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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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386 Rechtsprechung<br />

men der Einzelfallbetrachtung sind insbesondere auch<br />

die Erfolgsaussichten der Strafanzeige zu berücksichtigen<br />

(vgl. OLG Hamm, a. a. O., zu einer willkürlichen<br />

Anzeige). Die Ermittlungsverfahren <strong>gegen</strong> den abgelehnten<br />

Richter sind, wie sich aus dem von der Revision<br />

mitgeteilten Beschluss des Amtsgerichts Hagen<br />

vom 22. Januar 2004 ergibt, mittlerweile eingestellt,<br />

das Dienstaufsichtsverfahren ruht. Insofern ist auch<br />

unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls<br />

nicht zu erkennen, dass sich Strafanzeigen <strong>und</strong> Dienstaufsichtsbeschwerden<br />

des Verteidigers <strong>gegen</strong> den abgelehnten<br />

Richter auf dessen Unparteilichkeit <strong>gegen</strong>über<br />

dem Angeklagten auswirken.<br />

Der abgelehnte Richter seinerseits hat zudem keine<br />

Maßnahmen <strong>gegen</strong> den Verteidiger des Revisionsführers<br />

ergriffen, insbesondere keine Strafanzeige gestellt<br />

<strong>und</strong> kein Verfahren bei der Anwaltskammer eingeleitet.<br />

Selbst solche Maßnahmen würden <strong>im</strong> Übrigen<br />

nicht in jedem Fall zur Besorgnis einer Befangenheit<br />

führen: So forderte das OLG Braunschweig (vgl.<br />

StraFo 1997, 76) als weiteres Indiz, dass sich eine<br />

Strafanzeige auf das nun zu entscheidende Verfahren<br />

z. B. in der Weise ausgewirkt haben müsse, dass der<br />

Verteidiger wegen ihr sein Mandat niederlegte. Das<br />

OLG Düsseldorf (vgl. wistra 1991, 78 f.) hat ein zumindest<br />

zu Recht bei der Anwaltskammer eingeleitetes<br />

Verfahren ebenfalls nicht als Indiz für eine Befangenheit<br />

ausreichen lassen.<br />

Auch der Vortrag der Revision, es müsse erst recht<br />

ein Indiz für ein erhebliches Zerwürfnis zwischen<br />

Richter <strong>und</strong> Verteidiger darstellen, wenn dieser nicht<br />

die gesetzlich vorgesehenen Verfahren nutze, um<br />

<strong>gegen</strong> den Verteidiger vorzugehen, sondern quasi <strong>im</strong><br />

Wege der „Selbstjustiz“ diesen verhaften lasse, begründet<br />

die Besorgnis der Befangenheit <strong>gegen</strong>über<br />

dem Angeklagten dieses Verfahrens nicht. Insoweit<br />

verkennt die Revision, dass es einen Unterschied<br />

macht, ob der Richter in einem laufenden Verfahren<br />

eine rechtliche Entscheidung trifft, oder ob er den Verteidiger<br />

auch über dieses Verfahren hinaus verfolgt.<br />

Denn nur das zuletzt genannte Verhalten bildet einen<br />

Anhaltspunkt dafür, dass die Spannungen persönlicher<br />

Art sind. Persönliche An<strong>im</strong>ositäten können eher einen<br />

Ablehnungsgr<strong>und</strong> begründen als rechtliche Uneinigkeiten<br />

(OLG Braunschweig StraFo 1997, 76). Hinsichtlich<br />

der von einem Richter vertretenen Rechtsauffassung ist<br />

da<strong>gegen</strong> in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt,<br />

dass der Angeklagte davon ausgehen kann <strong>und</strong><br />

muss, dass sich dieser nicht durch frühere Entscheidungen<br />

für künftige Entscheidungen festgelegt hat.<br />

Dies gilt sogar für frühere Entscheidungen in demselben<br />

Verfahren <strong>und</strong> daher erst recht dann, wenn der<br />

Richter in einem anderen Verfahren eine best<strong>im</strong>mte<br />

Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. die Nachweise<br />

aus der Rechtsprechung bei Burhoff, Handbuch für<br />

die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl., 2003,<br />

Rn. 34a; zudem BGH, Beschluss vom 9. Januar 1996,<br />

5 StR 533/95; OLG Düsseldorf VRS 82, 455 f.).<br />

Der Beschluss, durch den <strong>gegen</strong> den Verteidiger des<br />

Revisionsführers ein Ordnungsmittel angeordnet wurde,<br />

stellt eine rechtliche Entscheidung des Schöffengerichts<br />

unter Vorsitz des abgelehnten Richters in einem<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

