Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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326 Rechtsprechung Einschätzung – nicht aufgrund des italienischen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn ohne die beantragte Anordnung drohen der Antragstellerin, die aufgrund ihres italienischen Führerscheins tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zur Führung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich berechtigt ist, angesichts der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für die berufliche Betätigung und die private Lebensgestaltung unzumutbare Nachteile, die durch einen Erfolg erst in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss maßgeblich auf Art. 8 der Ersten Richtlinie 80/1263/ EWG des Rates vom 04. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins abgestellt, wonach der der Antragstellerin im Jahr 1978 erteilte italienische Führerschein mangels eines Umtauschs in einen deutschen Führerschein innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland längst seine Gültigkeit verloren habe. Die inzwischen außer Kraft getretene Regelung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 80/1263/EWG beschränkte sich aber auf die Gültigkeit dieses Führerscheins in dem jeweiligen aufnehmenden Mitgliedstaat (,,… sein Führerschein dort längstens ein Jahr nach Erwerb des Wohnsitzes gültig bleibt.“) und bezog sich nicht auf die Gültigkeit des Führerscheins als solche. Damit kommt dem Umstand, dass der am 18. 12. 1978 ausgestellte Führerschein der Antragstellerin unter der Geltung der Richtlinie 80/1263/EWG nicht umgetauscht worden ist, für die Gültigkeit dieses Führerscheins keine Bedeutung zu. Vielmehr ist hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin aufgrund ihres italienischen Führerscheins zum jetzigen Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, nach wie vor von der – derzeit bis zum 12. 08. 2009 befristeten – Gültigkeit des italienischen Führerscheins auszugehen. Zu Recht weist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Richtlinie 80/1263/ EWG durch Art. 13 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein aufgehoben worden ist. Wie den Erwägungsgründen dieser Richtlinie (zweitletzter Absatz) zu entnehmen ist, war gerade die in Art. 8 der Richtlinie 80/1263/EWG geregelte Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, als inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit gewertet worden. Die Mitgliedstaaten sind nunmehr nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Diese Verpflichtung ist grundsätzlich durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV umgesetzt worden. In seiner ablehnenden Entscheidung vom 22. 10. 2003 hinsichtlich der von der Antragstellerin beantragten BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Umschreibung ihres italienischen Führerscheins hat das Landratsamt maßgeblich auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine – ohne Weiteres – unanwendbar ist. Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439(EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student – während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach dem Urteil des EuGH vom 29. 04. 2004 (C-476/01 – Kapper, EuZW 2004, 337 [= BA 2004, 450]) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11. 12. 2003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29. 04. 2004, C-476/01, Rn. 45–49, EuZW 2004, 337). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29. 10. 1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29. 04. 2004, C-476/01, Rn. 45, EuZW 2004, 337). Da die übrigen Mitgliedstaaten unter den vorliegenden Umständen den von

