Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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236 Rechtsprechung 37.*) Der Senat sieht keinen Anlaß, für Methamphetamin eine nicht geringe Menge i. S. von § 29a I Nr. 2 BtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetaminbase anzunehmen. Trotz der Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der BGH angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringen Menge für die Methylendioxyethyalamphetamin – MDE/ MDEA –, Methyldioxyamphetamin – MDA –, Methylendioxymethamphetamin – MDMA – und Amphetamin (BGH, NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH, NStZ-RR 2001, 379) einheitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität. Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eine Neubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sich seit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25. 07. 2001 (BGH, NStZ 2002, 267) und vom 23.08.2001 (BGH, NStZ-RR 2001, 379) nicht ergeben. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.Dezember 2002 – l StR 340/02 – [Vom Abdruck wurde abgesehen – Die Schriftleitung] Klarstellung: Nicht geringe Menge bei Amphetamin nach wie vor bei 10 g Amphetaminbase Auf dem XIV. Symposium der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie vom 14. bis 16. April 2005 in Mosbach ist von den zahlreich anwesenden Toxikologen der Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes und der forensischen Institute der Universitäten nicht nur einhellige Kritik an der Festsetzung des Grenzwertes für Methamphetamin (Crystal Speed) auf 30 g Methamphetaminbase geübt, sondern auch die Befürchtung geäußert worden, der BGH habe damit auch den Grenzwert für Amphetamin auf 30 g Amphetaminbase „gleichgezogen“. Der Wiss. Oberrat Dr. Bork vom Landeskriminalamt Berlin gab dies in dem Wunsch der Toxikologen wieder, der BGH möge die Gleichstellung von Amphetamin und Methamphetamin mit MDE, MOA und MDMA wieder rückgängig machen. Diese Verunsicherung der Praxis gibt Anlaß zu einer Klarstellung des derzeitigen Standes der Rechtsprechung des BGH: 1. Den Grenzwert für die nicht geringe Menge von Amphetamin hatte der 1. Strafsenat bereits mit Urteil vom 11. April 1985 auf 10 g Amphetaminbase festgesetzt (BGHSt 33, 169). Diese Grundsatzentscheidung erging damals übrigens noch nach sachverständiger BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Rechtsprechung Die mit einem *) bezeichneten Leitsätze sind von der Schriftleitung formuliert worden. Seiten 236–260 Beratung des Senats durch Gutachten des Bundesgesundheitsamtes und des Bundeskriminalamtes. Mit einer weiteren Entscheidung hat der 1. Strafsenat klargestellt, daß bei dieser Festlegung von einer „hohen Dosis“ von 50 mg Amphetamin und einer Maßzahl (Zahl der Konsumeinheiten) von 200 ausgegangen worden ist (BGHSt 35, 43, 48). Seitdem – bis zum heutigen Tage – wird dieser Grenzwert in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewandt. Es gibt keine Entscheidung, in der diese Festlegung auf 10 g Amphetaminbase revidiert worden wäre. Daß die Praxis gleichwohl verunsichert ist, liegt an der mißverständlichen Begründung eines Urteils des 1. Strafsenats vom 18.12.2002 (BGH NStZ-RR 2003, 124 [siehe die oben abgedruckte Passage]), mit dem er sich der umstrittenen Rechtsprechung des 5. Strafsenats zur nicht geringen Menge bei Methamphetamin (Beschl. v. 25. 07. 2001 = NStZ 2002, 267; Beschl. v. 23.08.2001 = NStZ-RR 2001, 379) angeschlossen hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Grenzwert „aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit“ für MDE/MDEA, MDA, MDMA und „Amphetamin“ einheitlich auf 30 g der jeweiligen Base festgesetzt werde. Dabei handelt es sich bei der Verwendung des Begriffs „Amphetamin“ um ein offensichtliches Versehen. Der Senat hatte über Methamphetamin zu entscheiden und nicht über Amphetamin und wollte ersichtlich auch nur die Rechtsprechung des 5. Strafsenats, die nur Methamphetamin betraf, nachvollziehen. Dies ergibt sich daraus, daß hinter dem Wort „Amphetamin“ in Klammern die beiden Entscheidungen des 5. Strafsenats zu Methamphetamin zitiert wurden. Hätte der Senat in diesem Urteil zum Ausdruck bringen wollen, daß er – über seine eigentliche Entscheidung zu Methamphetamin hinaus – die Änderung auch des Grenzwertes für Amphetamin auf 30 g Amphetaminbase anstrebe, hätte er damit seine eigene entgegenstehende Rechtsprechung aufgeben und dies dann auch kenntlich machen müssen. Im übrigen hätte es sich dann lediglich um ein nicht die Entscheidung tragendes obiter dictum gehandelt. 2. Für Methamphetamin (Crystal Speed) bedeutet die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 18.12.2002 jedoch, daß mittlerweile zwei Senate des BGH den Grenzwert auf 30 g Methamphetaminbase festgelegt haben. Andere Senate müssen dieser Rechtsprechung entweder folgen oder versuchen, sie zu ändern. Eine Änderung kann nur gemäß § 132 GVG durch ein Anfrageverfahren und gegebenenfalls durch die Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen erreicht werden. Ein solcher Versuch, nach entsprechender Beratung durch Sachverständige die beiden

