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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Supplement I<br />

HEINZ SCHÖCH<br />

Juristische Aspekte atemalkoholsensitiver Zündsperren<br />

Legal aspects of breath alcohol sensitive ignition interlock devices<br />

1. Einleitung<br />

Die Vorstellung, durch einen möglichst breiten Einsatz der technisch schon sehr ausgereiften atemalkoholsensitiven<br />

Zündsperren <strong>Alkohol</strong>fahrten <strong>und</strong> die häufig darauf beruhenden Verkehrsunfälle mit tödlichen oder anderen<br />

schweren Folgen zurückdrängen zu können, erscheint nicht nur auf den ersten Blick faszinierend. Allerdings<br />

sind die rechtlichen Möglichkeiten für den Einsatz von Interlock-Geräten in Deutschland noch weitgehend ungeklärt.<br />

Die Fragestellung ist aber aktuell, weil eine Entschließung des Europäischen Rates vom 26.06.2000 zur Verbesserung<br />

der Verkehrssicherheit verlangt, die „Möglichkeiten für die Ausstattung der Kraftfahrzeuge mit einer<br />

Wegfahrsperre, die bei Überschreitung des auf nationaler Ebene zulässigen <strong>Blutalkohol</strong>spiegels aktiviert wird“,<br />

zu prüfen. Außerdem empfahl die Europäische Kommission am 17.01.2001 allen Mitgliedsstaaten eine enge Zusammenarbeit<br />

bei der Forschung <strong>und</strong> Entwicklung auf diesem Gebiet.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist die vor drei Jahren <strong>im</strong> Auftrag der Europäischen Kommission vorgelegte Machbarkeitsstudie<br />

über „Alcohol Interlock Implementation in the European Union“ entstanden, an der zehn europäische<br />

Staaten mitgewirkt haben, die bisher noch keine Erfahrungen mit dem Einsatz von Interlock-Geräten <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr hatten. 1 ) Die aus Vertretern von fünf Ländern zusammengesetzte Forschungsgruppe konnte dabei<br />

auf die seit 1986 existierenden Erfahrungen mit Interlock-Programmen in den USA, in Kanada, Australien <strong>und</strong><br />

Neuseeland zurückgreifen, ebenso auf das in Schweden 1999 eingeführte Pilotprogramm. Zu den befragten Experten<br />

aus den beteiligten zehn Ländern gehörte in Deutschland allerdings nur ein Vertreter der Firma Draeger<br />

aus Lübeck, der nicht nur wie die meisten Länder den freiwilligen Einsatz von Interlock-Geräten für möglich<br />

hielt, sondern als einziger neben den Niederlanden auch der Auffassung war, dass ein verpflichtender Einsatz<br />

ohne gesetzliche Änderungen anstelle eines Fahrerlaubnisentzuges oder zur Verkürzung eines solchen möglich<br />

sei. 2 ) Allerdings bedarf diese Auffassung – vor allem bezüglich des sperrfristersetzenden oder -verkürzenden Einsatzes<br />

– einer kritischen Überprüfung, deren Ergebnisse ich Ihnen <strong>im</strong> Folgenden vortragen möchte.<br />

2. Freiwilliger Einsatz<br />

Nach der am 18.12.2001 vom Kraftfahrt-<strong>B<strong>und</strong></strong>esamt erteilten allgemeinen Betriebserlaubnis für das Gerät<br />

„Draeger-Interlock“ ist auch in Deutschland der Einbau einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre in Kraftfahrzeuge<br />

<strong>und</strong> deren Benutzung ohne Beantragung einer neuen Betriebserlaubnis auf freiwilliger Gr<strong>und</strong>lage jederzeit<br />

möglich. Bei privat genutzten Fahrzeugen ist dies unwahrscheinlich, jedoch erscheint die Bereitschaft<br />

hierzu bei Eigentümern <strong>und</strong> Haltern betrieblich genutzter Fahrzeuge, insbesondere bei der gewerblichen Personenbeförderung<br />

sowie bei Lastwagen- <strong>und</strong> Gefahrguttransportunternehmen nicht ganz ausgeschlossen, wenn<br />

diese von ihren Fahrern völlige <strong>Alkohol</strong>abstinenz verlangen. Auch bei Unternehmen der Binnen- <strong>und</strong> Küstenschifffahrt<br />

erscheint dies denkbar, zumal dort die polizeiliche Kontrolldichte noch relativ gering ist. Arbeitsvertragliche<br />

Schranken hierfür gibt es nicht, denn der Arbeitgeber darf die Einhaltung des auf seinem Weisungsrecht<br />

beruhenden Abstinenzgebotes jederzeit überprüfen. Zweifelhaft ist jedoch, ob ihm dies erforderlich erscheint,<br />

denn bei Berufskraftfahrern wird das <strong>Alkohol</strong>verbot <strong>im</strong> Straßenverkehr heute ohnehin fast vollständig befolgt.<br />

Bei den nicht ganz unerheblichen Kosten für den Erwerb <strong>und</strong> Einbau in Höhe von ca. 1.500 EURO zzgl. MWSt 3 )<br />

sowie weiteren Kosten für die Überwachung 4 ) wird sich mancher Unternehmer schon aus wirtschaftlichen Gründen<br />

fragen, ob sich der Aufwand zur Verhinderung des min<strong>im</strong>alen Risikos lohnt.<br />

Man darf gespannt sein, was das EU-Folgeprojekt „Alcolock-Field-Trial“, bei dem in vier Feldversuchen mit<br />

verschiedenen Kraftfahrergruppen praktische Erfahrungen gesammelt werden sollen, insoweit ergibt, zumal die<br />

BASt seit Herbst 2004 in Deutschland den Einsatz bei LKW-Fahrern untersucht. 5 )<br />

3. Genereller obligatorischer Einsatz<br />

Angesichts der hohen technischen Effizienz der alkoholgesteuerten Wegfahrsperre 6 ) könnte man aus generalpräventiven<br />

Gründen an eine staatlich verordnete Pflicht zum Einbau eines Interlock-Gerätes denken. Die hierfür<br />

erforderliche Änderung der StVZO durch das <strong>B<strong>und</strong></strong>esministerium für Verkehr wäre formal durch die gesetzliche<br />

Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG gedeckt, Rechtsverordnungen zur Erhaltung der Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung <strong>im</strong> Straßenverkehr <strong>und</strong> zum Schutz der Insassen bei einem Verkehrsunfall zu erlassen, <strong>und</strong> zwar durch<br />

Regelungen über die Beschaffenheit <strong>und</strong> Ausrüstung der Fahrzeuge. 7 ) Vergleichbare Regelungen wären für die<br />

Binnen- <strong>und</strong> Küstenschifffahrt möglich. Zweifelhaft ist aber, ob eine solche Verpflichtung, die das Gr<strong>und</strong>recht<br />

der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) berührt <strong>und</strong> das Eigentum des Fahrzeughalters<br />

(Art. 14 I GG) in Anspruch n<strong>im</strong>mt, nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit von Gr<strong>und</strong>rechtseinschränkungen<br />

widerspräche. Dabei ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber sich nicht mit einer

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