Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ... Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

10.12.2012 Aufrufe

258 Rechtsprechung vorgerufenen sensorischen Einschränkung des Kraftfahrers auf seine Fahrtüchtigkeit wurde bei dieser Betrachtung jedoch offenkundig verkannt. Demgegenüber hat das OLG Zweibrücken nunmehr diesen entscheidenden Punkt aufgegriffen und in den Mittelpunkt der Beurteilung einer relativen Fahruntüchtigkeit gerückt. Nach der klassischen Definition des BGH ist Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist (BGHSt 21, 157 = BA 1967, 41). Bei einer pathologischen Erweiterung der Pupille oder gar einer völligen Pupillenstarre entfällt die Fähigkeit, bei plötzlichem hellen Lichteinfall mit einer prompten und nachhaltigen Verengung der Pupille zu reagieren. Die Folge ist, dass hell strahlende Objekte wie etwa Laternen, Autoscheinwerfer oder Reflexionen auf einer nassen Straße zu einer Überblendung und Überreizung der sensorischen Netzhaut führen und der Kraftfahrer daher mindestens vorübergehend die Sehfähigkeit nahezu vollständig einbüßt. Damit kann er aber plötzliche Änderungen der Verkehrslage nicht unverzüglich erfassen und entsprechend auch nicht angemessen reagieren. Eine derart signifikante Einschränkung der Sehfähigkeit bedeutet mithin, insbesondere zur Nachtzeit, regelmäßig eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB, da eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist. Soweit der Senat in der vorliegenden Entscheidung diese Auffassung noch dahingehend einschränkt, dass dies (= nur?) bei einem Nachweis hoher Wirkstoffkonzentrationen im Blut des Angeklagten gelte, ist dies wohl als Konzession an die bislang überwiegende Auffassung der anderen Oberlandesgerichte aufzufassen, um den Bruch mit jener Rechtsprechung im Ton versöhnlich zu gestalten. In der Sache kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob im Blut des Verkehrsteilnehmers hohe oder geringere Wirkstoffkonzentrationen nachgewiesen werden, wenn die körperlichen Auswirkungen im Einzelfall jedenfalls zu den beschriebenen Ausfallerscheinungen geführt haben, da die betäubungsmittelinduzierte Einschränkung der Sehfähigkeit rechtlich nicht nach der Menge der konsumierten Rauschmittel differenziert betrachtet werden kann. Es ist daher zu erwarten, dass auch diese Prämisse alsbald aufgegeben werden wird. Uneingeschränkt zuzustimmen ist der Entscheidung aber darin, dass zur tatsächlichen Feststellung der beschriebenen pathologischen Pupillenverhältnisse des Verkehrsteilnehmers die Vernehmung jedenfalls solcher Polizeibeamter als ausreichend anzusehen ist, die aufgrund ihrer Ausbildung und dienstlichen Tätigkeit hinsichtlich der körperlichen Auswirkungen von Betäubungsmittelkonsum besonders geschult sind. Hier, wie vereinzelt vertreten wird, jeweils eine ärztliche Begutachtung zu fordern – die im Regelfall auch erst ge- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 raume Zeit nach der Feststellung des Kraftfahrers im Straßenverkehr erfolgen kann –, hieße willkürlich überzogene Anforderungen an den Tatnachweis aufzustellen. Der entsprechend ausgebildete Beamte ist ohne weiteres in der Lage, festzustellen, ob die Pupillen eines Menschen in erheblichem Maße geweitet sind und ob sie bei plötzlichem Lichteinfall durch Verengung reagieren. Der Senat hat insgesamt in erfreulicher Klarheit herausgestellt, dass eine auf Betäubungsmittelkonsum zurückzuführende erhebliche Einschränkung der Sehfähigkeit natürlich eine Fahruntüchtigkeit des Verkehrsteilnehmers bedeutet. Es ist zu hoffen, dass sich dieser Einsicht nun auch die übrige Rechtsprechung anschließen wird. Staatsanwalt z. A. Daniel H. Heinke, Bremen 51.*) Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, der Nachweis von Haschischkonsum in sehr niedriger Konzentration und die – auf Schätzungen beruhende – Pupillenstarre reichen allein für den Nachweis einer drogenbedingten relativen Fahrunsicherheit i. S. d. § 316 StGB nicht aus. Landgericht Bremen, Beschluß vom 14. Dezember 2004 – 1 KLs 902 Js 9007/03 – Aus den Gründen: Mit Anklage vom 29. 03. 2004 hat die Staatsanwaltschaft Bremen dem Angeschuldigten zur Last gelegt, am 13. 02. 2003 gegen 1:35 Uhr in B. ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge von vorangegangenem Haschischkonsum fahruntüchtig im Sinne von § 316 StGB gewesen sei. Das Hauptverfahren ist gem. § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zu eröffnen, da es nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens nicht wahrscheinlich ist, dass der Angeschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Straftat der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB in einer Hauptverhandlung verurteilt werden wird. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung spricht erheblich mehr für einen Freispruch als für eine Verurteilung. Ein Angeschuldigter darf aber dann nicht mit einer Hauptverhandlung überzogen werden, wenn bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung verneint werden muss. Nach Aktenlage ist es wahrscheinlich, dass dem Angeschuldigten eine auch nur relative Fahruntüchtigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Der damals 22-jährige Angeschuldigte befuhr am 13. 02. 2003 gegen 1:35 Uhr mit dem Pkw in B. die

