Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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318 Rechtsprechung ßeren Erscheinungsbildes (Augen) des Betroffenen sahen sich die Polizeibeamten veranlasst, die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen, die am 17. Juni 2002 um 18:20 Uhr entnommen wurde. Die Blutprobe wurde von dem Sachverständigen Prof. Dr. D. untersucht, der in seinem Gutachten vom 12. August 2002 zu folgendem Befundergebnis kam: Tetrahydrocannabinol (THC): 3,0 ng/mL 11-OH-THC (THC-Metabolit): nicht sicher bestimmbar THC-COOH (THC-Metabolit): 5,0 ng/mL Cannabis Influence Factor (CIF): > 30. Das Amtsgericht wertet das Geschehen als Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sowohl die örtliche Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Menden zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Aus den Gründen: Die sich ohne ausdrückliche Erklärung hier aus den Anträgen der örtlichen Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ergebende Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist zwar grundsätzlich statthaft. Sie wird aber nur wirksam, wenn das angefochtene Urteil die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ermöglicht. Die Beschränkung ist aber nicht möglich und damit unwirksam, wenn die Feststellungen im Urteil zur Tat – hier zur inneren Tatseite – so knapp, unvollständig oder unklar sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 Rdnr. 16 m. w. N.). So liegt hier der Fall. Weder der Tenor noch die Urteilsgründe lassen erkennen, ob das Amtsgericht Menden von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG ausgegangen ist. Die Schuldform ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Ohne dies näher darzulegen, hat das Amtsgericht „ein geringeres Verschulden“ unterstellt. Den weiteren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Feststellungen das Amtsgericht überhaupt einen Schuldvorwurf herleitet. Es hat hierzu ausgeführt: „Das Gericht wird in dieser Auffassung durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. gestützt, wonach bei dem Betroffenen davon auszugehen ist, dass dieser kein regelmäßiger Drogenkonsument ist, bei ihm also auch keine Erfahrungswerte über Dauer und Auswirkungen des Cannabis-Konsums vorlagen. Aus dem Gutachten ergibt sich zugleich, dass zum Tatzeitpunkt objektiv keine Anhaltspunkte für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit vorlagen, so dass es verständlich erscheint, dass der Betroffene am Abend des 17. Juni BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 2002 selbst davon ausging, dass es keinerlei Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit gebe.“ Feststellungen, aus denen ein vorwerfbares Verhalten und entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet werden können, sind dem angefochtenen Urteil also nicht zu entnehmen. Mangels dahingehender Feststellungen war das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage, den Schuldgehalt der Tat zu würdigen. Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Rechtsfolgenausspruch rechtlichen Bedenken unterliegt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist die Verhängung eines Fahrverbots nur bei Festsetzung einer Geldbuße möglich. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass diese Auffassung dem System des Ordnungswidrigkeitenrechts, das keine Strafe kennt und die Verhängung eines Fahrverbots nur als Nebenfolge ansieht, entspricht (vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rdnr. 11 und 13). Die von dem Amtsgericht mitgeteilten jugendrechtlichen Aspekte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Insbesondere können jugendrichterliche Weisungen und Anordnungen, etwa auf der Grundlage des § 10 JGG, nicht als Schuldausgleich für Straßenverkehrsdelikte angeordnet werden (vgl. Eisenberg, JGG, § 10 Rdnr. 32). 56. 1. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von § 24a Abs. 2 StVG setzt voraus, dass die Substanz des berauschenden Mittels, das in der Anlage benannt ist, zum Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gewirkt hat. 2. Der Nachweis von Methamphetamin im Blut eines Kraftfahrzeugführers erfüllt allein den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG noch nicht. 3. Hat sich zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeuges Methamphetamin durch Stoffwechseleinwirkung bereits (teilweise) zu Amphetamin umgebaut, ist der objektive Tatbestand des § 24a StVG erfüllt. Erfolgt die (teilweise) Verstoffwechslung von Methamphetamin (nicht ausschließbar) zeitlich erst nach dem Führen eines Kraftfahrzeuges, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht in Betracht. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 12. Februar 2004 – 2 ObOWi 681/03 – (AG Bayreuth) Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens von Kraftfahrzeugen unter Rauschmitteleinwirkung zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot. Mit der Revision rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe zu