Italien ausgestellten Führerschein anzuerkennen haben und die Beanstandung der Rechtmäßigkeit dieses Führerscheins allein dem ausstellenden Mitgliedstaat obliegt, müssen sich die Aufnahmemitgliedstaaten an den ausstellenden Mitgliedstaat wenden, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Führerscheins haben und es diesem Mitgliedstaat überlassen, geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen Führerschein zu ergreifen, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt seiner Erteilung die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29. 04. 2004, C-476/01, Rn. 48, EuZW 2004, 337). Sind danach Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der aus der Richtlinie 91/439/EWG folgenden und durch § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich in deutsches Recht umgesetzten Verpflichtung zur Anerkennung des im Jahr 1978 ausgestellten und noch bis zum 12. 08. 2009 gültigen italienischen Führerscheins nicht berechtigt, unmittelbar gegenüber der Antragstellerin die Unrechtmäßigkeit der Erteilung dieses Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis geltend zu machen, ist die Antragstellerin ihrerseits befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik im Rahmen der Berechtigung ihres italienischen Führerscheins Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil, wie oben ausgeführt, durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein allein aufgrund dieses Führerscheins zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind. (Mitgeteilt vom 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg) 61.*) Die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1, 2 FeV i. V. m. Anlage 4 zur FeV, Punkt 9.2.2, wenn der Betroffene unter der Wirkung von Cannabis (THC 5,8 µg/ml) ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit belegt hat, daß er Konsum und Fahren nicht trennt. Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluß vom 15. Oktober 2004 – 21 E 4398/04 – Aus den Gründen: Der zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. 08. 2004 verfügte Fahrerlaubnisentziehung begehrt, hat in der Rechtsprechung 327 Sache keinen Erfolg. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit einer – den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden – Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verbundene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht wieder her, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erscheint nach der im vorliegenden Verfahren eröffneten summarischen Prüfung rechtmäßig, so dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte (hierzu unter 1.); es ist auch ein über das allgemeine Interesse an der Vollziehung rechtmäßiger Bescheide hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zu erkennen (hierzu unter 2.). 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich vorliegend als gebundene Rechtsfolge aus § 3 Abs. 1 StVG, da sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das Fehlen seiner Eignung folgt schon aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit der Anlage 4 FeV, Punkt 9.2.2, weil der Antragsteller unstreitig am 15. 11. 2003 unter der Wirkung von Cannabis (THC 5,8 µg/ml, d. h. mit dem knapp Sechsfachen des ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grenzwertes, vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11. 07. 2003, DAR 2003, 480 [= BA 2004, 183]) ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit belegt hat, dass er Konsum und Fahren nicht trennt (zum Ausreichen dieser Feststellung für die Eignungsbewertung vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07. 03 2003, DAR 2003, 236 f. [= BA 2003, 335]) und weil der Antragsteller nach eigenen Angaben Cannabis und Alkohol im Zusammenhang miteinander konsumiert hat. Die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung trifft nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 04. 06. 2002 – 3 Bs 85/02 –), der die erkennende Kammer folgt, grundsätzlich verbindliche Aussagen zu der Eignungserheblichkeit der dort aufgeführten gesundheitlichen Defizite und der sonstigen Besonderheiten. Die Rechtsprechung der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 20. 06. 2002, NJW 2002, 2378 ff. [BA 2002,362]), wonach der Konsum von Cannabis nicht in jedem Falle fahrerlaubnisrechtlich erheblich sein soll, führt im vorliegenden Zusammenhang zu keiner anderen Bewertung. Auch die Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat betont, dass dann, wenn der Konsum und das Fahren von Kraftfahrzeugen nicht getrennt werden, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen geboten sind, weil hierin der charakterlich-sittliche Mangel zutage trete, trotz der zumindest nicht auszuschließenden Fahruntüchtigkeit die eigenen Interessen über die der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu setzen (a. a. O., S. 2380). Der Eignungsmangel ist auch nicht aus den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles ausgeschlossen; insbesondere ist eine maßgebliche Verhaltensumstellung oder ein sonstiger außergewöhnlicher BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

326 Rechtsprechung<br />

Einschätzung – nicht aufgr<strong>und</strong> des italienischen Führerscheins<br />

am Straßenverkehr teilnehmen dürfe.<br />

Auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache<br />

steht dem Erlass der von der Antragstellerin begehrten<br />

einstweiligen Anordnung nicht ent<strong>gegen</strong>. Denn ohne<br />

die beantragte Anordnung drohen der Antragstellerin,<br />

die aufgr<strong>und</strong> ihres italienischen Führerscheins tatsächlich<br />

in der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland zur Führung<br />

von Kraftfahrzeugen gr<strong>und</strong>sätzlich berechtigt ist, angesichts<br />

der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für die berufliche<br />

Betätigung <strong>und</strong> die private Lebensgestaltung unzumutbare<br />

Nachteile, die durch einen Erfolg erst in der<br />

Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten.<br />

Ent<strong>gegen</strong> der Annahme des Verwaltungsgerichts hat<br />

die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch<br />

glaubhaft gemacht.<br />

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss<br />

maßgeblich auf Art. 8 der Ersten Richtlinie 80/1263/<br />

EWG des Rates vom 04. Dezember 1980 zur Einführung<br />

eines EG-Führerscheins abgestellt, wonach der<br />

der Antragstellerin <strong>im</strong> Jahr 1978 erteilte italienische<br />

Führerschein mangels eines Umtauschs in einen deutschen<br />

Führerschein innerhalb eines Jahres nach dem<br />

Erwerb des Wohnsitzes in der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland<br />

längst seine Gültigkeit verloren habe. Die inzwischen<br />

außer Kraft getretene Regelung des Art. 8<br />

Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 80/1263/EWG beschränkte<br />

