Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
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242 Rechtsprechung lich. Abgesehen davon, daß der Angeklagte bei Verkündung des angefochtenen Urteils bereits 20 Jahre alt war und somit kein „jugendliches Alter“ mehr hatte, ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vom Lebensalter des Täters abhängig; sie ist insbesondere auch gegen Jugendliche und Heranwachsende zulässig (§ 7 JGG) und bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen geboten. Die getroffene Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine „sich abzeichnende“ bzw. „eine möglicherweise beginnende Abhängigkeit“ vor, spricht schließlich mit Blick auf die größeren Heilungschancen einer möglichst frühzeitigen Therapie auch in der Sache dagegen, von der Anordnung nach § 64 StGB abzusehen. Anhaltspunkte dafür, daß die Unterbringung des Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bieten könnte (BVerfGE 91, 1 ff.), sind nicht ersichtlich. 43. Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) besteht verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn das Mitsichführen des Betäubungsmittels im Kraftfahrzeug in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03 – Zum Sachverhalt: 1. Gegenstand der Vorlegungsfrage ist die Tatidentität zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln und gleichzeitigem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln. Als der Betroffene im Mai 2002 einen Pkw führte, wurde er von der Polizei kontrolliert. Er stand unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain bzw. kokainhaltiger Präparate und führte Kokain bei sich. Am 30. September 2002 erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), der rechtskräftig wurde. Am 03. April 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Ulm wegen des fahrlässigen Fahrens unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, mit der er geltend machte, die Strafklage sei durch den rechtskräftigen Strafbefehl wegen des Betäubungsmitteldelikts verbraucht. 2. Das Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, sieht sich aber daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. August 2001 – Ss 196/01 –, StV 2002, 240, 241 gehindert. In dem BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall war ein Betroffener als Führer eines Personenkraftwagens einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Eine Blutprobe ergab den Nachweis, daß er im Zeitpunkt der Fahrt unter dem Einfluß von Cannabinoiden stand; bei der Durchsuchung seines Kraftfahrzeuges wurden zudem in einer Reisetasche im Kofferraum ca. 3,5 Gramm Haschisch aufgefunden. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde von der Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt. Wegen der Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG setzte das Amtsgericht Wildeshausen eine Geldbuße in Höhe von 500 DM fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte zur Verfahrenseinstellung durch das Oberlandesgericht Oldenburg. Zur Begründung führte dieses aus, daß mit der endgültigen Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße wegen einer Rauschfahrt im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG das Verfahrenshindernis des (beschränkten) Strafklageverbrauchs nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eingetreten sei. Dem Betroffenen könne lediglich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG nachgewiesen werden, zu dem die „Rauschfahrt“ hinzugetreten sei. Mit der Fahrt werde die Verfügungsmacht über das Rauschgift im Kofferraum aufrechterhalten, diese stelle (stets) einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zum Betäubungsmitteldelikt dar. Da bereits materiell-rechtlich Tateinheit zwischen beiden Delikten bestehe, liege auch prozessual nur eine Tat im Sinne von § 264 StPO vor. Das Oberlandesgericht Stuttgart teilt diese Auffassung nicht. Es ist der Ansicht, daß im Vorlegungsfall die Verurteilung wegen der Straftat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln einer späteren Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG nicht entgegenstehe. Zwischen beiden Dauerdelikten bestehe materiellrechtlich Realkonkurrenz. Der Besitz von Betäubungsmitteln setze einerseits weder den Konsum derselben noch das Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand voraus. Die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG