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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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322 Rechtsprechung<br />

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 24a<br />

Abs. 2 StVG nur das Vorhandensein best<strong>im</strong>mter chemischer<br />

Substanzen <strong>im</strong> Blut dem Ordnungswidrigkeitentatbestand<br />

zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Dies ergibt sich aus<br />

der enumerativen Aufzählung der berauschenden<br />

Mittel <strong>und</strong> Substanzen in der Anlage zu § 24a StVG<br />

<strong>und</strong> aus der Ausgestaltung der Änderungsmöglichkeit<br />

dieser Anlage durch § 24a Abs. 5 StVG, die es erleichtert,<br />

auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu reagieren<br />

<strong>und</strong> weitere chemische Substanzen in die Liste<br />

der berauschenden Mittel <strong>und</strong> Substanzen aufzunehmen<br />

(siehe BayObLG NZV 2004, 267, 268). Wegen<br />

der exakten Bezeichnung der berauschenden Mittel<br />

<strong>und</strong> der chemischen Substanzen in der Anlage zu § 24a<br />

StVG kann die chemische Substanz Methamphetamin<br />

nicht <strong>im</strong> Wege der Auslegung der chemischen Substanz<br />

Amphetamin zugeordnet werden (so auch Bay-<br />

ObLG a. a. O. S. 268).<br />

Eine entsprechende Anwendung des § 24a Abs. 2<br />

<strong>und</strong> 3 StVG auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter<br />

der Wirkung anderer als in der Anlage zu § 24a StVG<br />

genannter berauschender Mittel <strong>im</strong> Straßenverkehr ist<br />

angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens, des<br />

eindeutigen Wortlauts der Vorschrift <strong>und</strong> vor allem<br />

wegen des auch <strong>im</strong> Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden<br />

Analogieverbots (§ 3 OWiG, Art. 103 Abs. 2 GG;<br />

Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 3 Rn. 9) ausgeschlossen<br />

(so bezüglich Methamphetamin bereits BayObLG<br />

a. a. O. S. 268).<br />

Allein der Gesetzgeber bzw. das von ihm ermächtigte<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esministerium kann bewirken, dass auch<br />

Fälle wie dieser von dem Bußgeldtatbestand des § 24a<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> 3 StVG erfasst werden, indem die in der<br />

Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden<br />

Mittel <strong>und</strong> Substanzen um die Substanz Methamphetamin<br />

erweitert wird. Dies erscheint dem Senat angesichts<br />

der erwiesenen Wirkungen von Methamphetamin<br />

auf das Verhalten von Kraftfahrern (siehe dazu<br />

Knecht Kr<strong>im</strong>inalistik 2002, 402, 403 f.; BayObLG<br />

a. a. O. S. 267 f.) dringend geboten.<br />

Eine ordnungsrechtliche Ahndung der vorliegenden<br />

Tat wird auch nicht deshalb möglich, weil Methamphetamin<br />

<strong>im</strong> menschlichen Körper zum Teil zu Amphetaminen<br />

abgebaut wird. Dass dieser Abbau bei dem<br />

Betroffenen bereits eingesetzt hatte <strong>und</strong> – was entscheidend<br />

ist (siehe BayObLG a. a. O. S. 268) – zu<br />

einer nachweisbaren Konzentration von Amphetamin<br />

<strong>im</strong> Blut des Betroffenen geführt hatte, hat das Amtsgericht<br />

nämlich gerade nicht festgestellt (<strong>und</strong> konnte angesichts<br />

des eindeutigen Ergebnisses des von der Polizei<br />

eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens über<br />

die chemisch-toxikologische Untersuchung von Blut<br />

auf <strong>Drogen</strong> vom 16. 01. 2004 auch nicht festgestellt<br />

werden).<br />

Die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der<br />

Wirkung an eine nachgewiesene chemische Substanz<br />

<strong>im</strong> Blut eines Fahrzeugführers setzt gerade voraus,<br />

dass diese konkrete Substanz zum Zeitpunkt des Führens<br />

des Kraftfahrzeuges vorlag. Dass sie erst zu<br />

einem späteren Zeitpunkt durch Stoffwechseleinwirkung<br />

entstanden ist, erfüllt den Tatbestand genauso<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

wenig wie die Aufnahme einer solchen Substanz zu<br />

einem Zeitpunkt nach dem Führen eines Kraftfahrzeuges<br />

(siehe BayObLG a. a. O. S. 268).<br />

(Mitgeteilt vom Senat für Bußgeldsachen des<br />

Thüringer Oberlandesgericht, Jena)<br />

58. 1. Verweist das Landgericht als Berufungsgericht<br />

ein Verfahren [hier: wegen fahrlässiger Trunkenheit<br />

<strong>im</strong> Verkehr u. a.] zu Unrecht an das Amtsgericht<br />

zurück, ist der Angeklagte hierdurch<br />

beschwert.<br />

2. Hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung<br />

Teile einer Tat gemäß § 154a StPO eingestellt, muss<br />

das Berufungsgericht auch dann über diese Tatteile<br />

entscheiden, wenn ihre Wiedereinbeziehung erst in<br />

der Berufungsinstanz erfolgt. Für eine Rückverweisung<br />

an das Amtsgericht ist kein Raum.<br />

Oberlandesgericht Karlsruhe,<br />

Beschluß vom 22. Februar <strong>2005</strong> – 2 Ss 236/04 –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Im Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. 05. 2004<br />

wurden dem Angeklagten tatmehrheitlich begangene<br />

Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr <strong>und</strong><br />

des Widerstands <strong>gegen</strong> Vollstreckungsbeamte in drei<br />

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem<br />

gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr,<br />

vorgeworfen. Auf seinen hier<strong>gegen</strong> eingelegten, hinsichtlich<br />

des Trunkenheitsvorwurfs auf den Rechtsfolgenausspruch<br />

beschränkten Einspruch verurteilte ihn<br />

das Amtsgericht M. am 08. 07. 2004 wegen fahrlässiger<br />

Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr zu einer Geldstrafe von<br />

50 Tagessätzen zu je 40 € <strong>und</strong> entzog ihm unter Anordnung<br />

einer Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB seine Fahrerlaubnis.<br />

Bezüglich der übrigen Vorwürfe war das<br />

Verfahren in der Hauptverhandlung mit Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO eingestellt<br />

worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die<br />

zugleich die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen<br />

Teile der Tat gemäß § 154a Abs. 3 Satz 2 StPO beantragte,<br />

hob das Landgericht F. mit der angefochtenen<br />

Entscheidung vom 06. 10. 2004 das Urteil des Amtsgerichts<br />

M. <strong>im</strong> Rechtsfolgenausspruch auf <strong>und</strong> verwies<br />

die Sache zur erneuten Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung,<br />

auch über die angeklagten (<strong>und</strong> wieder<br />

einzubeziehenden) Widerstandshandlungen, an das<br />

Amtsgericht zurück. Die hier<strong>gegen</strong> gerichtete Revision<br />

des Angeklagten, mit der er die unterbliebene<br />

Sachentscheidung des Landgerichts <strong>und</strong> die Zurückverweisung<br />

an das Amtsgericht beanstandet, führt zur<br />

Aufhebung des Urteils <strong>und</strong> zur Zurückverweisung der<br />

Sache an das Landgericht.<br />

Aus den Gründen:<br />

1. Die Revision ist zulässig.<br />

a) Obwohl das Urteil des Landgerichts keine Sachentscheidung<br />

enthält, beschwert es den Angeklagten.

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