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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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354<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Heinz Schöch,<br />

Probleme der Fahrsicherheit <strong>und</strong> Fahreignung bei Substitutionspatienten Seiten 354–366<br />

HEINZ SCHÖCH<br />

Probleme der Fahrsicherheit <strong>und</strong> Fahreignung<br />

bei Substitutionspatienten<br />

Problems with driving safety and driver aptitude in cases of<br />

substitution patients<br />

1. Ziele einer qualifizierten Substitutionsbehandlung <strong>und</strong> ihre Bedeutung für das<br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Auch heute bestehen noch vielfach Bedenken <strong>gegen</strong> eine Therapie von <strong>Drogen</strong>abhängigen,<br />

bei der <strong>Drogen</strong> durch <strong>Drogen</strong> ersetzt werden. Das Ziel der Abstinenz wird durch<br />

eine solche Therapie weitgehend aufgegeben oder zumindest für einen langen Zeitraum<br />

aufgeschoben. Die von einigen Ärzten praktizierte so genannte „graue“ oder „wilde“ Substitution<br />

verstärkt diese Skepsis. Dabei werden ohne weitere Kontrolle auf Kosten der<br />

Krankenkassen morphinhaltige Präparate wie z. B. Codein oder Benzodiazepine wie z. B.<br />

Rohypnol verschrieben. Diese Form der Therapie ist auf jeden Fall abzulehnen. Durch sie<br />

wird die professionelle Substitutionstherapie nach den Regeln der ärztlichen Kunst, die in<br />

§ 13 III BtMG i.V.m. § 5 BtMVV gesetzlich geregelt ist, erheblich gefährdet.<br />

Die kontrollierte Substitutionstherapie gemäß § 13 BtMG will der ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong><br />

sozialen Verelendung der Heroinabhängigen ent<strong>gegen</strong>wirken. Ihr Ziel ist die schrittweise<br />

Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz, wobei die Erstrebung dieses Ziels als<br />

Fernziel ausreichend ist. Die fachgerechte Substitution unterliegt strengen Regeln. So darf<br />

gemäß § 5 II 1 Nr. 6 BtMVV nur ein Arzt die Behandlung durchführen, der gewisse Mindestanforderungen<br />

an eine suchttherapeutische Qualifikation erfüllt. Der Patient muss den<br />

Arzt in der Regel einmal wöchentlich konsultieren (§ 5 II 1 Nr. 5 BtMVV), wobei der<br />

Arzt Kontrolluntersuchungen <strong>im</strong> Hinblick auf schädlichen Beikonsum durchführen wird.<br />

Erforderlich ist weiterhin, dass die Substitutionsbehandlung in ein suchttherapeutisches<br />

Gesamtkonzept eingegliedert ist; gemäß § 5 II 1 Nr. 2 BtMVV müssen insbesondere<br />

psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlungsmaßnahmen einbezogen<br />

werden.<br />

Die Einhaltung dieser Bedingungen erfordert von den behandelnden Ärzten sehr viel<br />

Idealismus. Noch mehr als bei anderen Behandlungsformen muss bei der Substitutionstherapie<br />

mit einem Scheitern gerechnet werden, da Heroinabhängige eine besonders<br />

schwierige Klientel darstellen. Auf dem Weg zur Befreiung von ihrer Abhängigkeit befinden<br />

sich die ehemals Heroinsüchtigen in einer kritischen Übergangsphase. Zur Ermöglichung<br />

der vollständigen beruflichen <strong>und</strong> sozialen Reintegration sollten die Patienten<br />

daher jede rechtlich zulässige Unterstützung <strong>und</strong> Förderung erhalten. Die Teilnahme<br />

am Straßenverkehr hat für den Bürger insbesondere in ländlichen Gebieten nicht selten<br />

existenzsichernde Bedeutung. Personen ohne Fahrerlaubnis sind in der Ausübung ihres<br />

Berufs eingeschränkt, vielfach ist eine Berufsausübung gar nicht möglich.<br />

Im Folgenden sollen die Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen der Verkehrsteilnahme ehemals<br />

Heroinabhängiger aufgezeigt werden. Es soll geklärt werden, ob <strong>und</strong> wenn ja, unter welchen<br />

Voraussetzungen eine solche Verkehrsteilnahme überhaupt legit<strong>im</strong>iert werden kann.<br />

Die Bemühungen um Reintegration dürfen natürlich nicht zu Lasten der höchstpersön-

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