knüpfe andererseits nicht an den Besitz von Betäubungsmitteln, sondern lediglich an deren – für sich genommen straflosen – Konsum und die anschließende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr an. Eine isolierte Wertung beider Delikte sei daher möglich, ohne daß hinsichtlich des jeweils anderen Delikts ein tatbestandserheblicher Beitrag fehlen würde. Beide Delikte seien lediglich gleichzeitig, nur bei Gelegenheit des jeweils anderen Delikts begangen worden. Im Vorlegungsfall bestehe auch keine verfahrensrechtliche Tatidentität im Sinne von § 264 StPO. Beide Verhaltensweisen seien hier innerlich nicht derart miteinander verknüpft, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Die Aufrechterhaltung des Betäubungsmittelbesitzes stehe
– von der zufälligen zeitlichen Koinzidenz abgesehen – in keinem erkennbaren inneren Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang. Beide Handlungen beruhten auf einem für sich genommen völlig selbständigen Tatentschluß. Der Fahrvorgang sei aus subjektiver Sicht des Betroffenen zweckneutral und habe nicht der Aufrechterhaltung des Betäubungsmittelbesitzes gedient. Der Umstand, daß der Betroffene aus tatsächlichen Gründen nur aufgrund des Auffangtatbestandes des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln während der „Rauschfahrt“, nicht aber wegen des vorangegangenen Erwerbs derselben, einer zweifelsfrei eigenständigen Tat, verurteilt werden könne, dürfe nicht dazu führen, daß er hinsichtlich der Reichweite des Strafklageverbrauchs „zusätzlich“ privilegiert werde. Im übrigen gebiete die Bedeutung und Eigenständigkeit des betroffenen Schutzgutes der Verkehrssicherheit, daß die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG einer eigenständigen Aburteilung zugänglich bleibe. Das Prinzip des Vertrauensschutzes stehe dem nicht entgegen. 3. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: „Besteht zwischen dem Besitz eines Kraftfahrzeugführers an Betäubungsmitteln, die im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrens dieses Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln gemäß § 24a Abs. 2 StVG verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des § 264 StPO?“ Aus den Gründen: Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt. 1. Das vorlegende Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne hierbei von den tragenden Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abzuweichen. 2. Die Vorlegungsfrage erfaßt aber nach ihrem Wortlaut über die Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus auch solche Fallkonstellationen, wie etwa die Fälle der Transport- oder Fluchtfahrten, in denen eine verfahrensrechtliche Tatidentität eher in Betracht kommen könnte. Der Senat hat deshalb die Frage wie folgt präzisiert: „Besteht zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht?“ Der Senat tritt – dem Generalbundesanwalt folgend – der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart bei. Rechtsprechung 243 Zwischen beiden Taten – der Rauschtat und dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln – besteht schon keine Tateinheit. Die objektiven tatbestandlichen Ausführungshandlungen dieser beiden Delikte decken sich nicht einmal teilweise; sie stellen bei natürlicher Betrachtungsweise – ungeachtet der zeitlichen Überschneidung bei der Tatbegehung – zwei selbständige, auf gesondert gefaßten Tatentschlüssen beruhende körperliche Willensbetätigungsakte dar. Der Täter würde die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschgift auch dann nicht verlieren, wenn er nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnähme. Sachlich-rechtlich selbständige Taten sind grundsätzlich auch prozessual selbständig. Eine unlösbare innere Verknüpfung zweier Handlungen, die über die bloße Gleichzeitigkeit ihrer Ausführung hinausginge, liegt demgegenüber nicht vor, wenn der Täter – wie im Vorlegungsfall – mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel fährt und hierbei Betäubungsmittel ohne einen erkennbaren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang als Teil seines persönlichen Gewahrsams mit sich führt. Beide Tatbestände knüpfen zwar an die Existenz eines Betäubungsmittels (im Blut bzw. als körperliche Sache) an, greifen aber in ihrer Struktur nicht ineinander. Die Fahrt verfolgt in einem solchen Fall – anders als in den Transport- oder Fluchtfällen – nicht den Zweck, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern; die Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit dient nicht dazu, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Die Verlagerung des Besitzes ist lediglich ein notwendiger Reflex bzw. eine zwangsläufige Begleitfolge der mit dem Kraftfahrzeug bewirkten und bezweckten Ortsveränderung des Täters. Die Mitnahme der Betäubungsmittel bezieht sich andererseits auch nicht auf die Fahrtätigkeit als solche; sie dient dem Fahrer insbesondere nicht dazu, sich durch den Konsum der Drogen als Genußoder Aufputschmittel die Fahrt zu erleichtern. 