Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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320 Rechtsprechung entscheidungserheblich, da nach der chemisch-toxikologischen Untersuchung ein Designer-Amphetaminderivat nicht nachzuweisen war. Der Schuldspruch könnte nur dann Bestand haben, wenn der Nachweis von Methamphetamin im Blut zum Zeitpunkt der Fahrt den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG i. V. m. der Anlage (zu § 24a) erfüllt. Dies könnte schon in der Weise der Fall sein, dass Methamphetamin zu den Substanzen zu rechnen ist, die in der Liste der berauschenden Mittel und Substanzen als Anlage zu § 24a StVG aufgeführt sind oder dadurch, dass Methamphetamin im Körper grundsätzlich teilweise zu Amphetamin umgebaut wird. Beides erfüllt indes den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 24a Abs. 2 StVG nur das Vorhandensein bestimmter chemischer Substanzen im Blut dem Ordnungswidrigkeitentatbestand zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus der enumerativen Aufzählung der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu § 24a StVG und auch der Ausgestaltung der Änderungsmöglichkeit dieser Anlage durch § 24a Abs. 5 StVG, die es erleichtert, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu reagieren und weitere chemische Substanzen in die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen aufzunehmen. Eine erweiternde Tatbestandsauslegung würde gegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB verstoßen und eine unzulässige Analogie darstellen (hierzu Tröndle/ Fischer StGB 51. Aufl. § 1 Rn. 2 und 10 m. w. N.). Wegen der exakten Bezeichnung der berauschenden Mittel und der chemischen Substanzen in der Anlage zu § 24a StVG kann die chemische Substanz Methamphetamin nicht im Wege der Auslegung der chemischen Substanz Amphetamin zugeordnet werden, da dies eine unzulässige Korrektur darstellen würde (hierzu BVerfGE 71, 108/115 und 73, 206/236). Der Normzweck kann eine analoge Anwendung nicht rechtfertigen (BVerfGE 64, 389/393). Nicht ausreichend ist es auch, dass im Blut eine chemische Substanz vorhanden ist, die zu einem berauschenden Mittel und einer chemischen Substanz abgebaut oder umgewandelt wird, die in die Anlage zu § 24a StVG aufgenommen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass bereits zum Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr eine Verstoffwechslung in eine solche chemische Substanz erfolgt ist, die in der Anlage zu § 24a StVG enthalten ist. Der Gesetzgeber hat mit § 24a Abs. 2 StVG einen Gefährdungstatbestand geschaffen, der ein allgemeines Verbot ausspricht und auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Einzelfall nicht abstellt. Ausweislich der Begründung zum ÄndG v. 28. 04. 1998 (BT-Drucks. 13/3764) kann eine Dosis- Wirkungsbeziehung – anders als beim Alkohol – zwischen den benannten berauschenden Mitteln und ihrem Einfluss auf Leistungseinbußen beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in der Weise festgestellt werden, dass sie erst ab bestimmten Grenzwerten gegeben ist. Deshalb wurde der Ordnungswidrigkeitentatbestand so geschaffen, dass eine Wirkung zu be- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 jahen ist, wenn eine in der Anlage zu § 24a StVG genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird (§ 24a Abs. 2 Satz 2 StVG). Für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage bedarf es insoweit keiner abschließenden Beurteilung, inwieweit diese gesetzestechnische Ausgestaltung materiellrechtliche und beweisrechtliche Aspekte verbindet und ob der Nachweis i. S. v. § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG nur durch Blutanalyse geführt werden kann (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 484 und hierzu kritisch Stein NZV 1999, 441 f. /444 ff. und NZV 2001, 485 f.). Die Anknüpfung der Wirkung an eine nachgewiesene chemische Substanz im Blut eines Fahrzeugführers setzt aber gerade voraus, dass diese konkrete Substanz zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeuges vorlag. Dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Stoffwechseleinwirkung entstanden ist, erfüllt den Tatbestand genauso wenig wie die Aufnahme einer solchen Substanz zu einem Zeitpunkt nach dem Führen eines Kraftfahrzeuges. Der Schuldspruch kann daher auf die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht gestützt werden. 3. Eine eigene Entscheidung des Senats nach § 79 Abs. 6 OWiG scheidet aus, da die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen. Zwar hat das Amtsgericht festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass zum Zeitpunkt der Fahrt noch keine Verstoffwechslung von Methamphetamin in Amphetamin stattgefunden habe. Diese Feststellung wird mit einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin begründet. Ausreichende Anknüpfungstatsachen, die zu dieser Schlussfolgerung führen, hat das Amtsgericht aber nicht benannt. Die wesentlichen tatsächlichen Anknüpfungstatsachen, die eine solche Schlussfolgerung tragen, waren aber in den Urteilsgründen aufzuführen (BGHSt 12, 311/314; Göhler OWiG 13.Aufl. § 71 Rn. 43d und Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rn. 13, jeweils mit umfangreichen Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Der Senat kann diese Bewertung, die zum Freispruch des Betroffenen führen würde, daher mangels Überprüfbarkeit seiner Entscheidung nicht zugrundelegen. Aus dem erstellten Gutachten der Rechtsmedizin, auf das wegen der zulässig erhobenen Verfahrensrüge