Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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des unzureichenden Trennungsvermögens anders zu bewerten als der aktive Konsum dieses Betäubungsmittels, beruht auf der Überlegung, dass bei einem lediglich passiven Cannabiskonsum dieser dem Betroffenen weniger angelastet werden kann, weil er sich der oralen oder inhalativen Aufnahme der psychoaktiv wirkenden Substanz Tetrahydrocannabinol unter Umständen nicht bewusst war. Diesem Fahrerlaubnisinhaber kann nicht ohne weiteres vorgehalten werden, er sei in charakterlich-sittlicher Hinsicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet, weil er in Kenntnis des Cannabiskonsums und der dadurch bedingten Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner fahreignungsrelevanten Eigenschaften und der erheblichen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit das vorrangige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen Interessen untergeordnet habe (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20. 06. 2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 49, NJW 2002, 2378 [= BA 2002, 362]). Diese Besserstellung ist im Fall des Antragstellers im Hinblick auf seine Darstellung der Aufnahme von Cannabis am 06. 04. 2003 aber nicht gerechtfertigt. Denn wird die Schilderung des Antragstellers zugrunde gelegt, war sich der Antragsteller der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabis durchaus bewusst. Nach eigener Darstellung hat er sich immerhin zwei Stunden (ca. 3.45 bis 5.45 Uhr) in einem kleinen, umschlossenen und dunklen Nebenraum der Techno-Veranstaltung („chill-out-Raum“) aufgehalten, in dem ca. 100 Personen über die ganze Zeit hinweg in erheblichem Umfang Cannabis konsumiert haben. Viele der Konsumenten hätten dicht um ihn herum gesessen und aktiv Cannabis konsumiert, der „chillout-Raum“ sei von dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogen gewesen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der, wie der Antragsteller, nicht erstmals mit Cannabis in Berührung kommt, sondern zumindest gelegentlicher Konsument dieses Betäubungsmittels ist, muss sich aber darüber im Klaren sein, dass er sich durch einen zweistündigen Aufenthalt in einer sehr stark cannabishaltigen Atmosphäre allein durch das Einatmen der mit Cannabis durchsetzten Luft eine erhebliche Menge von Cannabinoiden zugeführt hat. Auch ein Fahrerlaubnisinhaber, der, in solcher Kenntnis der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabinoiden durch den Aufenthalt in einer stark cannabishaltigen Atmosphäre ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt und damit den öffentlichen Straßenverkehr gefährdet, ist wegen seiner unzureichenden Trennungsbereitschaft fahrungeeignet. Hat der Betreffende einen gelegentlichen Cannabiskonsum bestätigt und ist auch das unzureichende Trennungsvermögen i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung belegt, so bedarf es auch nicht der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV, vielmehr ist die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich geboten (vgl. Senatsbeschl. v. 07. 03. 2003 – 10 S 323/03 –, DAR Rechtsprechung 191 2003, 236 [= BA 2003, 335]). Da die beiden Elemente i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung nachgewiesen sind, kommt es auf den vom Antragsteller zu Recht geltend gemachten Umstand nicht an, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise von einer THC-COOH Konzentration von 340 ng/ml ausgegangen und habe ihm zu Unrecht einen regelmäßigen Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) unterstellt. Schließlich führt die Behauptung des Antragstellers, nach dem Ereignis vom 06. 04. 2003 Cannabis nicht mehr konsumiert zu haben, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fahreignung nur dann wieder erlangt, wenn der Betreffende ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seines Trennungsvermögens vorgelegt oder den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbracht hat. (Mitgeteilt vom 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg) 35.*) 1. Hat ein Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl in seinem Blut eine THC- Konzentration von 18,3 ng/ml festgestellt werden konnte, bedarf es für die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis keiner vorherigen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. 2. Im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG ist bei einer THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers von mindestens 1,0 ng/ml und höher die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt. 3. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist für den Fall, daß nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluß ausreichende Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Fahreignung bestehen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, wenn seit dem Vorfall eine gewisse Zeit verstrichen ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verhaltensänderung als möglich erscheinen lassen. Dies kann allerdings auch schon während des Widerspruchsverfahrens der Fall sein, so daß der Fahrerlaubnisinhaber nicht stets auf das Neuerteilungsverfahren (§ 20 FeV) verwiesen werden darf. 4. Ein regelmäßiger Cannabiskonsum läßt sich erst dann nachweisen, wenn die zeitnah mit dem Konsum durchgeführten Blutproben des Betroffenen einen THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml enthalten. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluß vom 06. Januar 2004 – 7 B 5288/03 – Aus den Gründen: Das nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Begehren ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahr- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