44.*) Wenngleich zur sicheren Überzeugung des Amtsgerichts die Einlassung des Betroffenen zu dem Anlaß eines Nachtrunks widerlegt ist, bedarf es weiterer Ausführungen dazu, ob und aus welchem Grunde das Amtsgericht auch die Einlassung des Nachtrunkes an sich für widerlegt hält bzw. warum der behauptete Nachtrunk für die Frage der Höhe der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht von Bedeutung ist. Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 26. Februar 2003 – 2 Ss OWi 956/02 – (AG Recklinghausen) Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen „wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt“ und außerdem ein Fahrverbot BLUTALKOHOL VOL. 42/2005
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242 Rechtsprechung<br />
lich. Abgesehen davon, daß der Angeklagte bei Verkündung<br />
des angefochtenen Urteils bereits 20 Jahre<br />
alt war <strong>und</strong> somit kein „jugendliches Alter“ mehr<br />
hatte, ist die Anordnung der Unterbringung in einer<br />
Entziehungsanstalt nicht vom Lebensalter des Täters<br />
abhängig; sie ist insbesondere auch <strong>gegen</strong> Jugendliche<br />
<strong>und</strong> Heranwachsende zulässig (§ 7 JGG)<br />
<strong>und</strong> bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen geboten.<br />
Die getroffene Feststellung, bei dem Angeklagten<br />
liege eine „sich abzeichnende“ bzw. „eine möglicherweise<br />
beginnende Abhängigkeit“ vor, spricht schließlich<br />
mit Blick auf die größeren Heilungschancen<br />
einer möglichst frühzeitigen Therapie auch in der<br />
Sache da<strong>gegen</strong>, von der Anordnung nach § 64 StGB<br />
abzusehen.<br />
Anhaltspunkte dafür, daß die Unterbringung des Angeklagten<br />
keine hinreichend konkrete Aussicht eines<br />
Behandlungserfolges bieten könnte (BVerfGE 91, 1 ff.),<br />
sind nicht ersichtlich.<br />
43. Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln<br />
(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) <strong>und</strong><br />
der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des<br />
Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung<br />
von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) besteht<br />
verfahrensrechtlich keine Tatidentität <strong>im</strong><br />
Sinne des § 264 StPO, wenn das Mitsichführen<br />
des Betäubungsmittels <strong>im</strong> Kraftfahrzeug in keinem<br />
inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang<br />
mit dem Fahrvorgang steht.<br />
<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof,<br />
Beschluß vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03 –<br />
Zum Sachverhalt:<br />
1. Gegenstand der Vorlegungsfrage ist die Tatidentität<br />
zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter<br />
der Wirkung von berauschenden Mitteln <strong>und</strong> gleichzeitigem<br />
unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.<br />
Als der Betroffene <strong>im</strong> Mai 2002 einen Pkw führte,<br />
wurde er von der Polizei kontrolliert. Er stand unter<br />
der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain bzw.<br />
kokainhaltiger Präparate <strong>und</strong> führte Kokain bei sich.<br />
Am 30. September 2002 erging <strong>gegen</strong> ihn ein Strafbefehl<br />
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln<br />
(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), der rechtskräftig<br />
wurde. Am 03. April 2003 verurteilte ihn das<br />
Amtsgericht Ulm wegen des fahrlässigen Fahrens<br />
unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a<br />
Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße. Gegen dieses Urteil<br />
legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, mit der er<br />
