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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Rechtsprechungsübersicht<br />

Seite<br />

gründen die Bauartzulassung, die Eichung <strong>und</strong> die Beachtung der Meßverfahrensbest<strong>im</strong>mungen<br />

darzulegen.<br />

2. Anders als in Fällen nach §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach<br />

§ 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG ein gesetzliches Regel-Fahrverbot normiert, das nicht schon deswegen<br />

entfällt, weil keine verkehrsrechtlichen Vorbelastungen be<strong>im</strong> Betroffenen bestehen, die Fahrtstrecke<br />

auf der Straße nur kurz ist oder der Atemalkoholgrenzwert nur gering überschritten ist.<br />

3. Bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 250,– Euro sind<br />

außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen<br />

aufzunehmen.<br />

4. In Fällen, in denen der Betroffene keine oder zweifelhafte, anders nicht aufklärbare Angaben<br />

zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, kommen Maßnahmen nach §§ 46 Abs. 1<br />

OWiG, 102 ff. StPO in Betracht.<br />

5. Die Unterstellung einer verkehrsrechtlichen Unbescholtenheit wegen Fehlens eines auf die<br />

richtigen Personalien der Betroffenen lautenden Auszuges aus dem Verkehrszentralregister<br />

genügt nicht der Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG).<br />

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluß vom 19. November 2003 – II-111/03 – ............................ 484<br />

85. – Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung bei Nichteinhaltung der 20-minütigen Wartezeit –<br />

*) Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen dem Trinkende <strong>und</strong> der Atemalkoholmessung<br />

nicht eingehalten, ist das gewonnene Meßergebnis nicht verwertbar.<br />

Oberlandesgericht Dresden, Beschluß vom 10. Dezember 2003 – Ss (OWi) 654/03 – .................... 487<br />

86. – Tatrichterliche Darlegungserfordernisse zur Atemalkoholmessung, Regelfahrverbot <strong>und</strong> Festsetzung<br />

einer Geldbuße i. H. v. 500,– € –<br />

*) 1. Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a Abs. 1 1. Alt. StVG genügt die Feststellung<br />

des verwendeten Meßgerätes, dessen Eichung, des angewendeten Meßverfahrens <strong>und</strong><br />

des Meßergebnisses, wenn weder der Betroffene noch einer der Verfahrensbeteiligten Zweifel an<br />

der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hegt oder konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung bestehen.<br />

2. Soweit der 2. Bußgeldsenat des OLG Hamm in seiner früheren Rechtsprechung (DAR 2001,<br />

416 [= BA 2001, 373]; vgl. nunmehr DAR 2004, 713 [= BA <strong>2005</strong>, 170]) darüber hinaus forderte,<br />

daß die Wartezeit von 20 Minuten, die Kontrollzeit von zehn Minuten <strong>und</strong> der max<strong>im</strong>al zulässige<br />

Abstand von fünf Minuten zwischen den Einzelmessungen in jedem Fall festgestellt sein muß,<br />

folgt der erkennende Senat dem nicht <strong>und</strong> gibt seine frühere Rechtsprechung auf.<br />

3. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Abs. 1 1. Alt. StVG führt in der Regel zur Anordnung<br />

eines Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV. Die daraus resultierende<br />

Beschränkung der Begründungspflicht enthebt das Gericht aber nicht auch der Pflicht<br />

zur Prüfung, ob Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung eines<br />

Fahrverbotes (§ 4 Abs. 4 BKatV) begründen.<br />

4. Bei der Verhängung einer Geldbuße von 500,– EUR kann nicht mehr von einer geringfügigen<br />

Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG ausgegangen werden. Das Tatgericht<br />

muß in diesen Fällen zur Frage der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

des Betroffenen von Amts wegen aufklären.<br />

Oberlandesgericht Dresden, Beschluß vom 03. Januar <strong>2005</strong> – Ss (OWi) 629/04 – ........................ 488<br />

87. – Indizwirkung des AAK-Meßwertes vom Vortestgerät Alcotest 7410 für relative Fahruntüchtigkeit<br />

–<br />

*) 1. Mit dem Vortestgerät Alcotest 7410 kann der unmittelbare Nachweis einer Mindest-<br />

<strong>Blutalkohol</strong>konzentration nicht geführt werden, so daß der mit diesem Gerät festgestellte<br />

Meßwert der Atemalkoholkonzentration des Betroffenen nicht zur Annahme einer absoluten<br />

Fahruntüchtigkeit ausreicht. Der Meßbef<strong>und</strong> kann jedoch Indizwirkung bei der Prüfung der relativen<br />

Fahruntüchtigkeit entfalten. Der Tatrichter kann daher in der ihm vorbehaltenen freien Be-

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