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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

23<br />

Seite<br />

56. – Möglichkeit des Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a StVG durch Führen eines Kraftfahrzeuges unter<br />

Metamphetamineinfluß –<br />

1. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von § 24a Abs. 2 StVG setzt voraus, dass<br />

die Substanz des berauschenden Mittels, das in der Anlage benannt ist, zum Zeitpunkt des<br />

Führens eines Kraftfahrzeuges <strong>im</strong> Straßenverkehr gewirkt hat.<br />

2. Der Nachweis von Methamphetamin <strong>im</strong> Blut eines Kraftfahrzeugführers erfüllt allein den<br />

Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG noch nicht.<br />

3. Hat sich zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeuges Methamphetamin durch Stoffwechseleinwirkung<br />

bereits (teilweise) zu Amphetamin umgebaut, ist der objektive Tatbestand<br />

des § 24a StVG erfüllt. Erfolgt die (teilweise) Verstoffwechslung von Methamphetamin (nicht<br />

ausschließbar) zeitlich erst nach dem Führen eines Kraftfahrzeuges, kommt eine Verurteilung<br />

nach § 24a Abs. 2 StVG nicht in Betracht.<br />

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 12. Februar 2004 – 2 ObOWi 681/03 – ...... 318<br />

57. – Möglichkeit des Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a StVG durch Führen eines Kraftfahrzeuges unter<br />

Metamphetamineinfluß –<br />

Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin<br />

erfüllt nicht den Tatbestand des § 24a Abs. 2, 3 StVG, weil es sich bei Methamphetamin<br />

nicht um eine der in der Anlage zu § 24a StVG enumerativ aufgeführten Substanzen handelt.<br />

Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2, 3 StVG ist jedoch dann möglich, wenn sich das<br />

Methamphetamin bereits teilweise zu Amphetamin abgebaut hatte <strong>und</strong> das Vorhandensein des<br />

Abbauprodukts Amphetamin für einen Zeitpunkt während der Fahrt <strong>im</strong> Blut nachgewiesen<br />

werden kann.<br />

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluß vom 26. Januar <strong>2005</strong> – 1 Ss 318/04 – ............................ 321<br />

58. – Beschwer des Angeklagten durch fehlerhafte Zurückweisung des Verfahrens <strong>und</strong> Entscheidungspflicht<br />

des Berufungsgerichts über nach § 154a StPO eingestellte <strong>und</strong> in der<br />

Berufungsinstanz wiedereinbezogene Teile der Tat –<br />

1. Verweist das Landgericht als Berufungsgericht ein Verfahren [hier: wegen fahrlässiger<br />

Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr u. a.] zu Unrecht an das Amtsgericht zurück, ist der Angeklagte hierdurch<br />

beschwert.<br />

2. Hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung Teile einer Tat gemäß § 154a StPO eingestellt,<br />

muss das Berufungsgericht auch dann über diese Tatteile entscheiden, wenn ihre Wiedereinbeziehung<br />

erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Für eine Rückverweisung an das Amtsgericht<br />

ist kein Raum.<br />

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 22. Februar <strong>2005</strong> – 2 Ss 236/04 –............................ 322<br />

59. – Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung aufgr<strong>und</strong> des einmaligen Konsums sog.<br />

harter <strong>Drogen</strong> –<br />

*) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum von<br />

sogenannten harten <strong>Drogen</strong>, zu denen Amphetamin zählt, <strong>im</strong> Regelfall die Eignung zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen aus, so daß in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Gr<strong>und</strong>lage der §§ 3<br />

Abs. 1 Satz 1 StVG, 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung<br />

ohne weitere Begutachtung zu entziehen ist. Des Nachweises einer <strong>Drogen</strong>abhängigkeit, eines<br />

regelmäßigen Konsums oder auch nur – bei gelegentlichem Konsum – des Unvermögens zur<br />

Trennung von <strong>Drogen</strong>konsum <strong>und</strong> Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht. Diese Rechtslage greift<br />

nicht nur für die Zeit unmittelbar nach der Feststellung eines <strong>Drogen</strong>konsums, sondern<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch hinsichtlich späterer Zeiträume.<br />

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 19. November 2004 – 12 ME 404/04 – ........ 324<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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