10.12.2012 Aufrufe

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

weiteren Nachweisen). Vielmehr müssen zu einer hohen<br />

<strong>Blutalkohol</strong>konzentration noch weitere Umstände hinzukommen,<br />

die den Schluss rechtfertigen, der Angeklagte<br />

habe seine Fahruntüchtigkeit gekannt <strong>und</strong> dennoch<br />

am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.<br />

Insoweit bilden vorliegend die vom Amtsgericht<br />

<strong>und</strong> auch vom Landgericht festgestellten fünf Vorbelastungen<br />

des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit<br />

ein gewichtiges Indiz. Denn gr<strong>und</strong>sätzlich kann<br />

aus einer früheren Verurteilung auf vorsätzliches Handeln<br />

geschlossen werden. Zwar gilt das in der Regel<br />

nur dann, wenn der Sachverhalt in einem Mindestmaß<br />

mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist (vgl.<br />

OLG Naumburg zfs 1999, 401 f.; OLG Celle NZV<br />

1998, 123; OLG Koblenz NZV 1993, 444 f.), wozu es<br />

der Feststellung der Höhe der damaligen <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

sowie der Mitteilung, ob die Sachverhalte<br />

<strong>im</strong> Übrigen, insbesondere <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

Trinkverhalten <strong>und</strong> Trinkmenge, annähernd gleich<br />

waren (Beschluss des Senats vom 28. Juni 2001 – 2 Ss<br />

532/01 –, <strong>Blutalkohol</strong> 2001, 463 = DAR 2002, 134,<br />

OLG Celle a. a. O.). Dazu enthält das angefochtene<br />

Urteil zwar keine konkreten Feststellungen, es ist zumindest<br />

aber festgestellt, dass der Angeklagte in den<br />

letzten 10 Jahren vor dem hier abgeurteilten Vorfall<br />

bereits fünfmal einschlägig in Erscheinung getreten<br />

ist. Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch mit noch<br />

hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Angeklagte<br />

offenbar am 07. Juli 2003 in erheblichem Umfang<br />

<strong>Alkohol</strong> zu sich genommen hatte <strong>und</strong> er seinen<br />

Motorroller mit Schlangenlinien fuhr.<br />

Es kann dahinstehen, ob diese Feststellungen bei<br />

einem bestreitenden Angeklagten ausreichen, um eine<br />

Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit zu tragen<br />

(vgl. dazu auch Beschlüsse des 3. Strafsenats vom<br />

09. November 2003 – 3 Ss 507/03 –, VA 2004, 54 (Ls.)<br />

<strong>und</strong> vom 26. März 2004 – 3 Ss 77/04 –, VA 2004, 102<br />

(Ls.). Denn vorliegend hat der Angeklagte ein „glaubhaftes<br />

Geständnis“ abgelegt. Die damit vom Amtsgericht<br />

zur inneren Tatseite getroffene Feststellung, dass<br />

der Angeklagte gewusst habe, dass er <strong>Alkohol</strong> getrunken<br />

hatte <strong>und</strong> dass er nicht mehr fahrfähig war, er aber<br />

darauf vertraute, der Polizei nicht aufzufallen, beruht<br />

also auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Der<br />

Senat hat aufgr<strong>und</strong> der fünf einschlägigen Vorverurteilungen<br />

keinen Zweifel, dass der Angeklagte in der<br />

Lage war, seinen Zustand zu beurteilen, so dass seine<br />

geständige Einlassung vom Amtsgericht zur Gr<strong>und</strong>lage<br />

der dem Angeklagten ungünstigen Sachverhaltsfeststellung<br />

– hier: Vorsatz – gemacht werden konnte.<br />

Jedenfalls bei dieser Sachlage war, was der Senat<br />

von Amts wegen zu prüfen hatte, die Beschränkung<br />

der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs<br />

wirksam.<br />

2. Das zulässige Rechtsmittel hat auch hinsichtlich<br />

des Rechtsfolgenausspruchs keinen Erfolg. Der Angeklagte<br />

ist seit 1970 insgesamt 19-mal strafrechtlich in<br />

Erscheinung getreten, davon fünfmal wegen Trunkenheit<br />

<strong>im</strong> Verkehr. Zuletzt ist er erst am 27. Februar 2001<br />

wegen fahrlässiger Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr zu einer<br />

Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden.<br />

Die Strafvollstreckung war <strong>im</strong> November 2001 erle-<br />

Rechtsprechung<br />

391<br />

digt. Angesichts dieser schnellen Rückfallgeschwindigkeit<br />

begegnet die verhängte Freiheitsstrafe von<br />

sechs Monaten aus Rechtsgründen keinen Bedenken.<br />

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam bei diesem<br />

Angeklagten, der in der Vergangenheit bereits mehrfach<br />

Strafe verbüßt hat, ersichtlich nicht in Betracht.<br />

Dass Amts- <strong>und</strong> Landgericht von Maßnahmen nach<br />

§§ 69, 69a StGB abgesehen haben, ist kein Rechtsfehler<br />

zum Nachteil des Angeklagten.<br />

(Mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht<br />

Detlef Burhoff, Hamm)<br />

68. Bei Berechnung der Sperre i. S. d. § 69a StGB<br />

kann eine fahrerlaubnisrechtlich irrelevante Sicherstellung<br />

eines ungültigen Führerscheins dann analog<br />

§ 69a IV, VI StGB zu einer kürzeren festzusetzenden<br />

Sperrfrist führen, wenn alle Verfahrensbeteiligten –<br />

insbesondere der Angeklagte – irrtümlich an die<br />

„Fahrerlaubnisrelevanz“ der Sicherstellung geglaubt<br />

haben.<br />

Amtsgericht Lüdinghausen,<br />

Urteil vom 13. Juli 2004 – 9 Ds 17 Js 528/04-121/04 –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Die nicht vorbelastete Angeklagte befuhr am 06. 03.<br />

2004 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit<br />

einer BAK von zumindest 2,51 Promille mit ihrem Pkw<br />

die BAB 1 aus O. von ihrem Wohnort kommend in<br />

Richtung A., um dort ihre Mutter zu besuchen. Gegen<br />

10.53 Uhr wurde sie in S. durch die Autobahnpolizei angehalten,<br />

nachdem sie zuvor wegen unsicherer Fahrweise<br />

aufgefallen war. Trinkmengen <strong>und</strong> Trinkzeitpunkte<br />

(insbesondere das Trinkende) konnten nicht<br />

festgestellt werden. Die um 11.30 Uhr entnommene<br />

Blutprobe ergab eine BAK von vorgenannten 2,51 Promille.<br />

Im Anschluss an die Fahrt teilte die Angeklagte<br />

den einschreitenden Beamten mit, sie habe ihren neuen<br />

gültigen Führerschein verloren; sie überreichte stattdessen<br />

den deshalb von ihr mitgeführten Führerschein aus<br />

dem Jahre 1976, der mit folgendem Vermerk des Oberbürgermeisters<br />

der Stadt O. versehen war:<br />

„Dieser Führerschein verliert mit Aushändigung<br />

des EU-Führerscheins seine Gültigkeit, spätestens<br />

am 01. 08. 2001.“<br />

Der Führerschein wurde durch die einschreitenden<br />

Beamten sichergestellt. Die Angeklagte fuhr seitdem<br />

nicht mehr mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen<br />

<strong>im</strong> Straßenverkehr, da sie glaubte, dies sei durch<br />

die Sicherstellung des Führerscheins untersagt. Da<br />

auch die Staatsanwaltschaft ausweislich des Anklagetextes<br />

hiervon ausging, unterblieb eine Entscheidung<br />

gem. § 111a StPO.<br />

Aus den Gründen:<br />

Nach der Beweisaufnahme war die Angeklagte<br />

wegen fahrlässiger Trunkenheit <strong>im</strong> Straßenverkehr –<br />

§ 316 I, II StGB – zu bestrafen.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!