Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
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Rechtsprechungsübersicht 21 Seite Gewicht beikommen und eine ausreichende Grundlage für den Tatnachweis einer Trunkenheit im Straßenverkehr darstellen. 2. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille kann Schuldunfähigkeit i. S. d. § 20 StGB nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn nähere Feststellungen zum Tatgeschehen und zu psychodiagnostischen Kriterien nicht getroffen werden können. 3. Muss ein Angeklagter freigesprochen werden, weil aus Rechtsgründen eine Wahlfeststellung zwischen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Vollrausch (§ 323a StGB) nicht möglich ist, so ist eine Entschädigung für den durch den Vollzug der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlittenen Schaden ausgeschlossen, da der Angeklagte durch seine in erheblich alkoholisiertem Zustand erfolgte Teilnahme am Straßenverkehr die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht hat. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 21. September 2004 – 1 Ss 102/04 – ...................... 249 48. – Ausnahme von § 56 Abs. 3 StGB bei Verkehrsvergehen unter Alkoholeinfluß mit schweren Unfallfolgen – Bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen gebietet § 56 Abs. 3 StGB vielfach die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Dennoch dürfen auch bei der Ahndung solcher Taten die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden. Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 04. August 2003 – 1St RR 88/03 – ...................... 251 49. – Voraussetzungen für zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch und Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB bei Trunkenheitsdelikt mit tödlichen Folgen – *) 1. Bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr mit tödlichen Folgen werden die Voraussetzungen der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB häufiger vorliegen als bei den meisten anderen Straftaten. Wer alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnimmt, beschwört – in aller Regel bewußt – nicht mehr beherrschbare Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer herauf. Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewußt hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang – unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles – eine Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen wird als deren Bewilligung. Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, ein Beurteilungsspielraum zu; nicht jedoch, wenn sie schlechterdings unvertretbar erscheint. 2. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch setzt die Tragfähigkeit des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils voraus. Die Straffrage muß losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich beschränkt beurteilt werden können. Daran fehlt es, wenn das Urteil an offensichtlichen sachlichen Mängeln leidet, etwa wenn die tatsächlichen Feststellungen so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, daß sie den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht mehr ausreichend erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rechtsfolge sein können. Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 22. Oktober 2004 – 1 Ss 210/04 I 82/04 – ...................... 253 50. – Eingeschränkte Pupillenadaption als ausreichendes Beweisanzeichen für drogenbedingte relative Fahrunsicherheit i. S. d. § 316 StGB bei hohen Wirkstoffwerten – *) Der Senat konkretisiert seine Rechtsprechung, wonach bei der drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit weitere Beweisanzeichen in Form von Ausfallerscheinungen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit hinzukommen müssen, dahingehend, daß bei hohen Wirkstoffwerten ein einzelnes weiteres Anzeichen (hier: eingeschränkte Pupillenadaption) genügen kann. Es sind in diesem Fall hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der festgestellten Ausfallerscheinungen BLUTALKOHOL VOL. 42/2005
22 BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Rechtsprechungsübersicht Seite zu stellen. Auch muß die Ausfallerscheinung so gravierend sein, daß ein sicheres Fahren ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluß vom 10. Mai 2004 – 1 Ss 26/04 – (mit Anmerkung von Heinke) ........................................................................................................ 257 51. – Voraussetzungen für die Annahme drogenbedingter relativer Fahrunsicherheit i. S. d. § 316 StGB – *) Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, der Nachweis von Haschischkonsum in sehr niedriger Konzentration und die – auf Schätzungen beruhende – Pupillenstarre reichen allein für den Nachweis einer drogenbedingten relativen Fahrunsicherheit i. S. d. § 316 StGB nicht aus. Landgericht Bremen, Beschluß vom 14. Dezember 2004 – 1 KLs 902 Js 9007/03 – .................... 258 52. – Begriff der Zusatztatsachen i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV – Zusatztatsachen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV sind – außer den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Umständen – nur solche, die einen Bezug zum gelegentlichen Cannabiskonsum haben und einen Rückschluss darauf zulassen, dass sich die Einnahme des Rauschmittels verkehrsgefährdend auswirken kann. Eintragungen im Verkehrszentralregister über allgemeine Verkehrszuwiderhandlungen gehören nicht dazu. