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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Heinz Schöch,<br />

Probleme der Fahrsicherheit <strong>und</strong> Fahreignung bei Substitutionspatienten<br />

der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, diese Informationen an den Ausstellungsstaat<br />

weiterzugeben. Dieser muss dann die geeigneten Maßnahmen ergreifen <strong>und</strong> die Erteilung<br />

der Fahrerlaubnis zurücknehmen. Falls er dies nicht tut, kann der Aufnahmestaat ein Vertragsverletzungsverfahren<br />

gem. Art. 227 EGV wegen Verstoßes des Ausstellungsstaats<br />

<strong>gegen</strong> die Richtlinie 91/439/EWG einleiten.<br />

Zudem wird das Problem des „Führerscheintourismus“ <strong>im</strong> Hinblick auf Substituierte<br />

auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in den wenigsten Fällen relevant werden. Zwar stellt<br />

die Richtlinie 91/439/EWG <strong>im</strong> Vergleich zu den sehr detaillierten <strong>und</strong> weitreichenden Anforderungen<br />

des deutschen Rechts hinsichtlich der Fahreignungsproblematik nur recht<br />

weit gefasste Mindestanforderungen. Insbesondere bezüglich des Erfordernisses der<br />

medizinisch-psychologischen Begutachtung besteht in den EU-Mitgliedstaaten zurzeit<br />

keine wirkliche Harmonisierung der materiellen Voraussetzung der Fahrerlaubniserteilung<br />

33 ). Auch die europäische Regelung in Art. 7 I lit. a in Verbindung mit Anhang 3 Ziffern<br />

14 <strong>und</strong> 15 macht die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis aber unter anderem<br />

davon abhängig, dass kein regelmäßiger Gebrauch von psychotropen Stoffen besteht oder<br />

bei regelmäßiger Einnahme psychotroper Stoffe keine nachteiligen Einflüsse auf die<br />

Fahrtüchtigkeit bestehen. Bei strikter Beachtung dieser Richtlinie wird es ein Führerscheinbewerber,<br />

dessen Substitutionsbehandlung den Behörden bekannt ist, somit auch in<br />

den übrigen Mitgliedstaaten der EU nicht leichter haben als in Deutschland, eine Fahrerlaubnis<br />

erteilt zu bekommen.<br />

Problematisch ist insoweit lediglich der Informationsaustausch zwischen den europäischen<br />

Fahrerlaubnisbehörden. Zwar sehen §§ 30 VII Nr. 1 StVG, 60 VI FeV die Möglichkeit<br />

zur Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszentralregister auch an Verwaltungsbehörden<br />

<strong>im</strong> Ausland vor. Allerdings sind solche Übermittlungen gem. § 30 IX 1<br />

StVG nur auf Ersuchen zulässig. Eine besondere Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass best<strong>im</strong>mte<br />

Daten von Amts wegen zu übermitteln sind, existiert nicht. Damit wird die ausländische<br />

Behörde <strong>im</strong> Regelfall keine Kenntnis von der Substitutionsbehandlung des Antragstellers<br />

haben, da sie – falls sich Zweifel an der Fahreignung nicht aufdrängen – nicht<br />

in jedem Einzelfall ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden richten wird.<br />

Um einen funktionierenden Informationsaustausch über bestehende Fahreignungszweifel<br />

zwischen den zuständigen europäischen Behörden zu ermöglichen, wäre wichtige Gr<strong>und</strong>lage<br />

die Einführung eines europäischen Fahrerlaubnisregisters oder die Vernetzung nationaler<br />

Verkehrszentralregister mit verbessertem Informations- <strong>und</strong> Datenaustausch. Angesichts<br />

der bereits begonnenen Europäisierung des Fahrerlaubnisrechts erscheint letztlich<br />

ein gemeinschaftliches Fahrerlaubnisrecht erforderlich, das insbesondere bezüglich der<br />

wichtigsten Eignungszweifel <strong>Alkohol</strong>-, <strong>Drogen</strong>- oder Arzne<strong>im</strong>ittel-Abhängigkeit bzw.<br />

-Missbrauch einheitliche Maßstäbe <strong>und</strong> Maßnahmen (z. B. medizinisch-psychologische<br />

<strong>und</strong> ärztliche Gutachten zur Überprüfung der Fahreignung) vorsieht 34 ).<br />

Zusammenfassung<br />

Die Ziele einer legalen Substitution gemäß § 13 BtMG – ges<strong>und</strong>heitliche Stabilisierung <strong>und</strong> soziale Integration<br />

von Heroinabhängigen – rechtfertigen <strong>im</strong> Verkehrsstrafrecht keinerlei Sonderbehandlung von Substituierten<br />

<strong>gegen</strong>über anderen „berauschten“ Fahrzeugführern, wohl aber <strong>im</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht <strong>und</strong> – mit äußerster<br />

Vorsicht – bei der Fahreignungsbeurteilung. Die Substitutionsmittel Methadon <strong>und</strong> Buprenorphin sind wie<br />

Psychopharmaka zu behandeln <strong>und</strong> fallen daher nicht unter § 24a II StVG. Die in den „Begutachtungsleitlinien<br />

zur Kraftfahrereignung“ vorgesehene Vermutung mangelnder Eignung von Substitutionspatienten ist <strong>im</strong> Regel-

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