192 Rechtsprechung erlaubnis des Antragstellers überwiegt dessen Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens. Das Gericht ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Dezember 2003 offen ist. Zutreffend geht der Antragsgegner allerdings davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls im Herbst 2003 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen ist. Der Antragsteller hat nämlich damals zumindest gelegentlich Cannabis eingenommen und war nicht in der Lage, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (vgl. §§ 46 Abs. 1 i.V. m. Anlage 4 Nr. 9.2.2. zur FeV). Er hat am 11. Oktober 2003 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl in seinem Blut eine THC-Konzentration vom 18,3 ng/ml festgestellt werden konnte (vgl. Gutachten der Gemeinschaftspraxis Dr. K. und Kollegen vom 16. Oktober 2003). In solchen Fällen bedarf es nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts keiner vorherigen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Die Fahrerlaubnis ist vielmehr ohne weiteres zu entziehen (§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 7 FeV, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 12 ME 172/03 – DAR 2003, 432 f. [= BA 2003, 465]; Beschluss vom 11. Juli 2003 – 12 ME 287/03 – NVwZ-RR 2003, 899 [= BA 2004, 183]). Der am 11. Oktober 2003 vorhandene THC-Wert lässt auch einen sicheren Rückschluss auf die fehlende Fahrfähigkeit zu. Die sog. Grenzwertkommission hat zu § 24a Abs. 2 StVG am 20. November 2002 eine Mindestkonzentration von 1,0 ng/ml festgesetzt. Bei dieser und höheren Werten ist die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 a. a. O.). Davon, dass derjenige, der unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führt, ohne weiteres ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, geht offenbar auch der Antragsteller selbst aus. Soweit er allerdings die Auffassung vertritt, dass dies nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtige, sondern lediglich zu einer Auflage (§ 46 Abs. 2 FeV), eine verkehrspsychologische Beratungsstelle aufzusuchen und sich anschließend einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut der oben erwähnten Vorschriften der FeV ist bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum und der fehlenden Bereitschaft diesen vom Fahren zu trennen, von der Ungeeignetheit und nicht mehr von einer bedingten Eignung auszugehen. Die Vorstellung des Antragstellers wäre zudem mit dem Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu vereinbaren. Sie hätte zur Folge, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen dürfte. Die vom Antragsteller angesprochenen Maßnahmen dienen nämlich nicht der Überprüfung BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 von Zweifeln an der Fahreignung, sondern deren Wiederherstellung. Für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis spricht im Übrigen auch eine Gleichbehandlung mit Alkoholtätern. Bei einer Fahrt im Zustand der Trunkenheit (§ 316 StGB) ist nämlich in der Regel von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so dass das Strafgericht als Maßregel der Besserung und Sicherung die Fahrerlaubnis zu entziehen hat (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die Unterscheidung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum in der Anlage 4 Nr. 9.2 zur FeV wird dadurch nicht bedeutungslos. Derjenige, der dieses Betäubungsmittel gelegentlich einnimmt, ist danach geeignet, wenn er – anders als der Antragsteller – unter dessen Wirkung keine Kraftfahrzeuge führt und auch die sonstigen in der Anlage 4 Nr. 9.2.2. zur FeV genannten Gründe (Mischkonsum mit Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Persönlichkeitsstörung oder Kontrollverlust) nicht vorliegen. Anders als der Antragsteller sieht das Gericht die Regelungen des § 14 FeV – soweit hier maßgeblich – zumindest als so auslegungsfähig an, dass Fallgestaltungen wie die vorliegende einer sachlichen Lösung zugeführt werden können. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist für den Fall, dass nach der Fahrt unter Cannabiseinfluss ausreichende Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Fahreignung bestehen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Dies ist aber erst der Fall, wenn nach dem Vorfall eine gewisse Zeit verstrichen ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verhaltensänderung als möglich erscheinen lassen. Dies kann allerdings – anders als es im Bescheid des Antragsgegners vom 08. Dezember 2003 anklingt – unter Umständen auch schon während des Widerspruchsverfahrens der Fall sein, so dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht stets auf das Neuerteilungsverfahren (§ 20 FeV) verwiesen werden darf. Hier bestehen – trotz des Umstandes, dass seit der Fahrt unter Cannabiseinfluss erst knapp drei Monate verstrichen sind – Anhaltspunkte dafür, dass die Fahreignung des Antragstellers wieder besteht. Deshalb ist zur weiteren Sachaufklärung die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten, mit dem der Antragsteller auch einverstanden ist. Der Antragsteller sucht nach seinem unbestrittenen Vortrag bereits seit Mitte November 2003 regelmäßig eine verkehrspsychologische Beratungsstelle auf. Außerdem hat er sich Ende November 2003 freiwillig einem Drogenscreening unterzogen, welches ein negatives Ergebnis hatte. Anders als der Antragsgegner bewertet das Gericht hierbei den Umstand, dass die Maßnahmen, denen sich der Antragsteller unterworfen hat, unter dem Druck eines Entziehungsverfahrens erfolgt sind, nicht als so maßgeblich, dass aus ihnen von vornherein kein Rückschluss auf eine Verhaltensänderung möglich wäre. Welcher Stellenwert diesem Umstand und auch anderen möglicherweise zu Ungunsten des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkten (wie etwa die relative Kürze der verstrichenen Zeit) beizu-