P.-Straße, S.-Chaussee, K.-Weg und K.-Straße, nachdem er nach eigenen Angaben etwa zwei Stunden zuvor Betäubungsmittel konsumiert hatte. Aus der später durchgeführten chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts der Rechtsmedizin der Universität H. ergibt sich ein vorangegangener Haschischkonsum; es wurden 0,0173 µg (= 17,3 ng) THC, 0,0116 µg (= 11,6 ng) THC- OH und 0,088 µg (= 88 ng) THC-Carbonsäure pro ml zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 2:35 Uhr festgestellt. Nachdem dem Angeschuldigten die Polizeibeamten B. und N. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gefolgt waren, parkte der Angeschuldigte sein Fahrzeug nach einem Wendemanöver am rechten Fahrbahnrand, legte sich mit dem Oberkörper auf den Beifahrersitz und stellte sich schlafend. Die Beamten klopften an die Fahrerscheibe, der Angeschuldigte richtete sich auf und es kam zu einem Gespräch, auf das unten noch weiter eingegangen werden wird. Voraussetzung für das Vorliegen rauschbedingter Fahruntüchtigkeit ist zunächst der vorangegangene Konsum eines berauschenden Mittels, was auf das vom Angeschuldigten konsumierte Haschisch ohne weiteres zutrifft. Anders als bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit lässt sich nach derzeitigen rechtsmedizinischen Erkenntnissen ein Beweisgrenzwert für („absolute“) Fahrunsicherheit nicht begründen (vgl. BGH, NZV 2000, 419 [= BA 2000, 502]; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage München 2003, § 316 StGB, Rn. 5 m. w. N.). Die Feststellung der rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit setzt daher zusätzliche Beweisanzeichen voraus, wobei neben Fahrfehlern auch sonstigen Ausfallerscheinungen im Verhalten des Fahrzeugführers besondere Bedeutung zukommt (vgl. Hentschel, a. a. O.). Zum Fahrverhalten des Angeschuldigten haben die Polizeibeamten B. und N. lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung – in unbekannter Höhe – festgestellt. Zum Verhalten nach dem Anhalten haben sie in ihrem Tathergangsbericht festgehalten: Der Angeschuldigte habe sich, nachdem gegen die Fahrerscheibe geklopft worden sei, langsam aufgerichtet und den Beamten N. aus dem geschlossenen Fahrzeug heraus kommentar- und bewegungslos angeschaut. Nachdem der Angeschuldigte aufgefordert worden sei, Führerund Fahrzeugschein herauszugeben, habe er kommentarlos und auffällig langsam im Handschuhfach danach gesucht. Nach erfolgloser Suche sei er aufgefordert worden, Namen und Anschrift zu nennen. Dies sei wiederum betont langsam erfolgt. Während des Gespräches hätten die Beamten festgestellt, dass seine Pupillen unnatürlich geweitet gewesen seien. Bei einem freiwillig durchgeführten Helladaptionstest seien die Pupillen trotz eines extrem starken Lichteinfalls zweier Maglite-Taschenlampen völlig starr geblieben, zudem seien die Bindehäute stark gerötet gewesen. In der Anlage zum Tathergangsbericht heißt es unter der Rubrik „Sonstige Beobachtungen“: „Die ca. 5 mm weiten Pupillen zogen sich bei einem direkten Lichteinfall nicht zusammen. Sie blieben gleich groß.