Unrecht einen Beweisantrag nicht verbeschieden. Weiterhin werde die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 24a Abs. 2 StVG von dieser Vorschrift nicht getragen. Aus den Gründen: Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) und im Übrigen zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung mit den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V. m. § 353 Abs. 1 und 2 StPO). 1. Zum Schuldvorwurf hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: „Am 2. 2. 2003 fuhr der Betroffene gegen 21.00 Uhr mit dem Pkw auf öffentlichen Straßen in B., unter anderem in der O.-M.-Straße. Zum Zeitpunkt dieser Fahrt stand der Betroffene unter der Wirkung von Amphetamin. Eine dem Betroffenen am Tattag um 21.46 Uhr entnommene Blutprobe ergab, dass sich im Blut des Betroffenen Amphetamin in einer Konzentration von 39 ng/ml und Methamphetamin in einer Konzentration von 158 ng/ml befunden hatte. Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt der Fahrt lediglich Methamphetamin im Blut des Betroffenen vorhanden war und dieses erst nach Anhaltung, aber vor der Blutentnahme zu Amphetamin verstoffwechselt wurde.“ Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt: „Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin E. vom 24. 2. 2003, welches hinsichtlich der gutachterlichen Stellungnahme in der Beweisaufnahme verlesen wurde, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sich zum Zeitpunkt der Blutentnahme sowohl Amphetamin in einer Konzentration von 39 ng/ml im Blut des Betroffenen befunden hat. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene lediglich Methamphetamin aufgenommen hat und dieser Stoff in der Folgezeit in Amphetamin verstoffwechselt wurde. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Fahrt noch keine Verstoffwechslung von Methamphetamin in Amphetamin stattgefunden hatte, so dass zum Zeitpunkt der Fahrt lediglich Methamphetamin im Blut des Betroffenen vorhanden war.“ Das Amtsgericht ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG begeht, der unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Hinsichtlich der vorliegenden Problematik hat das Amtsgericht dann weiter ausgeführt: „Soweit von Seiten der Verteidigung darauf hingewiesen wurde, dass der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht erfüllt sei, wenn zwar Amphetamin im Blut nachgewiesen wird, jedoch kein Nachweis dafür geführt werden kann, dass dieses Amphetamin bereits zum Zeitpunkt der Fahrt im Blut gewesen ist, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Zu be- Rechtsprechung 319 denken ist hierbei, dass für den Fall, dass das später bei dem Betroffenen festgestellte Amphetamin ausschließlich durch Verstoffwechslung entstanden sein sollte und nicht ausschließbar diese Verstoffwechslung erst nach Anhaltung des Betroffenen, aber vor Blutentnahme stattgefunden hat, jedenfalls zum Zeitpunkt der Fahrt bereits Methamphetamin im Blut des Betroffenen vorhanden war. § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG stellt aber ausdrücklich nicht darauf ab, dass nachgewiesen wird, dass der berauschende Stoff – hier Amphetamin – bereits zum Zeitpunkt der Fahrt in der Form vorgelegen hat, die der Auflistung im Anhang zu § 24a StVG entspricht. Vielmehr ist allein erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine Substanz – hier Methamphetamin – im Blut vorhanden ist, welche durch Verstoffwechslung in ein in der Anlage zu § 24a StVG genanntes Betäubungsmittel umgewandelt wird. Wesentlich ist deshalb lediglich, dass ausgeschlossen werden kann, dass zwischen der Anhaltung des Betroffenen und der Blutentnahme berauschende Mittel aufgenommen wurden. Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal dies vom Betroffenen nicht einmal selbst behauptet wurde und er sich durchgängig im Polizeigewahrsam befand.“ 2. Die Rechtsauffassung, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG ausreicht, dass zum Zeitpunkt der Fahrt Methamphetamin im Blut des Betroffenen vorhanden war, das nicht ausschließbar später (teilweise) in Amphetamin verstoffwechselt wurde, wird von dieser Gesetzesvorschrift nicht getragen. a) Bei Methamphetamin handelt es sich um eine stark stimulierende Droge, die als leistungssteigerndes Präparat eng mit der Geschichte des Dopings verbunden ist (Knecht Kriminalistik 2002, 402 ff.). Methamphetamin weist eine nahe chemische Verwandtschaft zu Amphetamin und zu den Neurotransmittern Adrenalin und Noradrelanin auf (Knecht a. a. O.). Straßenverkehrsunfälle sind aufgrund der Selbstüberschätzung und gesteigerten Aggressivität von Methamphetamin-Konsumenten wegen ihres zu schnellen, unkontrollierten, unberechenbaren und risikobereiten Fahrstils häufiger zu erwarten (Knecht a. a. O. unter Hinweis auf eine Studie von Karch). Diese Wirkungsweise und die mit der Aufnahme von Methamphetamin einhergehende Verstoffwechselung in den Wirkstoff Amphetamin macht die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, die auf die Sicherheit des Straßenverkehrs abzielt, nachvollziehbar. b) Die derzeitige Gesetzeslage rechtfertigt einen Schuldspruch nach § 24a Abs. 2 StVG bei bloßem Feststellen von Methamphetamin zum Zeitpunkt der Fahrt jedoch nicht. Ordnungswidriges Handeln setzt nach § 24a Abs. 2 StVG voraus, dass eine der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Substanzen zum Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeuges im Blut nachgewiesen ist. Als solche Substanzen sind Amphetamin und Designer-Amphetamine mit den Substanzen MDE oder MDMA aufgeführt. Die Frage, ob alle Designer-Amphetamine erfasst sind (hierzu Stein NZV 1999, S. 441/442 f.), ist vorliegend nicht BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

