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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Heinz Schöch,<br />

Probleme der Fahrsicherheit <strong>und</strong> Fahreignung bei Substitutionspatienten<br />

Als sachgerechte Zwischenlösung bietet sich die Erteilung der Fahrerlaubnis unter Auflagen<br />

gemäß § 2 IV 2 StVG während der Substitutionsbehandlung an. Damit könnten<br />

solche Fälle erfasst werden, die den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme<br />

nach den Begutachtungsleitlinien nahe kommen <strong>und</strong> bei denen den Patienten eine Erprobung<br />

zuzutrauen ist. Zwar gilt bei Eignungszweifeln nicht der Gr<strong>und</strong>satz „in dubio pro<br />

reo“, weshalb der Antragsteller seine Fahreignung nachweisen muss. Gemäß § 2 IV 2<br />

StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis aber mit Beschränkungen oder<br />

unter Auflagen erteilen, wenn der Bewerber auf Gr<strong>und</strong> körperlicher oder geistiger Mängel<br />

nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist <strong>und</strong> durch die bedingte Erteilung<br />

das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.<br />

Eine bedingte Fahrerlaubnis wird von den Verwaltungsbehörden bisher wohl überwiegend<br />

be<strong>im</strong> Vorliegen körperlicher Mängel erteilt (z. B. bei Sehschwäche unter der Auflage<br />

des Tragens einer Sehhilfe), eine Beschränkung auf diese Fälle ergibt sich aus dem<br />

Gesetz allerdings nicht. Das Gesetz erkennt den Begriff der bedingten Eignung auch bei<br />

geistigen Mängeln an. Zu den geistigen Mängeln gehören neben geistigen Erkrankungen,<br />

unter die z. B. auch die <strong>Drogen</strong>sucht oder -abhängigkeit gefasst wird 24 ), auch die mangelnde<br />

charakterliche Eignung, die in Fällen langjähriger <strong>Alkohol</strong>- oder <strong>Drogen</strong>abhängigkeit<br />

oder bei wiederholten Verstößen <strong>gegen</strong> Strafgesetze (§ 2 IV 1 StVG) zu bejahen ist.<br />

Falls alle Voraussetzungen für die Fahreignung bis auf die Kontrolle der längerfristigen<br />

Abstinenz vorliegen, ist somit auch für Substituierte die Erteilung einer bedingten Fahrerlaubnis<br />

geboten. Der Gutachter hat dabei die Aufgabe, die Bedingungen, die der Proband<br />

zu erfüllen hat, entsprechend klar zu formulieren, damit die Fahrerlaubnisbehörde diese<br />

Risikofrage nicht in eigener Verantwortung entscheiden muss. Dieses Vorgehen würde einerseits<br />

eine Kontrolle des Substituierten hinsichtlich der Freiheit vom Beigebrauch anderer<br />

psychoaktiver Substanzen über ein Jahr hinaus während der Dauer der Substitutionsbehandlung<br />

ermöglichen. Andererseits wäre damit zugleich eine Erhöhung der Reintegrationschancen<br />

für den Patienten verb<strong>und</strong>en.<br />

6. Umgehung des deutschen Fahrerlaubnisrechts durch Erlangung einer<br />

ausländischen Fahrerlaubnis?<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. 04. 2004 zur<br />

<strong>gegen</strong>seitigen Anerkennung von Führerscheinen 25 ) wird von einigen Fachleuten befürchtet,<br />

dass die strengen deutschen Regelungen über die Fahreignung durch die Erlangung<br />

einer Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Ausland unterlaufen werden könnten 26 ). Sie sehen in der Entscheidung<br />

einen Freibrief für die, denen in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde <strong>und</strong><br />

die sich dann unter Umgehung der deutschen Eignungsvorschriften insbesondere der medizinisch-psychologischen<br />

Untersuchung <strong>im</strong> europäischen Ausland unter Verwendung<br />

eines Scheinwohnsitzes einen Führerschein besorgen.<br />

In seinem Urteil hat der EuGH ausführlich zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur<br />

<strong>gegen</strong>seitigen Anerkennung von Führerscheinen Stellung genommen. Anlass der Entscheidung<br />

war ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, <strong>gegen</strong> den der Beschuldigte<br />

be<strong>im</strong> Amtsgericht Frankenthal Einspruch eingelegt hatte. Dem Beschuldigten war<br />

die deutsche Fahrerlaubnis in einem vorhergehenden strafrechtlichen Verfahren entzogen<br />

worden. Bei einer Polizeikontrolle zeigte er einen in den Niederlanden ausgestellten<br />

Führerschein vor. Das Amtsgericht war sich nicht sicher, ob der von der niederländischen<br />

Behörde nach Ablauf der <strong>im</strong> Entzugsverfahren festgelegten Sperrfrist ausgestellte Führer-<br />

361<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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