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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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ohnehin bestehenden Strafbarkeit der Trunkenheitsfahrt nichts gewonnen. Auch die teilweise erwogene Aussetzung<br />

der Fahrerlaubnisentziehung zur Bewährung 18 ), die wegen der damit verb<strong>und</strong>enen generalpräventiven<br />

Schwächung der Fahrerlaubnisentziehung – eine unverzichtbare Reflexwirkung dieser Maßregel der Besserung<br />

<strong>und</strong> Sicherung – ohnehin keine Chance hätte, wäre wegen der Umgehungsmöglichkeiten kein geeigneter Anwendungsbereich<br />

für eine Interlockweisung.<br />

Auch eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gemäß § 69a VII StGB kommt nicht in Betracht. 19 ) Anders als<br />

die freiwillige Nachschulung in Aufbaukursen für <strong>Alkohol</strong>fahrer, bei denen die Gerichte in der Regel eine Verkürzung<br />

der Sperrfrist um 2–3 Monate zulassen, bewirkt das Interlock-Gerät nur eine technische Erschwerung<br />

von <strong>Alkohol</strong>fahrten <strong>und</strong> nicht die in § 69 VII vorausgesetzte Persönlichkeitsveränderung <strong>im</strong> Hinblick auf das Gefahrenbewusstsein<br />

bei <strong>Alkohol</strong>fahrten. Außerdem wirkt sie erst nach der Zulassung zum Straßenverkehr <strong>und</strong><br />

nicht – wie die Nachschulung – bereits vorher <strong>im</strong> Antragsverfahren auf vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist. Dass<br />

die Wegfahrsperre die Nachschulung sinnvoll ergänzen kann, ist unstreitig, reicht aber für einen eigenständigen<br />

Abkürzungsgr<strong>und</strong> nicht aus.<br />

Anders könnte es bei der Ausnahme best<strong>im</strong>mter Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre gemäß § 69a II<br />

StGB sein 20 ), allerdings nur <strong>im</strong> Rahmen des sehr engen Ausnahmecharakters dieser Vorschrift. Der Einbau eines<br />

Interlock-Gerätes allein bewirkt natürlich noch keine andere Kraftfahrzeugart, da hierfür die Fahrerlaubniskategorien<br />

gemäß § 6 I 1 FeV maßgebend sind. 21 ) Denkbar wäre es aber, z. B. bei einem Landwirt oder Bauarbeiter,<br />

der einmalig nach einer Feier mit seinem Mofa oder Kleinkraftrad alkoholisiert auffällig war, neben einer Sperre<br />

für alle übrigen Fahrzeugarten Zugmaschinen für land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Zwecke oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen,<br />

also Kraftfahrzeuge der Klassen L <strong>und</strong> T von der Sperre auszunehmen, wenn diese durch den<br />

Einbau geeigneter Interlock-Geräte geschützt werden <strong>und</strong> damit noch ungefährlicher werden, als sie es aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer geringen Geschwindigkeit <strong>und</strong> ihres begrenzten Einsatzbereiches ohnehin sind. In solchen Fällen könnte die<br />

Interlocksperre also zur extensiveren Anwendung dieser Ausnahmenorm durch die Strafgerichte <strong>und</strong> die nachfolgenden<br />

Entscheidungen der Verwaltungsbehörden beitragen.<br />

5. Weisungen <strong>im</strong> Rahmen der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung<br />

Während die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist dies bei einer<br />

Freiheitsstrafe mit Bewährung möglich, die nach der derzeitigen Sanktionspraxis bei Rückfalltaten in Betracht<br />

kommt. Bei ca. 8–9 % der verurteilten Trunkenheitsfahrer wird eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt, zuletzt<br />

also bei ca. 7.600 <strong>Alkohol</strong>fahrern jährlich. 22 )<br />

Gemäß § 56c StGB können dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen auferlegt werden,<br />

wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Da der Weisungskatalog des § 56c II, III StGB,<br />

der sich u. a. auf Arbeit, Freizeit, Meldepflichten, Heilbehandlung <strong>und</strong> Entziehungskur bezieht, nicht abschließend<br />

ist, käme der Einbau <strong>und</strong> die Nutzung einer Interlock-Sperre als risikobezogene Unterstützung der angestrebten<br />

Legalbewährung durchaus in Betracht. 23 ) Ihre Umgehung könnte schon nach geltendem Recht mit dem<br />

Widerruf der Strafaussetzung geahndet werden. 24 ) Allerdings ginge eine derartige Weisung be<strong>im</strong> Kreis der betroffenen<br />

Wiederholungstäter praktisch weitgehend ins Leere, da sie natürlich erst sinnvoll ist, wenn der betreffende<br />

Fahrer wieder <strong>im</strong> Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Da die Sperrfrist bei Rückfalltätern in der Regel weit über<br />

einem Jahr liegt <strong>und</strong> die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis nicht automatisch nach Ablauf der Sperrfrist<br />

erteilt, ist der Einbau eines Interlockgerätes als Bewährungsweisung allenfalls <strong>gegen</strong> Ende der Bewährungszeit<br />

sinnvoll. 25 ) Auch dann wird sie erst <strong>im</strong> Zusammenhang mit der angestrebten Wiedererlangung der Fahrerlaubnis<br />

sinnvoll, weshalb die Entscheidungskriterien dem Fahrerlaubnisrecht zu entnehmen sind <strong>und</strong> nicht dem Recht<br />

der strafrechtlichen Bewährungsweisung.<br />

6. Auflage oder Beschränkung<br />

Im Fahrerlaubnisrecht kommt sowohl bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener strafoder<br />

verwaltungsrechtlicher Entziehung (§§ 20, 23 II FEV) als auch <strong>im</strong> Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 46 II FEV) eine Fahrerlaubnis unter Auflagen oder Beschränkungen<br />

in Betracht, wenn der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Eine Beschränkung in<br />

der Weise, dass die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit alkoholsensitiver Zündsperre beschränkt<br />

wird, ist rechtlich möglich. 26 ) § 23 II FEV lässt die Beschränkung der Fahrerlaubnis auf ein best<strong>im</strong>mtes<br />

Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen ausdrücklich zu, so dass dies auch bei Führerschein- <strong>und</strong> Fahrzeugkontrollen<br />

jederzeit feststellbar ist. Gleichwohl wird darüber hinaus von LOHKAMP vorgeschlagen, die Erteilung einer<br />

solchen beschränkten Fahrerlaubnis mit der Auflage zu verbinden, die aufgezeichneten Daten alle 2 Monate bei<br />

einer technischen Prüfstelle kontrollieren zu lassen <strong>und</strong> das Gerät alle 6 Monate zusätzlich zu überprüfen <strong>und</strong><br />

kalibrieren zu lassen. Sinnvoll sei darüber hinaus die Auflage, regelmäßig an einem geeigneten Aufbauseminar<br />

oder einer ähnlich wirksamen Rehabilitationsmaßnahme mitzuwirken. 27 ) Über ein Modellprojekt in Greifswald,<br />

das diesen Vorschlägen entspricht, berichtete ein Teilnehmer des Symposiums.<br />

Allerdings ist es umstritten, ob sich der Begriff der bedingten Eignung gemäß § 2 IV 2 StVG auch auf<br />

charakterliche Mängel wie <strong>Alkohol</strong>probleme bezieht, da dort nur von körperlichen <strong>und</strong> geistigen Mängeln gesprochen<br />

wird. Die von mir schon bisher vertretene weite Auslegung 28 ) wird durch die modernere FeV bestätigt, die<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Supplement I

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