318 Rechtsprechung<br />

ßeren Erscheinungsbildes (Augen) des Betroffenen<br />

sahen sich die Polizeibeamten veranlasst, die Entnahme<br />

einer Blutprobe anzuordnen, die am 17. Juni 2002<br />

um 18:20 Uhr entnommen wurde. Die Blutprobe<br />

wurde von dem Sachverständigen Prof. Dr. D. untersucht,<br />

der in seinem Gutachten vom 12. August 2002<br />

zu folgendem Bef<strong>und</strong>ergebnis kam:<br />

Tetrahydrocannabinol (THC): 3,0 ng/mL<br />

11-OH-THC (THC-Metabolit): nicht sicher<br />

best<strong>im</strong>mbar<br />

THC-COOH (THC-Metabolit): 5,0 ng/mL<br />

Cannabis Influence Factor (CIF): > 30.<br />

Das Amtsgericht wertet das Geschehen als Zuwiderhandlung<br />

<strong>gegen</strong> § 24a StVG.<br />

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde<br />

der Staatsanwaltschaft Arnsberg mit der<br />

näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen<br />

Rechts. Sowohl die örtliche Staatsanwaltschaft als<br />

auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragen, das<br />

angefochtene Urteil <strong>im</strong> Rechtsfolgenausspruch aufzuheben<br />

<strong>und</strong> an eine andere Abteilung des Amtsgerichts<br />

Menden zurückzuverweisen.<br />

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur<br />

Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die sich ohne ausdrückliche Erklärung hier aus den<br />

Anträgen der örtlichen Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> der<br />

Generalstaatsanwaltschaft ergebende Beschränkung<br />

der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch<br />

ist zwar gr<strong>und</strong>sätzlich statthaft. Sie wird aber nur<br />

wirksam, wenn das angefochtene Urteil die Überprüfung<br />

des Rechtsfolgenausspruchs ermöglicht. Die Beschränkung<br />

ist aber nicht möglich <strong>und</strong> damit unwirksam,<br />

wenn die Feststellungen <strong>im</strong> Urteil zur Tat – hier<br />

zur inneren Tatseite – so knapp, unvollständig oder unklar<br />

sind, dass sie keine hinreichende Gr<strong>und</strong>lage für<br />

die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl.<br />

Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 Rdnr. 16<br />

m. w. N.). So liegt hier der Fall. Weder der Tenor noch<br />

die Urteilsgründe lassen erkennen, ob das Amtsgericht<br />

Menden von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Zuwiderhandlung<br />