geltend machte, die Strafklage sei durch den rechtskräftigen<br />
Strafbefehl wegen des Betäubungsmitteldelikts<br />
verbraucht.<br />
2. Das Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigt,<br />
die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen,<br />
sieht sich aber daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts<br />
Oldenburg vom 14. August 2001 –<br />
Ss 196/01 –, StV 2002, 240, 241 gehindert. In dem<br />
BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />
vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall<br />
war ein Betroffener als Führer eines Personenkraftwagens<br />
einer Verkehrskontrolle unterzogen worden.<br />
Eine Blutprobe ergab den Nachweis, daß er <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />
der Fahrt unter dem Einfluß von Cannabinoiden<br />
stand; bei der Durchsuchung seines Kraftfahrzeuges<br />
wurden zudem in einer Reisetasche <strong>im</strong> Kofferraum<br />
ca. 3,5 Gramm Haschisch aufgef<strong>und</strong>en. Das<br />
strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes<br />
<strong>gegen</strong> das Betäubungsmittelgesetz wurde von<br />
der Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße<br />
gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt.<br />
Wegen der Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2<br />
StVG setzte das Amtsgericht Wildeshausen eine Geldbuße<br />
in Höhe von 500 DM fest <strong>und</strong> ordnete ein Fahrverbot<br />
von einem Monat an. Die hier<strong>gegen</strong> gerichtete<br />
Rechtsbeschwerde führte zur Verfahrenseinstellung<br />
durch das Oberlandesgericht Oldenburg. Zur Begründung<br />
führte dieses aus, daß mit der endgültigen Einstellung<br />
des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens<br />
hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße wegen<br />
einer Rauschfahrt <strong>im</strong> Sinne von § 24a Abs. 2 StVG das<br />
Verfahrenshindernis des (beschränkten) Strafklageverbrauchs<br />
nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eingetreten<br />
sei. Dem Betroffenen könne lediglich der unerlaubte<br />
Besitz von Betäubungsmitteln <strong>im</strong> Sinne des § 29<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG nachgewiesen werden, zu<br />
dem die „Rauschfahrt“ hinzugetreten sei. Mit der Fahrt<br />
werde die Verfügungsmacht über das Rauschgift <strong>im</strong><br />
Kofferraum aufrechterhalten, diese stelle (stets) einen<br />
tatbestandserheblichen Tatbeitrag zum Betäubungsmitteldelikt<br />
dar. Da bereits materiell-rechtlich Tateinheit<br />
zwischen beiden Delikten bestehe, liege auch<br />
prozessual nur eine Tat <strong>im</strong> Sinne von § 264 StPO vor.<br />
Das Oberlandesgericht Stuttgart teilt diese Auffassung<br />
nicht. Es ist der Ansicht, daß <strong>im</strong> Vorlegungsfall<br />
die Verurteilung wegen der Straftat des unerlaubten<br />
Besitzes von Betäubungsmitteln einer späteren Verfolgung<br />
einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2<br />
StVG nicht ent<strong>gegen</strong>stehe.<br />
Zwischen beiden Dauerdelikten bestehe materiellrechtlich<br />
Realkonkurrenz. Der Besitz von Betäubungsmitteln<br />
setze einerseits weder den Konsum derselben<br />
noch das Führen eines Kraftfahrzeuges <strong>im</strong> berauschten<br />
Zustand voraus. Die Ordnungswidrigkeit des § 24a<br />
Abs. 2 StVG knüpfe andererseits nicht an den Besitz<br />
von Betäubungsmitteln, sondern lediglich an deren –<br />
für sich genommen straflosen – Konsum <strong>und</strong> die anschließende<br />
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr<br />
an. Eine isolierte Wertung beider Delikte sei daher<br />
möglich, ohne daß hinsichtlich des jeweils anderen Delikts<br />
ein tatbestandserheblicher Beitrag fehlen würde.<br />
Beide Delikte seien lediglich gleichzeitig, nur bei Gelegenheit<br />
des jeweils anderen Delikts begangen worden.<br />
Im Vorlegungsfall bestehe auch keine verfahrensrechtliche<br />
Tatidentität <strong>im</strong> Sinne von § 264 StPO. Beide Verhaltensweisen<br />
seien hier innerlich nicht derart miteinander<br />
verknüpft, daß ihre getrennte Würdigung <strong>und</strong><br />
Aburteilung als eine unnatürliche Aufspaltung eines<br />
einheitlichen Lebensvorgangs empf<strong>und</strong>en würde. Die<br />
Aufrechterhaltung des Betäubungsmittelbesitzes stehe