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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

25<br />

Seite<br />

65. – Verwertbarkeit des pauschalen Bestreitens des Tatvorwurfs <strong>und</strong> von Äußerungen zu einem<br />

Diebstahlsvorwurf als Indiz für eine Trunkenheitsfahrt; Ausnahmefall von § 69 Abs. 2 StGB –<br />

1. Ein pauschales Bestreiten eines Tatvorwurfs stellt keine Mitwirkung an der Sachaufklärung<br />

dar, so dass eine solche Äußerung noch als Schweigen des Angeklagten <strong>und</strong> nicht als eine<br />

Teileinlassung zu verstehen ist <strong>und</strong> deshalb nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.<br />

2. Liegt dem Angeklagten die Begehung eines versuchten Diebstahls in einem besonders<br />

schweren Fall während der zeitweisen Unterbrechung einer Trunkenheitsfahrt zur Last, so dürfen<br />

Äußerungen des Angeklagten zum Tatvorwurf des Diebstahls nicht als Indiz für die Begehung<br />

der Trunkenheitsfahrt verwertet werden, wenn für den Angeklagten nicht offensichtlich war, dass<br />

seine Einlassung auch für diesen Tatvorwurf von Bedeutung ist.<br />

3. a) Auch bei Vorliegen eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter stets zu<br />

prüfen hat, ob ausnahmsweise von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen<br />

werden kann, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr ungeeignet zum<br />

Führen eines Fahrzeuges ist (Fortführung von Senat NStZ-RR 2003, 150 f. = DAR 2003, 235 f.<br />

= VRS 105, 127 ff. = <strong>Blutalkohol</strong> 40, 378 ff.).<br />

b) Ein derartiger Annahmefall liegt vor, wenn seit der Trunkenheitsfahrt eines Ersttäters ein<br />

erheblicher Zeitraum verstrichen ist, keine große Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille<br />

vorlag, die Fahrerlaubnis für längere Zeit vorläufig entzogen war <strong>und</strong> der Täter an einem<br />

anerkannten Nachschulungskurs teilgenommen hat.<br />

c) Eine solche Feststellung ist auch dem Revisionsgericht möglich, wenn sicher auszuschließen<br />

ist, dass ein neuer Tatrichter bei Aufhebung des Urteils zu einer anderen Eignungsbewertung<br />

kommen könnte.<br />

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 04. August 2004 – 1 Ss 79/04 – .............................. 381<br />

66. – Besorgnis der Befangenheit des Richters <strong>und</strong> Feststellungen bei Verurteilung wegen vorsätzlichen<br />

Vergehens nach § 316 StGB –<br />

1. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen<br />

einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt.<br />

2. Aus Spannungen zwischen Verteidiger <strong>und</strong> Richter, die ihren Ausgang in einem anderen<br />

Verfahren haben, kann der Angeklagte nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Vorsitzende<br />

eine eventuelle Abneigung <strong>gegen</strong> den Verteidiger auf ihn <strong>und</strong> seine Sache <strong>im</strong> nun anhängigen<br />

Verfahren überträgt.<br />

Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 07. Oktober 2004 – 2 Ss 345/04 –<br />

(mit Anmerkung von Scheffler) ...................................................................................................... 384<br />

67. – Kein Rückschluß auf Vorsatz aus hoher BAK –<br />

Auf vorsätzliche Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr kann in der Regel nicht bereits aus einer hohen<br />

<strong>Blutalkohol</strong>konzentration zur Tatzeit geschlossen werden.<br />

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Juli 2004 – 2 Ss 178/04 – ............................................ 390<br />

68. – Berechnung der Sperrfrist nach § 69a StGB bei Sicherstellung eines ungültigen Führerscheins –<br />

Bei Berechnung der Sperre i. S. d. § 69a StGB kann eine fahrerlaubnisrechtlich irrelevante<br />

Sicherstellung eines ungültigen Führerscheins dann analog § 69a IV, VI StGB zu einer kürzeren<br />

festzusetzenden Sperrfrist führen, wenn alle Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Angeklagte<br />

– irrtümlich an die „Fahrerlaubnisrelevanz“ der Sicherstellung geglaubt haben.<br />

Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 13. Juli 2004 – 9 Ds 17 Js 528/04-121/04 – .................... 391<br />

69. – Leistungsausschluß nach § 61 VVG wegen alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführten<br />

Versicherungsfalls –<br />

*) 1. Grob fahrlässig i. S. d. § 61 VVG handelt auch derjenige, der sich in deutlich alkoholisiertem<br />

Zustand ans Steuer setzt <strong>und</strong> so das Risiko erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrs-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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