Senate umzustimmen, sollte angesichts der einhelligen Ablehnung durch die toxikologische Fachwelt (und wohl auch durch die Richter und Staatsanwälte an den Tatgerichten) unternommen werden. Einstweilen wird die gerichtliche Praxis jedoch damit leben müssen, daß der Bundesgerichtshof für Methamphetamin derzeit von 30 g Methamphetaminbase ausgeht. Richter am Bundesgerichtshof Walter Winkler, Karlsruhe 38.*) Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt nur dann vor, wenn entweder eine chronische, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist, oder wenn zwar noch keine körperliche Abhängigkeit besteht, jedoch eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder andere berauschende Mittel) zu konsumieren. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 06. November 2003 – 1 StR 451/03 – (LG Mannheim) Zum Sachverhalt: Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde er in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB) und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten verurteilt. Der Verurteilung liegt folgendes zu Grunde: L. hatte den Angeklagten gegenüber der Polizei verdächtigt, am 30. Juli 2002 ihre Scheckkarte entwendet zu haben. Die Polizei fand die Scheckkarte bei ihm, außerdem hatte er kurz nach dem Verschwinden der Scheckkarte damit Geld vom Konto der L. abgehoben. Der Angeklagte forderte seinen Bekannten S., den Freund der L. auf, diese zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. S. weigerte sich jedoch. Aus Ärger hierüber drang der Angeklagte am 08. August 2002 in angetrunkenem Zustand gewaltsam in die im vierten Stock gelegene Wohnung des S. ein, zog den ebenfalls angetrunkenen, ihm körperlich unterlegenen S. gewaltsam aus dem Bett und warf ihn schließlich aus dem Fenster aus über zehn Meter Höhe in den Garten. S. wurde schwer verletzt und überlebte nur dank glücklicher Umstände. Aus den Gründen: Die auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt liegen nicht vor. a) Der Angeklagte trinkt seit etwa 20 Jahren, zwar zunehmend, aber nach wie vor nur „gelegentlich Alko- Rechtsprechung 237 hol im Übermaß“. Er hat ein „sich anbahnendes Alkoholproblem“. Der sich daraus ergebende Hang zeige sich „andeutungsweise“ auch schon in den Taten, die früheren Verurteilungen zu Grunde liegen. Die – zahlreichen – früheren Taten sind detailliert mitgeteilt, ein Zusammenhang mit Alkohol ist jedoch nur vereinzelt ersichtlich. Letztmals war der Angeklagte danach bei einem 1994 begangenen Einbruch in ein Büro angetrunken, die letzte Vorstrafe überhaupt (30 Tagessätze wegen Diebstahls einer Klingelanlage) erfolgte 1998. b) Die Annahme, ein Alkoholproblem bahne sich erst an, erscheint mit der Annahme, ein Hang zu Alkoholmißbrauch zeige sich auch an Taten, die schon etliche Jahre zurückliegen, nicht ohne weiteres vereinbar. Der Senat braucht dem aber nicht näher nachzugehen. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt nämlich nur vor, wenn entweder eine chronische, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist, oder wenn zwar noch keine körperliche Abhängigkeit besteht, jedoch eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder andere berauschende Mittel) zu konsumieren (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4, 5; BGH b. Detter NStZ 2003, 133, 138; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40 jew. m. w. N.). Für all dies fehlen jedoch Anhaltspunkte. c) Hinzukommen müßte außerdem, daß der Angeklagte die Rauschmittel „im Übermaß“ konsumiert. Dies bedeutet, daß er sie in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH b. Detter a. a. O.; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack a. a. O. Rdn. 44 m. w. N. in Fußn. 12). Die Strafkammer stellt demgegenüber ausdrücklich fest, daß der Angeklagte „gesundund „uneingeschränkt arbeitsfähig“ ist. d) Nach alledem ist für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kein Raum. Gelegentliches Sich-Betrinken in Verbindung mit Straffälligkeit im Rausch genügt hierfür nicht (BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1996 – 1 StR 591/96 –; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 m. w. N.). 39.*) 1. Wenn ein Täter durch Alkohol oder andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, bedarf es besonderer Begründung, wenn der Tatrichter das Wissenselement des bedingten Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung herleiten will. 2. Eine Unterbringungsentscheidung (§ 64 StGB) ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht es unterläßt, in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Sowohl bei der Feststellung eines Hanges als auch bei der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose ist das Gericht gehalten, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen. Dieses Verfahrenserfordernis kann nicht etwa durch die in BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

