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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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254 Rechtsprechung<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Das Amtsgericht Rostock hat den Angeklagten mit<br />

Urteil vom 10. 11. 2003 – 25 Ds 149/03 – wegen fahrlässiger<br />

Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung<br />

sowie wegen unerlaubten Entfernens<br />

vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher<br />

Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von einem Jahr <strong>und</strong> sechs Monaten verurteilt. Daneben<br />

hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein<br />

eingezogen <strong>und</strong> eine Sperre von einem Jahr <strong>und</strong><br />

neun Monaten angeordnet.<br />

Auf die Berufung des Angeklagten, die er auf den<br />

Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat die 4. Kleine<br />

Strafkammer des Landgerichts Rostock ihn am<br />

05. 04. 2004 unter Abänderung der erstinstanzlichen<br />

Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von<br />

einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung<br />

ausgesetzt hat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

<strong>und</strong> die Einziehung des Führerscheins hat es<br />

aufrechterhalten, während es eine Sperre von nunmehr<br />

noch vier Monaten angeordnet hat.<br />

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Rostock<br />

Revision eingelegt, die sie mit der Verletzung materiellen<br />

Rechts begründet hat.<br />

In der Hauptverhandlung hat die Generalstaatsanwaltschaft<br />

das Rechtsmittel mit Zust<strong>im</strong>mung des Verteidigers<br />

des Angeklagten auf die Frage der Strafaussetzung<br />

zur Bewährung beschränkt.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Revision ist statthaft (§ 333 StPO) <strong>und</strong> zulässig.<br />

Sie wurde frist- <strong>und</strong> formgerecht eingelegt <strong>und</strong> mit der<br />

Sachrüge ordnungsgemäß begründet (§§ 341, 344, 345<br />

StPO).<br />

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da<br />

das Landgericht die <strong>gegen</strong> den Angeklagten verhängte<br />

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr rechtsfehlerhaft<br />

zur Bewährung ausgesetzt hat.<br />

1. Durch die Beschränkung der Berufung des Angeklagten<br />

auf den Rechtsfolgenausspruch, deren Wirksamkeit<br />

der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, sind<br />

die Feststellungen des Amtsgerichts Rostock zum<br />

Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.<br />

Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den<br />

Rechtsfolgenausspruch setzt die Tragfähigkeit des<br />

Schuldspruchs des angefochtenen Urteils voraus<br />

(KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 352 Rn. 23 m. w. N.,<br />

BayObLG VRS 89,128). Die Straffrage muss losgelöst<br />

von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung<br />

rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich beschränkt beurteilt werden<br />

können (BayOblG a. a. O.). Daran fehlt es, wenn das<br />

Urteil an offensichtlichen sachlichen Mängeln leidet,<br />

etwa wenn die tatsächlichen Feststellungen so knapp,<br />

unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass<br />

sie den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht mehr ausreichend<br />

erkennen lassen <strong>und</strong> damit keine hinreichende<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Prüfung <strong>und</strong> Entscheidung des Berufungsgerichts<br />

über die Rechtsfolge sein können<br />

(ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. zuletzt Beschluss<br />

vom 28. 01. 2004 – 1 Ss 186/03 I 113/03 – <strong>und</strong><br />

Beschluss vom 20. 02. 2000 – 1 Ss 326/99 I 8/00 –;<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

BGHSt 33, 59; NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR<br />

2003, 297; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG<br />

Düsseldorf NStZ 1992, 298).<br />

Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist<br />

dies hier nicht der Fall.<br />

Die Urteilsgründe der amtsgerichtlichen Entscheidung<br />

bieten jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang<br />

auch hinsichtlich der Feststellungen zur inneren<br />

Tatseite eine ausreichende Gr<strong>und</strong>lage für die Prüfung<br />

der Rechtsfolgenentscheidung, so dass die Beschränkung<br />

der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch<br />

wirksam ist.<br />

Nach den damit in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen<br />

des Amtsgerichts überholte der als Rechtsanwalt<br />

tätige Angeklagte mit seinem Pkw in der Nacht<br />

zum 11. 08. 2002 <strong>gegen</strong> 00.15 Uhr <strong>im</strong> Zustand alkoholbedingter<br />

relativer Fahruntüchtigkeit auf der vierspurigen<br />

L.-Straße in R. während der „Hanse-Sail“<br />

eine vor einem Fußgängerüberweg wartende Fahrzeugkolonne<br />

mit einer Geschwindigkeit von mindestens<br />

56 km/h – bei zulässigen 30 km/h – auf der linken<br />

Fahrspur <strong>und</strong> erfasste mit seinem Fahrzeug einen den<br />

Überweg querenden Fußgänger, der aufgr<strong>und</strong> des Unfalls<br />

tödliche Verletzungen erlitt. Der Angeklagte, der<br />

sein Kind von einer Feier in seinen Kanzleiräumen<br />

nach Hause bringen wollte, hielt an <strong>und</strong> ging zurück<br />

zur Unfallstelle. Als er sah, dass dem Geschädigten<br />

von anderen Passanten geholfen wurde <strong>und</strong> er sein<br />

Kind <strong>im</strong> Pkw schreien hörte, begab er sich wieder zu<br />

seinem Fahrzeug <strong>und</strong> fuhr davon. Er stellte sich am<br />

Vormittag des 12. 08. 2002 der Polizei.<br />

2. Soweit das Landgericht den Angeklagten zu einer<br />

– außerordentlich milden – Gesamtfreiheitsstrafe von<br />

einem Jahr verurteilt <strong>und</strong> die Sperrfrist unter Aufrechterhaltung<br />

der Entziehung der Fahrerlaubnis <strong>und</strong> der<br />

Einziehung des Führerscheins auf vier Monate verkürzt<br />

hat, wird dies von der Revision nicht mehr angegriffen.<br />

Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel<br />

auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt.<br />

Dies ist zulässig, da die Ausführungen des Landgerichts<br />

zur Strafaussetzung keinen Anlass geben, seine<br />

Erwägungen zur Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe<br />

<strong>und</strong> der Maßregel in Frage zu stellen (vgl. BGH NStZ<br />

1985, 165).<br />

3. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg,<br />

da die Strafkammer die <strong>gegen</strong> den Angeklagten<br />

verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr<br />

rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt hat.<br />

a) Die Kammer hat zunächst beanstandungsfrei die<br />

Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB bejaht. Dabei<br />

hat sie in vertretbarer Weise auf die fehlenden Vorstrafen<br />

des Angeklagten, seine geordneten Lebensverhältnisse<br />

<strong>und</strong> darauf abgestellt, dass ihn das Unfallgeschehen<br />

<strong>und</strong> das sich anschließende Strafverfahren<br />

ersichtlich nachhaltig beeindruckt hätten.<br />

b) Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer dann allerdings<br />

die Frage verneint, ob die Verteidigung der<br />

Rechtsordnung <strong>im</strong> vorliegenden Fall die Vollstreckung<br />

der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gebiete (§ 56<br />

Abs. 3 StGB). Die von ihr vorgebrachten Argumente<br />

tragen die Entscheidung nicht (unten [1]). Ihre Würdi-

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