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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen. Der völligen Verweigerung der Beibringung<br />

eines Gutachtens steht es gleich, wenn der Betroffene eine sachgerechte Überprüfung seiner<br />

Fahreignung nicht zugelassen hat, indem er die für eine zuverlässige Diagnose seines <strong>Drogen</strong>konsums<br />

erforderliche Haaranalyse durch Kürzen des Haupthaares verhinderte. Art. 2 Abs. 1 GG,<br />

der auch die Länge <strong>und</strong> Kürze eines Haarschnitts schützt, gilt insoweit nicht schrankenlos. Liegen<br />

die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 14, 11 FeV vor, ist der mit der Begutachtung<br />

verb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> <strong>im</strong> Einzelfall erforderliche Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit<br />

durch diese allgemeine gesetzliche Regelung gerechtfertigt.<br />

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluß vom 27. August 2003 – 3 Bs 185/03 – .................... 501<br />

97. – Anordnung einer MPU gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 a FeV wegen erhöhter CDT-Werte –<br />

*) Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 a FeV wegen<br />

Anzeichen für <strong>Alkohol</strong>missbrauch aufgr<strong>und</strong> erhöhter CDT-Werte (hier: 8,1 %, Norm- oder Referenzbereich:<br />

bis 2,6 %).<br />

Saarländisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. Juni 2004 – 1 Q 1/04 – .................... 503<br />

98. – Ausnahme vom Regelfall der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 –<br />

*) Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluß von Ecstasy berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde<br />

in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V. m.<br />

§ 46 Abs. 1 Satz 1, Anlage 4 Nr. 9.1 FeV. Vom Vorliegen eines Regelfalls ist jedoch nicht mehr<br />

auszugehen, wenn seit dem Vorkommnis fast vier Jahre verstrichen sind <strong>und</strong> der Betroffene in<br />

dieser Zeit nur einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit straßenverkehrsrechtlich<br />

in Erscheinung getreten ist. In diesem Fall ist lediglich von bestehenden Zweifeln<br />

an der Fahreignung auszugehen, die gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 FeV durch ein<br />

positives medizinisch-psychologisch Gutachten ausgeräumt werden können.<br />

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 22. März 2004 – 5 B 1/04 –.................................... 504<br />

99. – Ausnahme vom Konfrontationsgebot –<br />

*) 1. Zur Beweiswürdigung, wenn der u. a. wegen des Fahrens <strong>im</strong> angetrunkenen Zustand Angeklagte<br />

seine Fahrereigenschaft bestreitet.<br />

2. Das Abstellen auf eine belastende Deposition einer Aussageperson, die in der Zwischenzeit<br />

gestorben ist <strong>und</strong> daher nicht mehr vom Angeklagten <strong>und</strong> seinem Verteidiger ergänzend befragt<br />

werden konnte, durch das Tatgericht ist zulässig, wenn der Beschuldigte dazu hinreichend Stellung<br />

nehmen kann, die belastende Aussage sorgfältig geprüft wird <strong>und</strong> es sich dabei nicht um den<br />

einzigen oder den ausschlaggebenden Beweis handelt.<br />

Bezirksgericht Zürich, Urteil vom 13. Oktober 2004 – DG040423/U – ........................................ 505<br />

100. – Vereinbarkeit einer öffentlichen Plakatkampagne „0,5 Promille = max. 1 Glas“ mit Geboten<br />

des lauteren Wettbewerbs –<br />

*) Eine öffentliche Plakatkampagne mit der Aufschrift „0,5 Promille = max. 1 Glas“ bezweckt<br />

allein, die motorisierte Bevölkerung vom Konsum einer best<strong>im</strong>mten Menge <strong>Alkohol</strong> vor dem<br />

Führen eines Kraftfahrzeuges abzuhalten. Gemessen an dieser Zielsetzung der Unfallverhütung <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr rechtfertigt die Plakatkampagne einen gewissen Umsatzrückgang der Weinbranche<br />

<strong>und</strong> stellt keine unverhältnismäßige Wettbewerbsstörung dar.<br />

Zivilgericht Bern-Laupen, Entscheid vom 17. Juni <strong>2005</strong> – Z 05 2575 HOJ – ................................ 507<br />

33<br />

Seite<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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