“ Als Normalgröße eines Pupillendurchmessers wird auf der als Formblatt gestalteten Anlage 3,5 mm angegeben. Rechtsprechung 259 Der festgestellte Fahrfehler – eine Geschwindigkeitsüberschreitung in unbekannter Höhe – stellt für sich allein betrachtet keine so wesentliche Ausfallerscheinung dar, die auf eine Fahruntüchtigkeit aufgrund vorherigen Rauschmittelkonsums schließen ließe. Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen auch bei nüchternen Fahrern vor. Auch das weitere Verhalten in Gestalt von Verbergen vor der Polizei, sich schlafend stellen, betont langsam und kommentarlos reagieren lässt sich nicht unmittelbar mit dem vorherigen Betäubungsmittelkonsum in Verbindung bringen, sondern ist ebenfalls bei nüchternen Fahrzeugführern vorstellbar. Dies gilt auch und erst recht in Verbindung mit einer zuvor begangenen – und von der Polizei bemerkten – Geschwindigkeitsüberschreitung. Im ärztlichen Untersuchungsbericht vom 13. 02. 2003 sind keine rauschmittelbedingten oder sonstigen Ausfallerscheinungen aufgeführt, dort heißt es sogar, die Pupillen seien „normal“. Eine ärztliche Untersuchung der Sehfähigkeit des Angeschuldigten hat offenbar nicht stattgefunden, jedenfalls findet sich hierzu kein Vermerk in den Akten. Die Anklage begründet den Tatvorwurf der Fahruntüchtigkeit im Wesentlichen mit der von den Polizeibeamten festgestellten Pupillenstarre. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige Direktor der Augenklinik des Zentralkrankenhauses St. J.-Straße Prof. Dr. D. hat ausgeführt, im Fall des Angeschuldigten sei bei serologisch nachgewiesenem erhöhten Tetracannabinolspiegel während einer nächtlichen Autofahrt eine pathologisch erweiterte Pupille mit fehlender Lichtreaktion festgestellt worden. Durch eine damit verbundene fehlende Blendwirkung und eine Zunahme der optischen Abbildungsfehler würden Situationen mit plötzlich auftretendem hellen Lichteinfall zu Grenzsituationen führen, in denen eine visuelle Kontrolle des Fern- und Nahbereichs nicht mehr angemessen möglich sei. Situationen dieser Art, die bereits für Normalsichtige im Straßenverkehr Schwierigkeiten bereiten könnten, würden damit in ihrer Gefährlichkeit und ihrem Unfallrisiko unangemessen potenziert. Eine adäquate und zeitnahe Reaktion müsse bei diesem optischen Kontrollverlust in Frage gestellt werden, da mögliche psychotische Veränderungen zu einer weiteren Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit führen würden. Komplexe und schnelle Denkabläufe könnten erschwert sein. Aus ophtalmologischer Sicht könne festgestellt werden, dass pathologisch durch Betäubungsmittel geweitete Pupillen während des nächtlichen Führens eines Kraftfahrzeugs durch plötzlichen Lichteinfall zu einer gegenüber einem Durchschnittsautofahrer signifikant erhöhten Einschränkung der momentanen Sehfähigkeit führten. Von einer Beeinträchtigung der allgemeinen Fahrtüchtigkeit müsse ausgegangen werden. Der BGH hat in diesem Zusammenhang in seinem Grundsatzbeschluss vom 03. 11. 1998 (BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226 [= BA 1999, 61]) unmissverständlich klargestellt, die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genüge für die Annahme von Fahruntüchtigkeit gerade BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