<strong>gegen</strong> § 24a StVG ausgegangen ist.<br />

Die Schuldform ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang<br />

der Urteilsgründe. Ohne dies<br />

näher darzulegen, hat das Amtsgericht „ein geringeres<br />

Verschulden“ unterstellt. Den weiteren Ausführungen<br />

ist nicht zu entnehmen, aus welchen Feststellungen das<br />

Amtsgericht überhaupt einen Schuldvorwurf herleitet.<br />

Es hat hierzu ausgeführt:<br />

„Das Gericht wird in dieser Auffassung durch das<br />

Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. gestützt,<br />

wonach bei dem Betroffenen davon auszugehen<br />

ist, dass dieser kein regelmäßiger <strong>Drogen</strong>konsument<br />

ist, bei ihm also auch keine Erfahrungswerte<br />

über Dauer <strong>und</strong> Auswirkungen des Cannabis-Konsums<br />

vorlagen. Aus dem Gutachten ergibt sich<br />

zugleich, dass zum Tatzeitpunkt objektiv keine Anhaltspunkte<br />

für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit<br />

vorlagen, so dass es verständlich erscheint,<br />

dass der Betroffene am Abend des 17. Juni<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

2002 selbst davon ausging, dass es keinerlei Beeinträchtigung<br />

seiner Fahrtüchtigkeit gebe.“<br />

Feststellungen, aus denen ein vorwerfbares Verhalten<br />

<strong>und</strong> entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen<br />

hergeleitet werden können, sind dem angefochtenen<br />

Urteil also nicht zu entnehmen.<br />

Mangels dahingehender Feststellungen war das<br />

Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage, den<br />

Schuldgehalt der Tat zu würdigen. Schon dieser<br />

Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen<br />

Urteils in vollem Umfang.<br />

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf<br />

hin, dass auch der Rechtsfolgenausspruch rechtlichen<br />

Bedenken unterliegt. Nach dem ausdrücklichen<br />

Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist die Verhängung<br />

eines Fahrverbots nur bei Festsetzung einer Geldbuße<br />

möglich. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft<br />

in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass diese Auffassung<br />

dem System des Ordnungswidrigkeitenrechts,<br />

das keine Strafe kennt <strong>und</strong> die Verhängung eines Fahrverbots<br />

nur als Nebenfolge ansieht, entspricht (vgl.<br />

auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG<br />

Rdnr. 11 <strong>und</strong> 13). Die von dem Amtsgericht mitgeteilten<br />

jugendrechtlichen Aspekte rechtfertigen kein anderes<br />

Ergebnis. Insbesondere können jugendrichterliche<br />

Weisungen <strong>und</strong> Anordnungen, etwa auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

des § 10 JGG, nicht als Schuldausgleich für Straßenverkehrsdelikte<br />

angeordnet werden (vgl. Eisenberg,<br />

JGG, § 10 Rdnr. 32).<br />

56. 1. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes<br />

von § 24a Abs. 2 StVG setzt voraus, dass die<br />

Substanz des berauschenden Mittels, das in der Anlage<br />

benannt ist, zum Zeitpunkt des Führens eines<br />

Kraftfahrzeuges <strong>im</strong> Straßenverkehr gewirkt hat.<br />

2. Der Nachweis von Methamphetamin <strong>im</strong> Blut<br />

eines Kraftfahrzeugführers erfüllt allein den Tatbestand<br />

des § 24a Abs. 2 StVG noch nicht.<br />

3. Hat sich zum Zeitpunkt des Führens des<br />

Kraftfahrzeuges Methamphetamin durch Stoffwechseleinwirkung<br />

bereits (teilweise) zu Amphetamin<br />

umgebaut, ist der objektive Tatbestand des<br />

§ 24a StVG erfüllt. Erfolgt die (teilweise) Verstoffwechslung<br />

von Methamphetamin (nicht ausschließbar)<br />

zeitlich erst nach dem Führen eines<br />

Kraftfahrzeuges, kommt eine Verurteilung nach<br />

§ 24a Abs. 2 StVG nicht in Betracht.<br />

Bayerisches Oberstes Landesgericht,<br />

Beschluß vom 12. Februar 2004 – 2 ObOWi 681/03 –<br />

(AG Bayreuth)<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen<br />

fahrlässigen Führens von Kraftfahrzeugen unter<br />

Rauschmitteleinwirkung zu einer Geldbuße von 500<br />

Euro <strong>und</strong> verhängte ein dre<strong>im</strong>onatiges Fahrverbot. Mit<br />

der Revision rügt der Betroffene die Verletzung formellen<br />

<strong>und</strong> materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe zu

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