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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Rechtsprechungsübersicht<br />

Seite<br />

60. – Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen Vorrang des Gemeinschaftsrechts –<br />

Die Best<strong>im</strong>mung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (Wohnsitzerfordernis) ist <strong>im</strong> Hinblick auf in anderen<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des<br />

Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar.<br />

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 21. Juni 2004 – 10 S 308/04 – ...... 325<br />

61. – Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelndem Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum<br />

<strong>und</strong> Führen eines Kraftfahrzeuges <strong>im</strong> öffentlichen Straßenverkehr<br />

*) Die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ergibt sich aus § 11 Abs. 1<br />

Satz 1, 2 FeV i. V. m. Anlage 4 zur FeV, Punkt 9.2.2, wenn der Betroffene unter der Wirkung von<br />

Cannabis (THC 5,8 µg/ml) ein Fahrzeug <strong>im</strong> öffentlichen Straßenverkehr geführt <strong>und</strong> damit<br />

belegt hat, daß er Konsum <strong>und</strong> Fahren nicht trennt.<br />

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluß vom 15. Oktober 2004 – 21 E 4398/04 – ...................... 327<br />

62. – Zäsur einer Gefährdungsfahrt mit dem Pkw <strong>und</strong> Voraussetzungen der Freiheitsberaubung<br />

i. S. d. § 239 Abs. 1 StGB –<br />

*) 1. Ein lediglich kurzfristiges, verkehrsbedingt angepaßtes Fahrverhalten, etwa eine kurzzeitige<br />

Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit oder ein kurzfristiger Halt an einer<br />

Lichtzeichenanlage, vermögen <strong>im</strong> Rahmen einer fortdauernden Gefährdungsfahrt (hier: § 315c<br />

Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) keine Zäsur dergestalt zu begründen, daß hierdurch ein zuvor<br />

erfolgter Widerruf des Einverständnisses in eine weitere Beförderung beseitigt <strong>und</strong> – konkludent<br />

– in die weitere Beförderung wieder eingewilligt wird.<br />

2. Eine Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ i. S. d. § 239 Abs. 1 StGB kann auch durch<br />

schnelles Fahren mit einem Fahrzeug begangen werden, um hierdurch einen Fahrzeuginsassen<br />

am Verlassen des Wagens zu hindern.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Beschluß vom 20. Januar <strong>2005</strong> – 4 StR 366/04 – .......................................... 375<br />

63. – Grenzwert für „nicht geringe Menge“ bei Khat-Pflanzen –<br />

Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g<br />

Cathinon.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 4 StR 59/04 – ................................................ 377<br />

64. – Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf Rechtsfolgenausspruch <strong>und</strong> Regelfahrverbot <strong>im</strong><br />

Fall des § 24a StVG –<br />

1. Zur Bedeutung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mung eines Fahrverbots als Regelfolge in den Fällen<br />

des § 24a StVG: Der Umstand, dass der Betroffene als Geschäftsführer eines Unternehmens<br />

dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist, weil er Aufträge hereinzuholen hat, stellt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar, die ein Absehen vom Regelfahrverbot<br />

des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG rechtfertigt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen<br />

Härte ist auch die Anwendbarkeit der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG zu berücksichtigen.<br />

*) 2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den<br />

Rechtsfolgenausspruch ist, dass die Feststellungen des Urteils sowohl zur äußeren als auch zur<br />

inneren Tatseite ausreichend sind, um den Schuldspruch (hier: wegen Verstoß <strong>gegen</strong> § 24a<br />

Abs. 1 StGB) zu begründen. Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht, wenn es lediglich<br />

den Schuldvorwurf des Bußgeldbescheides darlegt <strong>und</strong> mitteilt, dass der Betroffene diese<br />

Ordnungswidrigkeit zugebe. Eine vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist in diesem<br />

Fall mangels ausreichender Gr<strong>und</strong>lage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung unwirksam.<br />

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluß vom 10. Januar <strong>2005</strong> – 1 Ss 239/04 – ............................ 379

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