zurückgegriffen werden kann, ergibt sich im Übrigen diese Schlussfolgerung nicht. Die gutachterliche Äußerung, wonach Methamphetamin teilweise zu Amphetamin verstoffwechselt wird und die erhobenen Befunde sich auch mit der alleinigen Aufnahme von Methamphetamin (Speed) vereinbaren ließen, trägt die amtsgerichtliche Schlussfolgerung nicht. Zwar hat der Verteidiger im Zusammenhang mit einem gestellten Antrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen, dass derzeit keine verlässlichen Aussagen zur Geschwindigkeit der Verstoffwechslung von Methamphetamin zu Amphetamin möglich seien. Dies bedarf allerdings einer Beurteilung durch einen Sachverständigen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Ergibt die Sachverständigenbegutachtung, dass beim Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrt bereits eine im Blut nachweisbare Verstoffwechslung von Methamphetamin zu Amphetamin geschehen war, bedarf es keiner weiteren Überprüfung der Wirkstoffkonzentration. Soweit der Verteidiger des Betroffenen vorträgt, es müsse ein bestimmter Grenzwert überschritten sein und die bisher bei der späteren Blutuntersuchung festgestellte Wirkstoffkonzentration von Amphetamin habe im therapeutischen Konzentrationsbereich gelegen, würde dies die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nach § 24a Abs. 2 StVG nicht entfallen lassen. Eine bestimmungsgemäße Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG liegt ersichtlich nicht vor. Eine Wirkstoffgrenze oder Mindestgrenze oder eine konkrete rauschmittelbedingte Beeinträchtigung beim Führen des Kraftfahrzeuges sind nicht Voraussetzung für den objektiven Tatbestand (Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 24a StVG Rn. 21 m. w. N.). Lag zum Zeitpunkt der Fahrt durch Stoffwechseleinwirkung ein Umbau von Methamphetamin auf Amphetamin bereits vor, so ist zu prüfen, ob der Betroffene insoweit zumindest fahrlässig gehandelt hat. Eine vorhergehende Aufnahme der Substanz Methamphetamin durch Einnahme der Droge „Speed“ wird regelmäßig fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der im Körper erfolgenden Umwandlung in Amphetamin begründen (vgl. hierzu KG NZV 2003, 250 und Stein NZV 2003 a. a. O., 251 f.). 57. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin erfüllt nicht den Tatbestand des § 24a Abs. 2, 3 StVG, weil es sich bei Methamphetamin nicht um eine der in der Anlage zu § 24a StVG enumerativ aufgeführten Substanzen handelt. Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2, 3 StVG ist jedoch dann möglich, wenn sich das Methamphetamin bereits teilweise zu Amphetamin abgebaut hatte und das Vorhandensein des Abbauprodukts Amphetamin für einen Zeitpunkt während der Fahrt im Blut nachgewiesen werden kann. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluß vom 26. Januar 2005 – 1 Ss 318/04 – Zum Sachverhalt: Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle – erließ am 09. 03. 2004 gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr am 05. 12. 2003 in G. einen Bußgeldbescheid, in dem eine Geldbuße von 250,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet wurde. Ein zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) war von der Staatsanwaltschaft Gera mit Verfügung vom 04. 02. 2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO Rechtsprechung 321 eingestellt worden, weil eine relative Fahruntüchtigkeit mangels deutlicher Ausfallerscheinungen nicht festgestellt werden konnte. Gegen diesen am 17. 03. 2004 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 24. 03. 2004 Einspruch ein. Daraufhin verurteilte das Amtsgericht Gera den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 04. 10. 2004 in Anwesenheit wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin zu einer Geldbuße von 250,00 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an. Zugleich bestimmte es, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Am 11. 10. 2004 legte der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein und begründete diese, nachdem das vollständig abgefasste Urteil am 01. 11. 2004 zugestellt worden war, am 01. 12. 2004 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 13. 01. 2005 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 04. 10. 2004 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Gera zurückzuverweisen. Aus den Gründen: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene war aus Rechtsgründen freizusprechen, weil das ihm mit dem Bußgeldbescheid vom 09. 03. 2004 zur Last gelegte Verhalten keinen Bußgeldtatbestand erfüllt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG vor, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zur Tat Folgendes festgestellt: „Der Betroffene befuhr am 05. 12. 2003 um 1.20 Uhr die E.-T.-Straße in G. unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin. Die dem Betroffenen um 02.26 Uhr entnommene Probe ergab einen Gehalt von 145,8 ng/ml Methamphetamin.“ Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2, 3 StVG nicht, weil es sich bei der im Blut des Betroffenen festgestellten Substanz Methamphetamin nicht um eine in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen handelt. Die beim Betroffenen festgestellte Substanz Methamphetamin ist nicht gleichbedeutend mit der in der Liste der berauschenden Mittel und Substanzen aufgeführten Substanz Methylendioxymethamphetamin (MDMA). Ebenso wenig handelt es sich um die ebenfalls in der Liste angeführte Substanz Amphetamin. BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