258 Rechtsprechung<br />

vorgerufenen sensorischen Einschränkung des Kraftfahrers<br />

auf seine Fahrtüchtigkeit wurde bei dieser<br />

Betrachtung jedoch offenk<strong>und</strong>ig verkannt.<br />

Dem<strong>gegen</strong>über hat das OLG Zweibrücken nunmehr<br />

diesen entscheidenden Punkt aufgegriffen <strong>und</strong> in den<br />

Mittelpunkt der Beurteilung einer relativen Fahruntüchtigkeit<br />

gerückt. Nach der klassischen Definition<br />

des BGH ist Fahruntüchtigkeit <strong>im</strong> Sinne des § 316<br />

StGB gegeben, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig<br />

ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den<br />

Anforderungen des Straßenverkehrs, <strong>und</strong> zwar auch<br />

bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen,<br />

so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen<br />

Fahrzeugführer zu erwarten ist (BGHSt 21, 157<br />

= BA 1967, 41). Bei einer pathologischen Erweiterung<br />

der Pupille oder gar einer völligen Pupillenstarre entfällt<br />

die Fähigkeit, bei plötzlichem hellen Lichteinfall<br />

mit einer prompten <strong>und</strong> nachhaltigen Verengung der<br />

Pupille zu reagieren. Die Folge ist, dass hell strahlende<br />

Objekte wie etwa Laternen, Autoscheinwerfer oder<br />

Reflexionen auf einer nassen Straße zu einer Überblendung<br />

<strong>und</strong> Überreizung der sensorischen Netzhaut<br />

führen <strong>und</strong> der Kraftfahrer daher mindestens vorübergehend<br />

die Sehfähigkeit nahezu vollständig einbüßt.<br />

Damit kann er aber plötzliche Änderungen der Verkehrslage<br />

nicht unverzüglich erfassen <strong>und</strong> entsprechend<br />

auch nicht angemessen reagieren. Eine derart<br />

signifikante Einschränkung der Sehfähigkeit bedeutet<br />

mithin, insbesondere zur Nachtzeit, regelmäßig eine<br />

Fahruntüchtigkeit <strong>im</strong> Sinne des § 316 StGB, da eine sichere<br />

Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet<br />

ist.<br />

Soweit der Senat in der vorliegenden Entscheidung<br />

diese Auffassung noch dahingehend einschränkt, dass<br />

dies (= nur?) bei einem Nachweis hoher Wirkstoffkonzentrationen<br />

<strong>im</strong> Blut des Angeklagten gelte, ist<br />

dies wohl als Konzession an die bislang überwiegende<br />

Auffassung der anderen Oberlandesgerichte<br />

aufzufassen, um den Bruch mit jener Rechtsprechung<br />

<strong>im</strong> Ton versöhnlich zu gestalten. In der Sache kann es<br />

nämlich keinen Unterschied machen, ob <strong>im</strong> Blut<br />

des Verkehrsteilnehmers hohe oder geringere Wirkstoffkonzentrationen<br />

nachgewiesen werden, wenn die<br />

körperlichen Auswirkungen <strong>im</strong> Einzelfall jedenfalls<br />

zu den beschriebenen Ausfallerscheinungen geführt<br />

haben, da die betäubungsmittelinduzierte Einschränkung<br />

der Sehfähigkeit rechtlich nicht nach<br />

der Menge der konsumierten Rauschmittel differenziert<br />

betrachtet werden kann. Es ist daher zu erwarten,<br />

dass auch diese Prämisse alsbald aufgegeben werden<br />

wird.<br />

Uneingeschränkt zuzust<strong>im</strong>men ist der Entscheidung<br />

aber darin, dass zur tatsächlichen Feststellung der<br />

beschriebenen pathologischen Pupillenverhältnisse des<br />

Verkehrsteilnehmers die Vernehmung jedenfalls solcher<br />

Polizeibeamter als ausreichend anzusehen ist, die<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer Ausbildung <strong>und</strong> dienstlichen Tätigkeit<br />

