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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Heinz Schöch,<br />

Probleme der Fahrsicherheit <strong>und</strong> Fahreignung bei Substitutionspatienten<br />

<strong>und</strong> gemäß § 25 I 2 StVG mit bis zu 3 Monaten Fahrverbot sanktioniert werden. In der<br />

Anlage zu § 24a StVG sind als berauschende Mittel <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschrift Cannabis,<br />

Heroin, Morphin, Kokain <strong>und</strong> Amphetamine aufgeführt. Eine Ordnungswidrigkeit liegt<br />

bei diesen Substanzen nur dann nicht vor, wenn die Substanz aus der best<strong>im</strong>mungsgemäßen<br />

Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzne<strong>im</strong>ittels<br />

herrührt (§ 24a II 3 StVG), so etwa bei Schmerzpatienten, die mit Morphium behandelt<br />

werden.<br />

Dieser Bußgeldtatbestand <strong>gegen</strong> <strong>Drogen</strong> <strong>im</strong> Straßenverkehr gilt für die nicht in die<br />

Anlage aufgenommenen Substitutionsmittel Methadon <strong>und</strong> Buprenorphin nicht. Der Gesetzgeber<br />

behandelt diese hier wie Medikamente (insbesondere Benzodiazepine), ohne<br />

dass es auf die best<strong>im</strong>mungsgemäße Einnahme ankommt. Auch bei illegalem Konsum<br />

von Methadon oder Buprenorphin ist somit der Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht erfüllt.<br />

Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist nicht nur auf Zust<strong>im</strong>mung gestoßen.<br />

So hält z. B. der auf diesem Gebiet besonders engagierte <strong>B<strong>und</strong></strong>esrichter MAATZ 13 ) die damit<br />

verb<strong>und</strong>ene Inkaufnahme des für die Allgemeinheit erwachsenden Risikos aus Gründen<br />

besserer Therapiemotivation der Betreffenden für „schwerlich begründbar“. Dennoch<br />

zeigt sich durch diese Regelung, dass der Gesetzgeber die Substitutionsmittel <strong>im</strong> Rahmen<br />

des rechtlich Vertretbaren eher den Medikamenten gleichstellen will als den illegalen<br />

<strong>Drogen</strong>.<br />

5. Die Behandlung von Methadon-Substituierten <strong>im</strong> Fahrerlaubnisrecht<br />

Dieser gesetzliche Leitgedanke ist auch bei der Behandlung von Substituierten <strong>im</strong> Fahrerlaubnisrecht<br />

zu beachten.<br />

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist insbesondere die Eignung zum<br />

Führen von Kraftfahrzeugen, § 2 II 1 Nr. 3 StVG. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

ist gemäß § 2 IV 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen <strong>und</strong> geistigen Anforderungen<br />

erfüllt <strong>und</strong> nicht erheblich oder nicht wiederholt <strong>gegen</strong> verkehrsrechtliche<br />

Vorschriften oder <strong>gegen</strong> Strafgesetze verstoßen hat. Diese Voraussetzungen werden seit<br />

dem 01. 01.1999 durch die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) konkretisiert. Diese auf europäische<br />

Richtlinien zurückgehende Verordnung stellt <strong>im</strong> Großen <strong>und</strong> Ganzen strengere<br />

Anforderungen auf als die frühere Regelung des § 15b StVZO.<br />

Für die Erteilung bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gelten bezüglich der Fahreignung<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf Betäubungsmittel <strong>und</strong> Arzne<strong>im</strong>ittel die §§ 11 <strong>und</strong> 14 FeV in Verbindung<br />

mit Anlage 4 Nr. 9 (zu den §§ 11, 13 <strong>und</strong> 14). Für die Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

findet sich in § 46 III FeV ein Verweis auf die genannten Regelungen.<br />

Nach Anlage 4 Nrn. 9.1–9.3 ist die Einnahme von Betäubungsmitteln <strong>im</strong> Sinne des<br />

Betäubungsmittelgesetzes 14 ) (ausgenommen Cannabis), die regelmäßige Einnahme von<br />

Cannabis <strong>und</strong> die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln <strong>im</strong> Sinne des BtMG oder von anderen<br />

psychoaktiv wirkenden Stoffen in der Regel eignungsausschließend.<br />

Eignungszweifel können gemäß § 14 I FeV durch Anforderung eines ärztlichen Gutachtens<br />

bzw. gemäß § 14 II FeV durch Durchführung einer medizinisch-psychologischen<br />

Untersuchung (MPU) geklärt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die durch Tatsachen<br />

begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln <strong>im</strong> Sinne des<br />

BtMG oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder der Einnahme von Betäubungsmitteln<br />

<strong>im</strong> Sinne des BtMG besteht. Die Regelung des § 14 FeV ist gesetzes- <strong>und</strong>

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