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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

27<br />

Seite<br />

Richtlinie 91/439/EWG vorausgesetzten Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen<br />

Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung <strong>und</strong> die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung<br />

kommen zu lassen (<strong>im</strong> Anschluss an EuGH, Urt. v. 29. 04. 2004, Az.: C-476/01, DAR 2004,<br />

333 ff. m. Anm. Geiger [= BA 2004, 450]).<br />

2. Dem Antragsteller fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung<br />

der aufschiebenden Wirkung seines Anfechtungsrechtsbehelfs <strong>gegen</strong> einen Bescheid, mit dem<br />

(sofort vollziehbar) das Recht aberkannt wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch<br />

zu machen, wenn der Betroffene mit einem solchen Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung<br />

erreichen kann, weil sich die mangelnde Fahrberechtigung auch ohne einen derartigen<br />

aberkennenden Bescheid schon von Gesetzes wegen ergibt – hier in Bezug auf die Anwendung<br />

von § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV.<br />

3. Soweit <strong>im</strong> Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG<br />

nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht – anders als be<strong>im</strong> Wohnsitzerfordernis – keine ausschließliche<br />

Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates; Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie<br />

91/439/EWG stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Überprüfung der nach dem<br />

Recht des Mitgliedstaats bestehenden Eignungsvoraussetzungen – hier §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV<br />

– sowie über die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. über die Aberkennung der Fahrberechtigung<br />

<strong>im</strong> Inland <strong>im</strong> Falle der Nichteignung – § 3 Abs. 1 S. 1 <strong>und</strong> 2 StVG, § 46 Abs. 1 <strong>und</strong> 5 FeV – nicht<br />

ent<strong>gegen</strong>.<br />

Verwaltungsgericht München, Beschluß vom 13. Januar <strong>2005</strong> – M 6b S 04.5543 –...................... 408<br />

74. – Wirkung eines strafrechtlichen Fahrerlaubnisentzugs auf eine vor der Entziehung erteilte<br />

ausländische Fahrerlaubnis –<br />

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht hat auch dann die Aberkennung<br />

des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen <strong>im</strong> Inland Gebrauch zu machen, wenn dem<br />

Gericht die Existenz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht bekannt war.<br />

2. Ausländische Fahrerlaubnisse, die vor einer strafrichterlichen Entziehung erteilt worden<br />

sind, berechtigen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht (mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

<strong>im</strong> Inland. Eine erneute Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen <strong>im</strong> Inland<br />

Gebrauch zu machen, durch die Fahrerlaubnisbehörde geht ins Leere; einem Antrag nach § 80<br />

Abs. 5 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.<br />

Verwaltungsgericht München, Beschluß vom 13. Januar <strong>2005</strong> – M 6b S 04.5843b –.................... 414<br />

75. – Eintritt einer Sperrzeit i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nach Arbeitgeberkündigung eines<br />

Berufskraftfahrers wegen Trunkenheitsfahrt –<br />

*) Entscheidend für den Eintritt einer Sperrzeit i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nach der<br />

Arbeitgeberkündigung eines Berufskraftfahrers wegen strafbaren Verhaltens <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

(hier: Trunkenheitsfahrt) während der Freizeit ist nicht der Entzug der Fahrerlaubnis, sondern das<br />

zu dieser Maßnahme führende Verhalten des Betroffenen. Auch wenn das private Fehlverhalten<br />

eines Berufskraftfahrers <strong>im</strong> Straßenverkehr nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, kann dieses<br />

Anlaß für eine verhaltensbedingte Kündigung sein, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers auf<br />

die Zuverlässigkeit als Gr<strong>und</strong>lage des Arbeitsvertrages nicht mehr gewährleistet ist, zumal<br />

Berufskraftfahrer die tatsächliche Sachherrschaft über Vermögens<strong>gegen</strong>stände des Arbeitgebers<br />

von erheblichem Wert ausüben. Diese Beurteilung ist jeweils von der Feststellung des konkreten<br />

Inhalts des Arbeitsvertrages einschließlich der diesem zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Interessenlage <strong>und</strong><br />

sich daraus ergebender Nebenpflichten abhängig.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>essozialgericht, Urteil vom 06. März 2003 – B 11 AL 69/02 R – .......................................... 417<br />

76. – Ausschluß/Begrenzung des Schadensersatzanspruches von Pkw-Insassen <strong>gegen</strong> obligatorische<br />

Kfz-Versicherung wegen Kenntnis der Trunkenheit des Fahrers –<br />

*) 1. Artikel 2 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983<br />

betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

<strong>und</strong> Artikel 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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