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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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340<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Kunert/Löhrer,<br />

Neuropsychologische Aspekte bei der Beurteilung der Fahreignung<br />

Klinik für Psychiatrie <strong>und</strong> Psychotherapie, Universitätsklinikum Aachen 1 )<br />

„Klink am Waldsee“, Rehabilitationszentrum für junge Abhängige, Rieden 2 )<br />

HANNS JÜRGEN KUNERT 1 ), FRANK LÖHRER 2 )<br />

Seiten 340–353<br />

Neuropsychologische Aspekte<br />

bei der Beurteilung der Fahreignung * )<br />

Welche kognitiven Funktionen benötigt der Kraftfahrzeuglenker?<br />

Neuropsychology in assessing driving skills * )<br />

Which cognitive functions does the driver of a vehicle need?<br />

Einleitung<br />

Die allgemeinen Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr werden in der<br />

„Fahrerlaubnisverordnung (FeV)“ geregelt. Diese regelt auch die Haltung des Gesetzgebers<br />

zur Fahreignung von Personen, die unter einer Reihe von definierten Krankheiten leiden.<br />

Hinweise dafür, welche vom Gesetzgeber als relevant angesehenen kognitiven Funktionen<br />

<strong>und</strong> Voraussetzungen an das Sehvermögen untersucht werden sollen, finden sich in<br />

den Anlagen 5 <strong>und</strong> 6 der FeV sowie in den Kapiteln 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien zur<br />

Kraftfahrereignung (<strong>B<strong>und</strong></strong>esanstalt für Straßenwesen, 2000).<br />

Für die weiteren Ausführungen ist es zunächst notwendig, auf die Unterschiede zwischen<br />

den Begriffen Fahreignung, Befähigung <strong>und</strong> Fahrtüchtigkeit einzugehen. Fahreignung<br />

wird dabei als eine generelle, nicht auf eine best<strong>im</strong>mte Situation bezogene Fähigkeit<br />

einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen verstanden. Die Befähigung zum Führen<br />

eines Kraftfahrzeugs wird nach entsprechender Ausbildung in einer theoretischen <strong>und</strong><br />

praktischen Prüfung nachgewiesen bzw. erworben <strong>und</strong> zielt <strong>im</strong> Wesentlichen auf umschriebene<br />

Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten ab. Der Begriff Fahrtüchtigkeit bezieht sich dem<strong>gegen</strong>über<br />

auf die Fähigkeit einer Person zum Führen eines Fahrzeugs zu einem konkreten<br />

Zeitpunkt. Im Gegensatz zum abstrakten Begriff der Fahreignung, der auf eine situationsunabhängige<br />

Eigenschaft <strong>im</strong> Sinne eines Persönlichkeitsmerkmals abstellt, sind mit Fahrtüchtigkeit<br />

bzw. Fahruntüchtigkeit die aktuellen (z. B. <strong>im</strong> Fall des Strafrechts die zur Tatzeit<br />

vorliegenden) Fähigkeiten zum Führen eines Fahrzeugs gemeint. Fahruntüchtigkeit<br />

bzw. -unsicherheit liegt vor, wenn der Führer eines Fahrzeugs nicht dazu fähig ist, dieses<br />

entsprechend den Anforderungen des Straßenverkehrs zu steuern. Eine absolute Fahruntüchtigkeit<br />

besteht dann, wenn der Zustand einer Person ein sicheres Führen des Fahrzeugs<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ausschließt, ohne dass weitere Feststellungen zu den Begleitumständen wie<br />

z. B. der Fahrweise des Betroffenen <strong>im</strong> Einzelfall notwendig sind. Ist eine Person beispielsweise<br />

aufgr<strong>und</strong> von Blindheit oder anderer körperlicher Behinderungen zum Führen<br />

eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, ist sie <strong>im</strong>mer als absolut fahruntüchtig anzusehen. Ergibt<br />

sich die fehlende Fähigkeit, das Fahrzeug sicher zu führen, erst aus Auffälligkeiten in einer<br />

konkreten Situation (z. B. auffälliges Fahrverhalten), ist relative Fahruntüchtigkeit gegeben.<br />

* ) Überarbeitete <strong>und</strong> um Fußnoten erweiterte Fassung des Vortrages, gehalten auf der Fortbildungsveranstaltung<br />

für Richter <strong>und</strong> Staatsanwälte des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit dem<br />

B.A.D.S. vom 04. Oktober 2004 in Bad Münster am Stein.

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