Ergibt die Sachverständigenbegutachtung, dass be<strong>im</strong><br />

Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrt bereits eine <strong>im</strong><br />

Blut nachweisbare Verstoffwechslung von Methamphetamin<br />

zu Amphetamin geschehen war, bedarf es<br />

keiner weiteren Überprüfung der Wirkstoffkonzentration.<br />

Soweit der Verteidiger des Betroffenen<br />

vorträgt, es müsse ein best<strong>im</strong>mter Grenzwert überschritten<br />

sein <strong>und</strong> die bisher bei der späteren Blutuntersuchung<br />

festgestellte Wirkstoffkonzentration von<br />

Amphetamin habe <strong>im</strong> therapeutischen Konzentrationsbereich<br />

gelegen, würde dies die Verwirklichung<br />

des objektiven Tatbestandes nach § 24a Abs. 2 StVG<br />

nicht entfallen lassen. Eine best<strong>im</strong>mungsgemäße Einnahme<br />

eines verschriebenen Arzne<strong>im</strong>ittels nach § 24a<br />

Abs. 2 Satz 3 StVG liegt ersichtlich nicht vor. Eine<br />

Wirkstoffgrenze oder Mindestgrenze oder eine konkrete<br />

rauschmittelbedingte Beeinträchtigung be<strong>im</strong><br />

Führen des Kraftfahrzeuges sind nicht Voraussetzung<br />

für den objektiven Tatbestand (Hentschel Straßenverkehrsrecht<br />

37. Aufl. § 24a StVG Rn. 21 m. w. N.). Lag<br />

zum Zeitpunkt der Fahrt durch Stoffwechseleinwirkung<br />

ein Umbau von Methamphetamin auf Amphetamin<br />

bereits vor, so ist zu prüfen, ob der Betroffene insoweit<br />

zumindest fahrlässig gehandelt hat. Eine<br />

vorhergehende Aufnahme der Substanz Methamphetamin<br />

durch Einnahme der Droge „Speed“ wird regelmäßig<br />

fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der <strong>im</strong><br />

Körper erfolgenden Umwandlung in Amphetamin begründen<br />

(vgl. hierzu KG NZV 2003, 250 <strong>und</strong> Stein<br />

NZV 2003 a. a. O., 251 f.).<br />

57. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der<br />

Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin<br />

erfüllt nicht den Tatbestand des § 24a Abs. 2,<br />

3 StVG, weil es sich bei Methamphetamin nicht um<br />

eine der in der Anlage zu § 24a StVG enumerativ<br />

aufgeführten Substanzen handelt. Eine Ahndung<br />

nach § 24a Abs. 2, 3 StVG ist jedoch dann möglich,<br />

wenn sich das Methamphetamin bereits teilweise<br />

zu Amphetamin abgebaut hatte <strong>und</strong> das Vorhandensein<br />

des Abbauprodukts Amphetamin für einen<br />

Zeitpunkt während der Fahrt <strong>im</strong> Blut nachgewiesen<br />

werden kann.<br />

Thüringer Oberlandesgericht,<br />

Beschluß vom 26. Januar <strong>2005</strong> – 1 Ss 318/04 –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt – Zentrale<br />