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 03. Februar 2004 – Au 3 K 03.1572 – ........................ 261 53. – Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei sog. Zusammenhangstaten – § 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 27. April 2005 – GSSt 2/04 – (mit Anmerkung von Lampe).......................................................................................................... 311 54. – Voraussetzungen für Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gegen den Beifahrer – *) Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen. Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer sind besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (z. B. Feststellung der Mittäterschaft und eines daraus resultierenden Einflusses auf die Führung des Kraftfahrzeuges; Einwirkung auf die Fahrweise des Fahrers in einer die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegenden Art). Bundesgerichtshof, Beschluß vom 17. Februar 2004 – 4 StR 585/03 – ........................................ 317 55. – Erforderliche Feststellungen für Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a StVG – Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG muss Feststellungen enthalten, aus denen ein vorwerfbares Verhalten und entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet werden können. Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 14. Oktober 2003 – 4 Ss OWi 604/03 – ...................... 317
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zu stellen. Auch muß die Ausfallerscheinung so gravierend sein, daß ein sicheres Fahren ohne<br />
weiteres ausgeschlossen werden kann.<br />
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluß vom 10. Mai 2004 – 1 Ss 26/04 –<br />
(mit Anmerkung von Heinke) ........................................................................................................ 257<br />
51. – Voraussetzungen für die Annahme drogenbedingter relativer Fahrunsicherheit i. S. d. § 316<br />
StGB –<br />
*) Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, der Nachweis von Haschischkonsum in sehr niedriger<br />
Konzentration <strong>und</strong> die – auf Schätzungen beruhende – Pupillenstarre reichen allein für den<br />
Nachweis einer drogenbedingten relativen Fahrunsicherheit i. S. d. § 316 StGB nicht aus.<br />
Landgericht Bremen, Beschluß vom 14. Dezember 2004 – 1 KLs 902 Js 9007/03 – .................... 258<br />
52. – Begriff der Zusatztatsachen i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV –<br />
Zusatztatsachen <strong>im</strong> Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV sind – außer den in Nr. 9.2.2 der<br />
Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Umständen – nur solche, die einen Bezug<br />
zum gelegentlichen Cannabiskonsum haben <strong>und</strong> einen Rückschluss darauf zulassen, dass<br />
sich die Einnahme des Rauschmittels verkehrsgefährdend auswirken kann. Eintragungen <strong>im</strong><br />
Verkehrszentralregister über allgemeine Verkehrszuwiderhandlungen gehören nicht dazu.<br />
Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 03. Februar 2004 – Au 3 K 03.1572 – ........................ 261<br />
53. – Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei sog. Zusammenhangstaten –<br />
§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung<br />
der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus,<br />
daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit<br />
des Straßenverkehrs seinen eigenen kr<strong>im</strong>inellen Interessen unterzuordnen.<br />
<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Beschluß vom 27. April <strong>2005</strong> – GSSt 2/04 –<br />
(mit Anmerkung von Lampe).......................................................................................................... 311<br />
54. – Voraussetzungen für Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB<br />
<strong>gegen</strong> den Beifahrer –<br />
*) Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) darf<br />
nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen. Bei der<br />
Maßregelanordnung <strong>gegen</strong> einen Beifahrer sind besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus<br />
denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (z. B. Feststellung der<br />
Mittäterschaft <strong>und</strong> eines daraus resultierenden Einflusses auf die Führung des Kraftfahrzeuges;<br />
Einwirkung auf die Fahrweise des Fahrers in einer die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />
belegenden Art).<br />
<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Beschluß vom 17. Februar 2004 – 4 StR 585/03 – ........................................ 317<br />
55. – Erforderliche Feststellungen für Verurteilung wegen Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a StVG –<br />
Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a StVG muss Feststellungen enthalten,<br />
aus denen ein vorwerfbares Verhalten <strong>und</strong> entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet<br />
werden können.<br />
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