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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Heinz Schöch,<br />

Probleme der Fahrsicherheit <strong>und</strong> Fahreignung bei Substitutionspatienten<br />

schein in Deutschland anzuerkennen ist, <strong>und</strong> legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung<br />

vor.<br />

Der EuGH entschied daraufhin, dass der ausländische EU-Führerschein zunächst einmal<br />

auch in Deutschland anzuerkennen sei. Art. 1 II in Verbindung mit Art. 7 I lit. b <strong>und</strong> Art. 9<br />

der Richtlinie 91/439/EWG sei so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen<br />

Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen<br />

darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt<br />

der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> Hoheitsgebiet<br />

dieses Mitgliedstaats <strong>und</strong> nicht <strong>im</strong> Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt<br />

hat. § 28 IV Nr. 2 FeV sei wegen des ent<strong>gegen</strong>stehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts<br />

unanwendbar 27 ). Es sei Sache des Ausstellungsstaates, sich zu vergewissern, dass die Fahrerlaubnis<br />

unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellt werden durfte. Selbst<br />

wenn also kein ordentlicher Wohnsitz <strong>im</strong> Ausstellungsstaat bestanden hat <strong>und</strong> damit die<br />

dortigen Behörden überhaupt nicht zuständig waren, ist zunächst von einem anzuerkennenden<br />

Führerschein auszugehen.<br />

Ferner entschied der EuGH, dass Art. 1 II in Verbindung mit Art. 8 IV der Richtlinie<br />

91/439/EWG so auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit<br />

eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen<br />

darf, weil <strong>im</strong> Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins<br />

eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten<br />

Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete<br />

Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war,<br />

bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.<br />

Um den damit drohenden „Führerscheintourismus“ durch problembehaftete Führerscheinbewerber<br />

zu verhindern, gibt es neuerdings verschiedene Versuche, die Reichweite<br />

des EuGH-Urteils vom 29. 04. 2004 <strong>im</strong> Wege restriktiver Auslegung zu beschränken.<br />

Denn bei wörtlicher Auslegung des Urteils wäre es be<strong>im</strong> Erwerber einer ausländischen<br />

Fahrerlaubnis nach Ablauf der von einem deutschen Gericht festgesetzten Sperrfrist unzulässig,<br />

eine zusätzliche Eignungsprüfung als Bedingung für die inländische Anerkennung<br />

zu verlangen. Dieser Konsequenz widerspricht aber § 28 IV Nr. 3 i. V. mit Abs. 5 FeV. Danach<br />

kann die Berechtigung zur Führung von Kraftfahrzeugen <strong>im</strong> Inland solchen Inhabern<br />

einer EU-Fahrerlaubnis aberkannt werden, „denen die Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland vorläufig<br />

oder rechtskräftig von einem Gericht oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde<br />

entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder<br />

denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich<br />

auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben“. Streitig ist nun, ob diese Vorschrift der Richtlinie<br />

91/439/EWG widerspricht <strong>und</strong> deshalb unwirksam ist 28 ) oder ob das deutsche Recht angesichts<br />

des Regelungsvorbehaltes in Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG <strong>und</strong> der Lückenhaftigkeit<br />

der materiellen Eignungsvoraussetzungen in dieser Richtlinie anwendbar bleibt.<br />

GEIGER 29 ) weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung<br />

außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht harmonisiert seien, weshalb es dem<br />

nationalen Gesetzgeber obliege zu best<strong>im</strong>men, welche Bedingungen erfüllt sein müssen,<br />

um von der Wiedererlangung der Fahreignung nach Entzug ausgehen zu können. Die<br />

Richtlinie 91/439/EWG enthalte außer allgemeinen Mindestanforderungen hinsichtlich<br />

der körperlichen <strong>und</strong> geistigen Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen in ihrem<br />

Anhang III keine materiellen Anforderungen. Deshalb könne das nationale Recht – ohne

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