236 Rechtsprechung<br />

37.*) Der Senat sieht keinen Anlaß, für Methamphetamin<br />

eine nicht geringe Menge i. S. von § 29a I<br />

Nr. 2 BtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetaminbase<br />

anzunehmen. Trotz der Unterschiede in der<br />

Wirkungsintensität <strong>und</strong> in der Dosierung hat der<br />

BGH angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen<br />

<strong>und</strong> aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit<br />

den Grenzwert der nicht geringen Menge<br />

für die Methylendioxyethyalamphetamin – MDE/<br />

MDEA –, Methyldioxyamphetamin – MDA –, Methylendioxymethamphetamin<br />

– MDMA – <strong>und</strong> Amphetamin<br />

(BGH, NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH,<br />

NStZ-RR 2001, 379) einheitlich auf 30 Gramm der<br />

jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem<br />

Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität.<br />

Gr<strong>und</strong>legende neue Erkenntnisse, die dennoch<br />

eine Neubest<strong>im</strong>mung des Grenzwertes für<br />

Methamphetamin gebieten, haben sich seit den Entscheidungen<br />

des 5. Strafsenats vom 25. 07. 2001<br />

(BGH, NStZ 2002, 267) <strong>und</strong> vom 23.08.2001 (BGH,<br />

NStZ-RR 2001, 379) nicht ergeben.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof,<br />

Urteil vom 18.Dezember 2002 – l StR 340/02 –<br />

[Vom Abdruck wurde abgesehen – Die Schriftleitung]<br />

Klarstellung:<br />

Nicht geringe Menge bei Amphetamin nach wie<br />

vor bei 10 g Amphetaminbase<br />

Auf dem XIV. Symposium der Gesellschaft für<br />

Toxikologische <strong>und</strong> Forensische Chemie vom 14. bis<br />

16. April <strong>2005</strong> in Mosbach ist von den zahlreich anwesenden<br />

Toxikologen der Landeskr<strong>im</strong>inalämter, des<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>eskr<strong>im</strong>inalamtes <strong>und</strong> der forensischen Institute<br />

der Universitäten nicht nur einhellige Kritik an der<br />

Festsetzung des Grenzwertes für Methamphetamin<br />

(Crystal Speed) auf 30 g Methamphetaminbase geübt,<br />

sondern auch die Befürchtung geäußert worden, der<br />

BGH habe damit auch den Grenzwert für Amphetamin<br />

auf 30 g Amphetaminbase „gleichgezogen“. Der Wiss.<br />

Oberrat Dr. Bork vom Landeskr<strong>im</strong>inalamt Berlin gab<br />

dies in dem Wunsch der Toxikologen wieder, der BGH<br />

möge die Gleichstellung von Amphetamin <strong>und</strong> Methamphetamin<br />

mit MDE, MOA <strong>und</strong> MDMA wieder<br />

rückgängig machen. Diese Verunsicherung der Praxis<br />

gibt Anlaß zu einer Klarstellung des derzeitigen Standes<br />

der Rechtsprechung des BGH:<br />

1. Den Grenzwert für die nicht geringe Menge von<br />

Amphetamin hatte der 1. Strafsenat bereits mit Urteil<br />

vom 11. April 1985 auf 10 g Amphetaminbase festgesetzt<br />

(BGHSt 33, 169). Diese Gr<strong>und</strong>satzentscheidung<br />

erging damals übrigens noch nach sachverständiger<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Rechtsprechung<br />