sich aber auf die Gültigkeit dieses Führerscheins in<br />

dem jeweiligen aufnehmenden Mitgliedstaat (,,… sein<br />

Führerschein dort längstens ein Jahr nach Erwerb des<br />

Wohnsitzes gültig bleibt.“) <strong>und</strong> bezog sich nicht auf<br />

die Gültigkeit des Führerscheins als solche. Damit<br />

kommt dem Umstand, dass der am 18. 12. 1978 ausgestellte<br />

Führerschein der Antragstellerin unter der Geltung<br />

der Richtlinie 80/1263/EWG nicht umgetauscht<br />

worden ist, für die Gültigkeit dieses Führerscheins<br />

keine Bedeutung zu. Vielmehr ist hinsichtlich der Frage,<br />

ob die Antragstellerin aufgr<strong>und</strong> ihres italienischen<br />

Führerscheins zum jetzigen Zeitpunkt zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen in der <strong>B<strong>und</strong></strong>esrepublik Deutschland<br />

berechtigt ist, nach wie vor von der – derzeit bis zum<br />

12. 08. 2009 befristeten – Gültigkeit des italienischen<br />

Führerscheins auszugehen.<br />

Zu Recht weist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung<br />

darauf hin, dass die Richtlinie 80/1263/<br />

EWG durch Art. 13 der Richtlinie 91/439/EWG vom<br />

29. Juli 1991 über den Führerschein aufgehoben worden<br />

ist. Wie den Erwägungsgründen dieser Richtlinie<br />

(zweitletzter Absatz) zu entnehmen ist, war gerade die<br />

in Art. 8 der Richtlinie 80/1263/EWG geregelte Verpflichtung,<br />

den Führerschein bei einem Wechsel des<br />

Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines<br />

Jahres umzutauschen, als inakzeptables Hindernis für<br />

die Freizügigkeit gewertet worden. Die Mitgliedstaaten<br />

sind nunmehr nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten<br />

ausgestellten Führerscheine <strong>gegen</strong>seitig anzuerkennen.<br />

Diese Verpflichtung ist gr<strong>und</strong>sätzlich durch § 28<br />

Abs. 1 Satz 1 FeV umgesetzt worden.<br />

In seiner ablehnenden Entscheidung vom 22. 10. 2003<br />

hinsichtlich der von der Antragstellerin beantragten<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Umschreibung ihres italienischen Führerscheins hat<br />

das Landratsamt maßgeblich auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV<br />

abgestellt, wonach die aus einer gültigen EU-Fahrerlaubnis<br />

folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

(§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für solche Inhaber<br />

einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung<br />

dieser Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz<br />

<strong>im</strong> Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student<br />

oder Schüler <strong>im</strong> Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis<br />

während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts<br />

erworben haben. Auf die Vorschrift des<br />

§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des<br />

nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der<br />

Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm<br />

wegen des ihr ent<strong>gegen</strong>stehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf <strong>im</strong> EU-Ausland<br />

ausgestellte Führerscheine – ohne Weiteres – unanwendbar<br />

ist. Zwar best<strong>im</strong>mt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der<br />

Richtlinie 91/439(EWG, dass die Ausstellung eines<br />

Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen<br />

Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als<br />

Student – während eines Mindestzeitraums von sechs<br />

Monaten – <strong>im</strong> Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates<br />

abhängt. Nach dem Urteil des EuGH<br />

vom 29. 04. 2004 (C-476/01 – Kapper, EuZW 2004,<br />

337 [= BA 2004, 450]) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung<br />

mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b <strong>und</strong> Art. 9 der Richtlinie<br />

91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG<br />

des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein<br />

Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat<br />

ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb<br />

versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden<br />

Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt<br />

der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen<br />

Wohnsitz nicht <strong>im</strong> Hoheitsgebiet des ausstellenden<br />

Mitgliedstaates gehabt hat. Nach der Richtlinie<br />

91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen<br />

für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in<br />

Art. 7 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen<br />

Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich<br />

Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1<br />

Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Gr<strong>und</strong>satz<br />

der <strong>gegen</strong>seitigen Anerkennung der von einem anderen<br />

Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet<br />

dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung<br />

dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern,<br />

der Inhaber dieses Führerscheins habe zum<br />

Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen<br />

ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates<br />

<strong>und</strong> nicht <strong>im</strong> Gebiet des Ausstellungsstaates<br />

gehabt (EuGH, Beschl. v. 11. 12. 2003, C-408/02,<br />

Rn. 22; Urt. v. 29. 04. 2004, C-476/01, Rn. 45–49,<br />

EuZW 2004, 337). Hinsichtlich der Regelung des<br />

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen<br />

der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so<br />

dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten<br />

unmittelbar auf diese Best<strong>im</strong>mung berufen kann<br />

(EuGH, Urt. v. 29. 10. 1998, C-230/97, Awoyemi,<br />

Slg. I-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29. 04. 2004, C-476/01,<br />

Rn. 45, EuZW 2004, 337). Da die übrigen Mitgliedstaaten<br />

unter den vorliegenden Umständen den von

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