192 Rechtsprechung<br />

erlaubnis des Antragstellers überwiegt dessen Interesse<br />

an einer Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss<br />

des Rechtsbehelfsverfahrens.<br />

Das Gericht ist nach der <strong>im</strong> Eilverfahren nur möglichen<br />

summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt,<br />

dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens<br />

betreffend den Bescheid des Antragsgegners vom<br />

08. Dezember 2003 offen ist.<br />

Zutreffend geht der Antragsgegner allerdings davon<br />

aus, dass der Antragsteller jedenfalls <strong>im</strong> Herbst 2003<br />

ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen<br />

ist. Der Antragsteller hat nämlich damals zumindest<br />

gelegentlich Cannabis eingenommen <strong>und</strong> war nicht in<br />

der Lage, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen<br />

zu trennen (vgl. §§ 46 Abs. 1 i.V. m. Anlage 4<br />

Nr. 9.2.2. zur FeV). Er hat am 11. Oktober 2003 ein<br />

Kraftfahrzeug geführt, obwohl in seinem Blut eine<br />

THC-Konzentration vom 18,3 ng/ml festgestellt werden<br />

konnte (vgl. Gutachten der Gemeinschaftspraxis<br />

Dr. K. <strong>und</strong> Kollegen vom 16. Oktober 2003). In solchen<br />

Fällen bedarf es nach der Rechtsprechung des<br />

Nds. Oberverwaltungsgerichts keiner vorherigen Anordnung<br />

einer medizinisch-psychologischen Begutachtung<br />

nach §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 4 FeV.<br />

Die Fahrerlaubnis ist vielmehr ohne weiteres zu entziehen<br />

(§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 7 FeV, vgl. OVG Lüneburg,<br />

Beschluss vom 16. Juni 2003 – 12 ME 172/03 –<br />

DAR 2003, 432 f. [= BA 2003, 465]; Beschluss vom<br />

11. Juli 2003 – 12 ME 287/03 – NVwZ-RR 2003, 899<br />

[= BA 2004, 183]).<br />

Der am 11. Oktober 2003 vorhandene THC-Wert<br />

lässt auch einen sicheren Rückschluss auf die fehlende<br />

Fahrfähigkeit zu. Die sog. Grenzwertkommission<br />

hat zu § 24a Abs. 2 StVG am 20. November 2002 eine<br />

Mindestkonzentration von 1,0 ng/ml festgesetzt. Bei<br />

dieser <strong>und</strong> höheren Werten ist die Annahme eines<br />

zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender<br />

Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt<br />

(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003<br />

a. a. O.).<br />

Davon, dass derjenige, der unter Cannabiseinfluss<br />

ein Fahrzeug führt, ohne weiteres ungeeignet zum<br />

Führen von Kraftfahrzeugen ist, geht offenbar auch<br />

der Antragsteller selbst aus. Soweit er allerdings die<br />

Auffassung vertritt, dass dies nicht zur Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis berechtige, sondern lediglich zu einer<br />

Auflage (§ 46 Abs. 2 FeV), eine verkehrspsychologische<br />

Beratungsstelle aufzusuchen <strong>und</strong> sich anschließend<br />

einer medizinisch-psychologischen Untersuchung<br />

zu unterziehen, vermag das Gericht dem nicht<br />

zu folgen. Nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut der<br />

oben erwähnten Vorschriften der FeV ist bei einem gelegentlichen<br />

Cannabiskonsum <strong>und</strong> der fehlenden Bereitschaft<br />

diesen vom Fahren zu trennen, von der Ungeeignetheit<br />

<strong>und</strong> nicht mehr von einer bedingten<br />

Eignung auszugehen. Die Vorstellung des Antragstellers<br />

wäre zudem mit dem Schutz von Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu vereinbaren.<br />