anderen Verfahren <strong>gegen</strong> einen anderen Angeklagten<br />

dar. Diese Entscheidung ist zwar vom Senat in seinem<br />

Beschluss von 06. Juni 2003 aufgehoben worden. Insoweit<br />

kann <strong>und</strong> muss der Revisionsführer jedoch<br />

nach den dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen davon ausgehen,<br />

dass sich der abgelehnte Richter nicht für zukünftige<br />

Entscheidungen <strong>und</strong> Verfahren festgelegt hat, solange<br />

keine weiteren Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit<br />

vorliegen.<br />

Ein weitere Ausnahme von dem o. a. Gr<strong>und</strong>satz<br />

wird in der Rechtsprechung u. a. dann angenommen<br />

<strong>und</strong> die Befangenheit des Richters erscheint ausnahmsweise<br />

dann möglich, wenn der Streit zwischen<br />

Richter <strong>und</strong> Verteidiger außerhalb der Justizkreise bekannt<br />

geworden ist (OLG Düsseldorf wistra 1991, 78;<br />

OLG Hamm NJW 1951, 731). Zwar führt die Revision<br />

insoweit aus, dass mehrere regionale <strong>und</strong> überregionale<br />

Tageszeitungen sowie die Fachpresse über den Vorfall<br />

berichtet haben, sie schweigt jedoch dazu, auf<br />

wessen Veranlassung diese Veröffentlichungen beruhen.<br />

Dazu wäre jedoch ein Vortrag erforderlich gewesen,<br />

denn nur, wenn der abgelehnte Richter (zumindest<br />

auch) die Ursache für diese Veröffentlichungen gesetzt<br />

hat, könnte möglicherweise die Besorgnis der Befangenheit<br />

begründet sein. Hat hin<strong>gegen</strong> nur der Verteidiger<br />

für die entsprechenden Veröffentlichungen gesorgt,<br />

ist das nicht ausreichend. Denn durch eine von<br />

einem Verfahrensbeteiligten ausgehende öffentliche<br />

Berichterstattung kann diesem ebenso wenig wie<br />

durch von ihm gestellte Strafanzeigen die Möglichkeit<br />

eingeräumt werden, sich nach Belieben jedem Richter<br />

zu entziehen.<br />

Das angefochtene Urteil war jedoch auf die Sachrüge<br />

hin aufzuheben.<br />

3. Das Amtsgericht hat <strong>im</strong> angefochtenen Urteil folgende<br />

Feststellungen getroffen:<br />

Zu dem festgestellten Diebstahl nach § 243 Abs. 1<br />

Nr. 1 StGB schildert das Urteil zunächst, dass der Angeklagte<br />

eine heftige Auseinandersetzung mit seiner<br />

Fre<strong>und</strong>in hatte <strong>und</strong> enthält sodann die folgenden Feststellungen:<br />

„Im angetrunkenen Zustand suchte er anschließend<br />

in den frühen Morgenst<strong>und</strong>en des 11. Februar<br />

2003 den Parkplatz am Evangelischen Krankenhaus<br />

in H. auf <strong>und</strong> entwendete dort den Personenkraftwagen<br />

…, indem er dieses Kraftfahrzeug der Zeugin<br />

R. durch so genanntes „Schlossstechen“ gewaltsam<br />

öffnete <strong>und</strong> das Lenkradschloss gewaltsam<br />

entfernte. Danach fuhr er mit dem Personenkraftwagen<br />

von H. nach E. über öffentliche Straßen, obwohl<br />

er über keine Fahrerlaubnis verfügte, die ihn<br />

berechtigte als Führer eines Personenkraftwagens<br />

am Straßenverkehr teilzunehmen <strong>und</strong> obwohl er infolge<br />

des zuvor genossenen <strong>Alkohol</strong>s nicht sicher in<br />

der Lage war, ein Fahrzeug sicher <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

zu führen …“.<br />

Hinsichtlich des <strong>Alkohol</strong>konsums hat das Schöffengericht<br />

festgestellt, dass der Angeklagte am 10. Februar<br />

2003 nach 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr eine Flasche<br />

Wodka, zwei kleine Fläschchen Jägermeister <strong>und</strong> zwei<br />

Flaschen Bier gekauft <strong>und</strong> anschließend getrunken<br />

habe. „In den frühen Morgenst<strong>und</strong>en“ des nächsten

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