hinsichtlich der körperlichen Auswirkungen von Betäubungsmittelkonsum<br />

besonders geschult sind. Hier,<br />

wie vereinzelt vertreten wird, jeweils eine ärztliche Begutachtung<br />

zu fordern – die <strong>im</strong> Regelfall auch erst ge-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

raume Zeit nach der Feststellung des Kraftfahrers<br />

<strong>im</strong> Straßenverkehr erfolgen kann –, hieße willkürlich<br />

überzogene Anforderungen an den Tatnachweis aufzustellen.<br />

Der entsprechend ausgebildete Beamte ist<br />

ohne weiteres in der Lage, festzustellen, ob die<br />

Pupillen eines Menschen in erheblichem Maße geweitet<br />

sind <strong>und</strong> ob sie bei plötzlichem Lichteinfall<br />

durch Verengung reagieren.<br />

Der Senat hat insgesamt in erfreulicher Klarheit<br />

herausgestellt, dass eine auf Betäubungsmittelkonsum<br />

zurückzuführende erhebliche Einschränkung der Sehfähigkeit<br />

natürlich eine Fahruntüchtigkeit des Verkehrsteilnehmers<br />

bedeutet. Es ist zu hoffen, dass sich<br />

dieser Einsicht nun auch die übrige Rechtsprechung<br />

anschließen wird.<br />

Staatsanwalt z. A. Daniel H. Heinke, Bremen<br />

51.*) Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, der<br />

Nachweis von Haschischkonsum in sehr niedriger<br />

Konzentration <strong>und</strong> die – auf Schätzungen beruhende<br />

– Pupillenstarre reichen allein für den Nachweis<br />

einer drogenbedingten relativen Fahrunsicherheit<br />

i. S. d. § 316 StGB nicht aus.<br />

Landgericht Bremen,<br />

Beschluß vom 14. Dezember 2004<br />

– 1 KLs 902 Js 9007/03 –<br />

Aus den Gründen:<br />

Mit Anklage vom 29. 03. 2004 hat die Staatsanwaltschaft<br />

Bremen dem Angeschuldigten zur Last gelegt,<br />

am 13. 02. 2003 <strong>gegen</strong> 1:35 Uhr in B. ein Fahrzeug geführt<br />

zu haben, obwohl er infolge von vorangegangenem<br />

Haschischkonsum fahruntüchtig <strong>im</strong> Sinne von<br />

§ 316 StGB gewesen sei.<br />

Das Hauptverfahren ist gem. § 204 Abs. 1 StPO aus<br />

tatsächlichen <strong>und</strong> rechtlichen Gründen nicht zu eröffnen,<br />

da es nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens<br />

nicht wahrscheinlich ist, dass der Angeschuldigte<br />

wegen der ihm zur Last gelegten Straftat der Trunkenheit<br />

<strong>im</strong> Verkehr gem. § 316 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 StGB in einer<br />

Hauptverhandlung verurteilt werden wird.<br />

Unter Zugr<strong>und</strong>elegung des Ergebnisses der Ermittlungen<br />

<strong>und</strong> der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen<br />

zum Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit <strong>im</strong><br />

Sinne von § 316 StGB bei Einschätzung des mutmaßlichen<br />

Ausgangs der Hauptverhandlung spricht erheblich<br />

mehr für einen Freispruch als für eine Verurteilung.<br />

Ein Angeschuldigter darf aber dann nicht mit<br />

einer Hauptverhandlung überzogen werden, wenn bereits<br />

<strong>im</strong> Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung<br />

verneint werden muss.<br />

Nach Aktenlage ist es wahrscheinlich, dass dem Angeschuldigten<br />

eine auch nur relative Fahruntüchtigkeit<br />

nicht nachgewiesen werden kann.<br />

Der damals 22-jährige Angeschuldigte befuhr am<br />

13. 02. 2003 <strong>gegen</strong> 1:35 Uhr mit dem Pkw in B. die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!