Die mit einem *) bezeichneten Leitsätze sind von der Schriftleitung formuliert worden.<br />

Seiten 236–260<br />

Beratung des Senats durch Gutachten des <strong>B<strong>und</strong></strong>esges<strong>und</strong>heitsamtes<br />

<strong>und</strong> des <strong>B<strong>und</strong></strong>eskr<strong>im</strong>inalamtes. Mit<br />

einer weiteren Entscheidung hat der 1. Strafsenat klargestellt,<br />

daß bei dieser Festlegung von einer „hohen<br />

Dosis“ von 50 mg Amphetamin <strong>und</strong> einer Maßzahl<br />

(Zahl der Konsumeinheiten) von 200 ausgegangen<br />

worden ist (BGHSt 35, 43, 48). Seitdem – bis zum<br />

heutigen Tage – wird dieser Grenzwert in der Rechtsprechung<br />

des <strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshofs angewandt. Es<br />

gibt keine Entscheidung, in der diese Festlegung auf<br />

10 g Amphetaminbase revidiert worden wäre. Daß die<br />

Praxis gleichwohl verunsichert ist, liegt an der mißverständlichen<br />

Begründung eines Urteils des 1. Strafsenats<br />

vom 18.12.2002 (BGH NStZ-RR 2003, 124<br />

[siehe die oben abgedruckte Passage]), mit dem er<br />

sich der umstrittenen Rechtsprechung des 5. Strafsenats<br />

zur nicht geringen Menge bei Methamphetamin<br />

(Beschl. v. 25. 07. 2001 = NStZ 2002, 267; Beschl.<br />

v. 23.08.2001 = NStZ-RR 2001, 379) angeschlossen<br />

hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der<br />

Grenzwert „aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit“<br />

für MDE/MDEA, MDA, MDMA <strong>und</strong> „Amphetamin“<br />

einheitlich auf 30 g der jeweiligen Base<br />

festgesetzt werde. Dabei handelt es sich bei der<br />

Verwendung des Begriffs „Amphetamin“ um ein<br />

offensichtliches Versehen. Der Senat hatte über<br />

Methamphetamin zu entscheiden <strong>und</strong> nicht über<br />

Amphetamin <strong>und</strong> wollte ersichtlich auch nur die<br />

Rechtsprechung des 5. Strafsenats, die nur Methamphetamin<br />

betraf, nachvollziehen. Dies ergibt sich daraus,<br />

daß hinter dem Wort „Amphetamin“ in Klammern<br />

die beiden Entscheidungen des 5. Strafsenats zu<br />

Methamphetamin zitiert wurden. Hätte der Senat in<br />

diesem Urteil zum Ausdruck bringen wollen, daß er –<br />

über seine eigentliche Entscheidung zu Methamphetamin<br />

hinaus – die Änderung auch des Grenzwertes<br />

für Amphetamin auf 30 g Amphetaminbase anstrebe,<br />

hätte er damit seine eigene ent<strong>gegen</strong>stehende Rechtsprechung<br />

aufgeben <strong>und</strong> dies dann auch kenntlich<br />

machen müssen. Im übrigen hätte es sich dann lediglich<br />

um ein nicht die Entscheidung tragendes obiter<br />

dictum gehandelt.<br />

2. Für Methamphetamin (Crystal Speed) bedeutet<br />

die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 18.12.2002<br />

jedoch, daß mittlerweile zwei Senate des BGH den<br />

Grenzwert auf 30 g Methamphetaminbase festgelegt<br />

haben. Andere Senate müssen dieser Rechtsprechung<br />

entweder folgen oder versuchen, sie zu ändern. Eine<br />

Änderung kann nur gemäß § 132 GVG durch ein Anfrageverfahren<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls durch die Vorlage<br />

der Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen<br />

erreicht werden. Ein solcher Versuch, nach entsprechender<br />

Beratung durch Sachverständige die beiden

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