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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

31<br />

Seite<br />

weiswürdigung zum Urteil der relativen Fahruntüchtigkeit gelangen. Dabei muß den gef<strong>und</strong>enen<br />

Indizien <strong>und</strong> deren Gesamtwürdigung aber eine außergewöhnliche, überdurchschnittliche Überzeugungskraft<br />

innewohnen.<br />

2. Bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt sind zur Bemessung der Schuld des<br />

Täters in der Regel zumindest Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt, insbesondere<br />

deren Dauer <strong>und</strong> Länge, notwendig.<br />

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 13. Januar 2004 – 4 Ss 581/03 – ................................ 491<br />

88. – Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung bei Nichteinhaltung der 20-minütigen Wartezeit –<br />

Die Nichteinhaltung der „Wartezeit“ von (mindestens) 20 Minuten zwischen (gesichertem)<br />

Trinkende <strong>und</strong> der Durchführung der Atemalkoholmessung hat gr<strong>und</strong>sätzlich die Nichtverwertbarkeit<br />

des Ergebnisses zur Folge.<br />

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 02. November 2004 – 2 ObOWi 471/04 –.......... 492<br />

89. – Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB –<br />

*) Eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 7 StGB kommt nicht in Betracht,<br />

wenn der Betroffene in der Vergangenheit in ungewöhnlicher Häufigkeit <strong>und</strong> sogar<br />

während der Führungsaufsicht die Gesetze mißachtet hat – vor allem <strong>im</strong> Bereich der Verkehrsstraftaten<br />

– <strong>und</strong> somit von einem verfestigten Charaktermangel be<strong>im</strong> Betroffenen ausgegangen<br />

werden muß.<br />

Kammergericht, 1. Beschluß vom 27. April 2004 – 1 AR 374/04-5 Ws 176/04 –<br />

2. Beschluß vom 14. Juli 2004 – 1 AR 374/04-5 Ws 176/04 – ............................ 494<br />

90. – Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB –<br />

*) Eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 7 StGB kommt in Betracht,<br />

wenn die Sperrfrist bereits über drei Monate gedauert, der Betroffene erfolgreich <strong>und</strong> mit überdurchschnittlichem<br />

Engagement an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme teilgenommen <strong>und</strong><br />

dadurch eine risikobewußtere Einstellung <strong>im</strong> Straßenverkehr entwickelt hat.<br />

Landgericht Kleve, Beschluß vom 28. Januar 2004 – 226 Qs (70/03) –.......................................... 496<br />

91. – Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB –<br />

*) Die Verkürzung einer sechsmonatigen Sperrfrist wegen fahrlässiger Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr<br />

um einen Monat gemäß § 69a Abs. 7 StGB ist bei erfolgreicher Teilnahme des Betroffenen an<br />

einem Kurs des Modells Freyung des TÜV Süddeutschland gerechtfertigt, wenn das Teilnahmezertifikat<br />

erkennen läßt, daß sich der Betroffene mit den auslösenden Bedingungen für die alkoholisierte<br />

Verkehrsteilnahme auseinandergesetzt <strong>und</strong> diese reflektiert hat, daß er Wissen zum<br />

Bereich des <strong>Alkohol</strong>mißbrauchs <strong>und</strong> seine Auswirkungen auf Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Verkehrssicherheit<br />

erworben hat, daß er sich mit den Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer<br />

befaßt hat <strong>und</strong> eine Verbesserung der Akzeptanz diesbezüglich festzustellen war. Dies gilt<br />

auch dann, wenn die der Sperrfrist zugr<strong>und</strong>eliegende Trunkenheitsfahrt am Nachmittag begangen<br />

wurde <strong>und</strong> der festgestellte Promillewert nicht unerheblich über dem Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit<br />

gelegen hat.<br />

Amtsgericht Hof, Beschluß vom 08. Dezember 2003 – 11 Cs 26 Js 7458/03 – ............................ 496<br />

92. – Belehrungspflicht gemäß § 136 StPO –<br />

*) Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt<br />

i. S. d. § 316 StGB ist der Betroffene vor seiner Befragung, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei,<br />

über seine Rechte gemäß § 136 StPO zu belehren, wenn der Betroffene nach der Sachlage (hier:<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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