Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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10.12.2012 Aufrufe

368 Zur Information Kein EU-Zwangsumtausch von deutschen Führerscheinen Bundesverkehrsminister DR. MANFRED STOLPE hat in Luxemburg die EU-Pläne zum Zwangsumtausch für nationale Führerscheine gestoppt. Dazu erklärte Bundesverkehrsminister STOLPE nach der Entscheidung: „Die Bundesregierung hat die Brüsseler Pläne gestoppt, weil sonst 30 Millionen Führerscheine in Deutschland zwangsweise hätten umgetauscht werden müssen. Allein den Staat hätte diese unnötige und bürokratische Umtauschaktion nach Schätzungen etwa 800 Millionen Euro gekostet. Jeder Bürger hätte außerdem für den neuen Europa-Führerschein etwa 30 Euro zahlen müssen. Neben diesen überflüssigen Kosten für ein mehr an Bürokratie hätten die deutschen Autofahrer einen Führerschein erhalten, den sie alle zehn Jahre gegen einen neuen hätten tauschen müssen. Ich habe große Sorge, dass bei der regelmäßigen Beantragung einer neuen EU-Fahrerlaubnis die Tür für weitere bürokratische Prozeduren geöffnet wird. Erste Überlegungen zu Gesundheitsprüfungen für ältere Fahrer waren bereits zu hören. Solche Gedanken lehnt Deutschland ab. Für uns gilt weiter das Prinzip der Freiwilligkeit. Wer viel ins Ausland reist, wird die Vorteile eines einheitlichen Führerscheins möglicherweise nutzen wollen. Dann kann er sich freiwillig dafür entscheiden. Wer fast ausschließlich im Inland mit dem Auto fährt, hat daran kein Interesse. Ich bin der Ansicht, dass nicht jede Frage in Brüssel entschieden werden muss.“ BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Zur Information (Aus der Pressemitteilung Nr. 222/2005 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 27. Juni 2005) Frühere Jahrgänge der Zeitschrift »Blutalkohol« (1961–2004, Vol. 1–41), in Leinen gebunden, können noch geliefert werden. Interessenten teilen wir gerne die Preise hierfür mit. Einbanddecken Vol. 41/2004 und ebenso Vol. 1–40 können zum Preise von je € 7,70 zuzüglich Versandspesen geliefert werden. Steintor-Verlag GmbH Grapengießerstraße 30 • 23556 Lübeck • Postfach 32 48 • 23581 Lübeck Seite 368–374

Zur Information Alkoholverbot für Fahranfänger in ganz Europa Bundesverkehrsminister DR. MANFRED STOLPE hat die europäischen Staaten aufgefordert, ein Alkoholverbot für Fahranfänger einzuführen. Eine besondere Regelung für Fahranfänger gibt es derzeit nur in Spanien (0,3 Promille) und in Österreich (0,1 Promille). STOLPE will noch in dieser Legislaturperiode eine gesetzliche Neuregelung in Deutschland. Dazu wird er eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorlegen. „Ich schlage vor, dass wir die vernünftigen Vorgaben anwenden, die wir in Deutschland seit kurzem für Fahrer von Gefahrguttransporten eingeführt haben. Danach ist es dem Fahrer verboten, sich unter Wirkung eines alkoholischen Getränks ans Steuer zu setzen. Diese sinnvolle Regelung soll möglichst bald auf alle Fahranfänger für die Dauer der Probezeit ausgedehnt werden. Es wäre schön, wenn sich alle Staaten der EU mit eigenen Regelungen dieser Initiative anschließen würden. Eine einheitliche Regelung für Fahranfänger in ganz Europa würde die Verkehrssicherheit deutlich verbessern und die Glaubwürdigkeit einer solchen Vorschrift stärken. Damit würden wir das verwirrende Nebeneinander einer Vielzahl von unterschiedlichen Grenzwerten beseitigen. Ich bin mir sicher, dass die Mehrheit der Bürger in Europa die Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger begrüßen wird.“ (Aus der Pressemitteilung Nr. 124/2005 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 21. April 2005) Anmerkung der Schriftleitung: Siehe zu der seit 01.07. 2005 geltenden Regelung eines Alkoholverbots für Fahrer von Gefahrguttransporten folgenden Auszug aus der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE): GGVSE (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 03. 01. 2005 I 36; geändert durch Art. 101 G v. 21.06. 2005 I 1818) § 9 Pflichten … (11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr … 18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht. § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 15. entgegen § 9 Abs. 11 … o) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen, … 369 BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

Zur Information<br />

<strong>Alkohol</strong>verbot für Fahranfänger in ganz Europa<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esverkehrsminister DR. MANFRED STOLPE hat die europäischen Staaten aufgefordert,<br />

ein <strong>Alkohol</strong>verbot für Fahranfänger einzuführen. Eine besondere Regelung für Fahranfänger<br />

gibt es derzeit nur in Spanien (0,3 Promille) <strong>und</strong> in Österreich (0,1 Promille).<br />

STOLPE will noch in dieser Legislaturperiode eine gesetzliche Neuregelung in Deutschland.<br />

Dazu wird er eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorlegen.<br />

„Ich schlage vor, dass wir die vernünftigen Vorgaben anwenden, die wir in Deutschland<br />

seit kurzem für Fahrer von Gefahrguttransporten eingeführt haben. Danach ist es dem Fahrer<br />

verboten, sich unter Wirkung eines alkoholischen Getränks ans Steuer zu setzen. Diese<br />

sinnvolle Regelung soll möglichst bald auf alle Fahranfänger für die Dauer der Probezeit<br />

ausgedehnt werden. Es wäre schön, wenn sich alle Staaten der EU mit eigenen Regelungen<br />

dieser Initiative anschließen würden. Eine einheitliche Regelung für Fahranfänger in<br />

ganz Europa würde die Verkehrssicherheit deutlich verbessern <strong>und</strong> die Glaubwürdigkeit<br />

einer solchen Vorschrift stärken. Damit würden wir das verwirrende Nebeneinander einer<br />

Vielzahl von unterschiedlichen Grenzwerten beseitigen. Ich bin mir sicher, dass die Mehrheit<br />

der Bürger in Europa die Einführung eines <strong>Alkohol</strong>verbots für Fahranfänger begrüßen<br />

wird.“<br />

(Aus der Pressemitteilung Nr. 124/<strong>2005</strong> des <strong>B<strong>und</strong></strong>esministeriums für Verkehr,<br />

Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen vom 21. April <strong>2005</strong>)<br />

Anmerkung der Schriftleitung: Siehe zu der seit 01.07. <strong>2005</strong> geltenden<br />

Regelung eines <strong>Alkohol</strong>verbots für Fahrer von Gefahrguttransporten folgenden Auszug<br />

aus der Verordnung über die innerstaatliche <strong>und</strong> grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher<br />

Güter auf der Straße <strong>und</strong> mit Eisenbahnen (GGVSE):<br />

GGVSE (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 03. 01. <strong>2005</strong> I 36; geändert durch Art. 101 G v. 21.06. <strong>2005</strong> I 1818)<br />

§ 9 Pflichten<br />

…<br />

(11) Der Fahrzeugführer hat <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

…<br />

18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die<br />

Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln<br />

gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten,<br />

wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht.<br />

§ 10 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

…<br />

15. ent<strong>gegen</strong> § 9 Abs. 11<br />

…<br />

o) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich<br />

n<strong>im</strong>mt oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die nachgewiesene<br />

Substanz ist auf die best<strong>im</strong>mungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall<br />

verschriebenen Arzne<strong>im</strong>ittels zurückzuführen,<br />

…<br />

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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