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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Zur Information<br />

Neue Promillegrenzen für die Seeschiffahrt<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esverkehrsminister DR. MANFRED STOLPE hat in Berlin Verordnungen unterzeichnet,<br />

die strengere Regeln für <strong>Alkohol</strong> an Bord von Seeschiffen vorsehen. Die neue Regelung<br />

gilt ab 15. August. Dazu erklärt <strong>B<strong>und</strong></strong>esminister STOLPE: „Wir senken die allgemeine<br />

Promillegrenze von derzeit 0,8 auf 0,5 Promille. Damit wird sie an die Grenzwerte <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr <strong>und</strong> in der Binnenschiffahrt angeglichen. Sie gilt auf allen deutschen Seeschiffahrtsstraßen<br />

für die deutsche <strong>und</strong> ausländische Berufs- <strong>und</strong> Sportschiffahrt sowie<br />

weltweit für deutsche Schiffe.“ Die strengere Neuregelung gelte nicht nur für Kapitän <strong>und</strong><br />

Steuermann, sondern für die gesamte Besatzung während des Dienstes. „Zusätzlich wird<br />

für das Schiffsführungspersonal von Fahrgastschiffen <strong>und</strong> besonderen Gefahrgutschiffen,<br />

die gefährliche <strong>und</strong> umweltschädliche oder radioaktive Stoffe als Massengut transportieren,<br />

ein absolutes <strong>Alkohol</strong>verbot eingeführt“, so STOLPE. Der Minister trat der jüngst geäußerten<br />

Kritik an der Einbeziehung der Fahrgastschiffahrt in die „Null-Promille“-Regelung<br />

für Gefahrguttransporte ent<strong>gegen</strong>: „Das <strong>Alkohol</strong>verbot, das für Bus- <strong>und</strong> Taxifahrer<br />

gilt, hat sich bewährt <strong>und</strong> kann auch Schiffsführern, die mehrere tausend Passagiere an<br />

Bord haben können, zugemutet werden“, sagte der Minister.<br />

(Aus der Pressemitteilung Nr. 279/<strong>2005</strong> des <strong>B<strong>und</strong></strong>esministeriums für Verkehr,<br />

Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen vom 08. August <strong>2005</strong>)<br />

Anmerkung der Schriftleitung: Siehe zu den neuen Promillegrenzen<br />

für die Seeschiffahrt nachfolgenden Auszug aus der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher<br />

Vorschriften, BGBl. I <strong>2005</strong>, S. 2288:<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung<br />

1. § 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender<br />

Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen<br />

Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder<br />

als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht<br />

ausüben.“<br />

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Wer 0,25 mg/l oder mehr <strong>Alkohol</strong> in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr <strong>Alkohol</strong> <strong>im</strong> Blut oder eine<br />

<strong>Alkohol</strong>menge <strong>im</strong> Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder <strong>Blutalkohol</strong>konzentration führt, darf ein<br />

Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decksoder<br />

Maschinendienstes nicht ausüben.“<br />

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />

„(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen <strong>und</strong> Fahrverboten nach § 30<br />

Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu<br />

sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. Satz 1 gilt für die <strong>im</strong><br />

Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.“<br />

6. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1, 1a, 1b <strong>und</strong> 1c ersetzt:<br />

„[Ordnungswidrigkeit <strong>im</strong> Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder <strong>im</strong> Sinne des § 7<br />

Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig]<br />

1. …<br />

1a. ent<strong>gegen</strong> § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes<br />

ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infol-<br />

371<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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