder von ausländischen Stellen einholen sowie die<br />
Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage<br />
bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des<br />
<strong>B<strong>und</strong></strong>eszentralregisters verlangen. Unerheblich ist zunächst,<br />
dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom<br />
15. 12. 1999 nicht in einem der in § 2 Abs. 7 StVG<br />
aufgeführten Register erwähnt bzw. nicht in einem Führungszeugnis<br />
zur Vorlage bei einer Verwaltungsbehörde<br />
aufgeführt wird. Denn der Ansicht, die Fahrerlaubnisbehörde<br />
könne bei der Überprüfung der Fahreignung<br />
von Fahrerlaubnisbewerbern nur solche Urteile oder<br />
sonstige für den Antragsteller nachteilige tatsächliche<br />
Umstände verwerten <strong>und</strong> zum Anlass für die Anordnung<br />
zur Beibringung eines Gutachtens nehmen, die<br />
ihren Niederschlag in einem der dort genannten Register<br />
oder Zeugnis gef<strong>und</strong>en haben, kann nicht gefolgt<br />
werden. Bereits bei der Beratung des Gesetzes zur Änderung<br />
des Straßenverkehrsgesetzes <strong>und</strong> anderer Gesetze<br />
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), durch das<br />
§ 2 Abs. 7 StVG seine derzeitige Fassung erlangte,<br />
wurde davon ausgegangen, dass dort nur die wichtigsten<br />
Maßnahmen zur Ermittlung der Eignung <strong>und</strong> Befä-