Bußgeldstelle – erließ am 09. 03. 2004 <strong>gegen</strong> den Betroffenen<br />

wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter<br />

der Wirkung eines berauschenden Mittels <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

am 05. 12. 2003 in G. einen Bußgeldbescheid,<br />

in dem eine Geldbuße von 250,00 € festgesetzt <strong>und</strong><br />

ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet<br />

wurde. Ein zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren<br />

wegen des Verdachts der Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr<br />

(§ 316 StGB) war von der Staatsanwaltschaft Gera mit<br />

Verfügung vom 04. 02. 2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO<br />

Rechtsprechung<br />

321<br />

eingestellt worden, weil eine relative Fahruntüchtigkeit<br />

mangels deutlicher Ausfallerscheinungen nicht<br />

festgestellt werden konnte.<br />

Gegen diesen am 17. 03. 2004 zugestellten Bußgeldbescheid<br />

legte der Betroffene durch seinen Verteidiger<br />

am 24. 03. 2004 Einspruch ein.<br />

Daraufhin verurteilte das Amtsgericht Gera den Betroffenen<br />

in der Hauptverhandlung vom 04. 10. 2004<br />

in Anwesenheit wegen Führens eines Kraftfahrzeugs<br />

unter Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin<br />

zu einer Geldbuße von 250,00 € <strong>und</strong> ordnete<br />

ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an. Zugleich<br />

best<strong>im</strong>mte es, dass das Fahrverbot erst wirksam wird,<br />

wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in<br />

amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit<br />

Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.<br />

Am 11. 10. 2004 legte der Betroffene durch seinen<br />

Verteidiger Rechtsbeschwerde ein <strong>und</strong> begründete diese,<br />

nachdem das vollständig abgefasste Urteil am 01. 11.<br />

2004 zugestellt worden war, am 01. 12. 2004 mit der<br />

Rüge der Verletzung formellen <strong>und</strong> materiellen Rechts.<br />

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in<br />

ihrer Stellungnahme vom 13. 01. <strong>2005</strong> beantragt, das<br />

Urteil des Amtsgerichts Gera vom 04. 10. 2004 mit<br />

den zugr<strong>und</strong>e liegenden Feststellungen aufzuheben<br />

<strong>und</strong> die Sache zu neuer Prüfung <strong>und</strong> Entscheidung an<br />

das Amtsgericht Gera zurückzuverweisen.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die statthafte <strong>und</strong> auch <strong>im</strong> Übrigen zulässige<br />

Rechtsbeschwerde hat Erfolg.<br />

Der Betroffene war aus Rechtsgründen freizusprechen,<br />

weil das ihm mit dem Bußgeldbescheid vom<br />

09. 03. 2004 zur Last gelegte Verhalten keinen Bußgeldtatbestand<br />

erfüllt. Insbesondere liegt kein Verstoß<br />

<strong>gegen</strong> § 24a Abs. 2 <strong>und</strong> 3 StVG vor, wonach ordnungswidrig<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG<br />

genannten berauschenden Mittels <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

ein Kraftfahrzeug führt.<br />

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil<br />

zur Tat Folgendes festgestellt:<br />

„Der Betroffene befuhr am 05. 12. 2003 um<br />

1.20 Uhr die E.-T.-Straße in G. unter der Wirkung<br />

des berauschenden Mittels Methamphetamin. Die<br />

dem Betroffenen um 02.26 Uhr entnommene Probe<br />

ergab einen Gehalt von 145,8 ng/ml Methamphetamin.“<br />

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen<br />

Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a Abs. 2, 3 StVG nicht, weil<br />

es sich bei der <strong>im</strong> Blut des Betroffenen festgestellten<br />

Substanz Methamphetamin nicht um eine in der<br />

Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen handelt.<br />

Die be<strong>im</strong> Betroffenen festgestellte Substanz Methamphetamin<br />

ist nicht gleichbedeutend mit der in<br />

der Liste der berauschenden Mittel <strong>und</strong> Substanzen<br />

aufgeführten Substanz Methylendioxymethamphetamin<br />

(MDMA). Ebenso wenig handelt es sich um die<br />

ebenfalls in der Liste angeführte Substanz Amphetamin.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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