Sie hätte zur Folge, dass ein ungeeigneter<br />

Kraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen<br />

dürfte. Die vom Antragsteller angesprochenen<br />

Maßnahmen dienen nämlich nicht der Überprüfung<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

von Zweifeln an der Fahreignung, sondern deren<br />

Wiederherstellung.<br />

Für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

spricht <strong>im</strong> Übrigen auch eine Gleichbehandlung mit<br />

<strong>Alkohol</strong>tätern. Bei einer Fahrt <strong>im</strong> Zustand der Trunkenheit<br />

(§ 316 StGB) ist nämlich in der Regel von der<br />

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen,<br />

so dass das Strafgericht als Maßregel der<br />

Besserung <strong>und</strong> Sicherung die Fahrerlaubnis zu entziehen<br />

hat (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die Unterscheidung<br />

zwischen regelmäßigem <strong>und</strong> gelegentlichem Cannabiskonsum<br />

in der Anlage 4 Nr. 9.2 zur FeV wird dadurch<br />

nicht bedeutungslos. Derjenige, der dieses Betäubungsmittel<br />

gelegentlich einn<strong>im</strong>mt, ist danach<br />

geeignet, wenn er – anders als der Antragsteller – unter<br />

dessen Wirkung keine Kraftfahrzeuge führt <strong>und</strong> auch<br />

die sonstigen in der Anlage 4 Nr. 9.2.2. zur FeV genannten<br />

Gründe (Mischkonsum mit <strong>Alkohol</strong> oder anderen<br />

psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Persönlichkeitsstörung<br />

oder Kontrollverlust) nicht vorliegen.<br />

Anders als der Antragsteller sieht das Gericht die Regelungen<br />

des § 14 FeV – soweit hier maßgeblich – zumindest<br />

als so auslegungsfähig an, dass Fallgestaltungen<br />

wie die vorliegende einer sachlichen Lösung<br />

zugeführt werden können. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV<br />

ist für den Fall, dass nach der Fahrt unter Cannabiseinfluss<br />

ausreichende Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung<br />

der Fahreignung bestehen, ein medizinisch-psychologisches<br />

Gutachten einzuholen. Dies ist<br />

aber erst der Fall, wenn nach dem Vorfall eine gewisse<br />

Zeit verstrichen ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen,<br />

die eine Verhaltensänderung als möglich erscheinen<br />

lassen. Dies kann allerdings – anders als es <strong>im</strong> Bescheid<br />

des Antragsgegners vom 08. Dezember 2003<br />

anklingt – unter Umständen auch schon während des<br />

Widerspruchsverfahrens der Fall sein, so dass der<br />

Fahrerlaubnisinhaber nicht stets auf das Neuerteilungsverfahren<br />

(§ 20 FeV) verwiesen werden darf.<br />

Hier bestehen – trotz des Umstandes, dass seit der<br />

Fahrt unter Cannabiseinfluss erst knapp drei Monate<br />

verstrichen sind – Anhaltspunkte dafür, dass die Fahreignung<br />

des Antragstellers wieder besteht. Deshalb ist<br />

zur weiteren Sachaufklärung die Einholung eines medizinisch-psychologischen<br />

Gutachtens geboten, mit<br />

dem der Antragsteller auch einverstanden ist. Der Antragsteller<br />

sucht nach seinem unbestrittenen Vortrag<br />

bereits seit Mitte November 2003 regelmäßig eine verkehrspsychologische<br />

Beratungsstelle auf. Außerdem<br />

hat er sich Ende November 2003 freiwillig einem <strong>Drogen</strong>screening<br />

unterzogen, welches ein negatives Ergebnis<br />

hatte. Anders als der Antragsgegner bewertet<br />

das Gericht hierbei den Umstand, dass die Maßnahmen,<br />

denen sich der Antragsteller unterworfen hat,<br />

unter dem Druck eines Entziehungsverfahrens erfolgt<br />

sind, nicht als so maßgeblich, dass aus ihnen von vornherein<br />

kein Rückschluss auf eine Verhaltensänderung<br />

möglich wäre. Welcher Stellenwert diesem Umstand<br />

<strong>und</strong> auch anderen möglicherweise zu Ungunsten<br />

des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkten (wie<br />

etwa die relative Kürze der verstrichenen Zeit) beizu-

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