Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ... Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt ist. Er kann auch nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die Konzentration von THC unter die für die fahreignungsrelevanten Eigenschaften maßgebliche Konzentrationsgrenze gefallen sei. Denn wie oben dargelegt, ist eine exakte Berechnung der im Blut noch vorhandenen Konzentration von THC nicht möglich. Dem Konsumenten ist damit eine Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Konzentration von THC in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Damit dürfte aber belegt sein, dass er nicht gewährleisten kann, dass seine Teilnahme am Straßenverkehr nach gelegentlichem Konsum von Cannabis unter keinen denkbaren Umständen die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährden kann. Ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen und fehlt dem Betreffenden auch das erforderliche Trennungsvermögen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen. Denn § 46 Abs. 3 i.V. m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest steht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits fest steht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über die Entziehung entschieden werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. Senatsbeschl. v. 07. 03. 2003 – 10 323/03 –, DAR 2003, 236 = ZfSch 2003, 266 [= BA 2003, 335]; v. 10. 05. 2004 – 10 S 427/04 –, DAR 2004, 604). Nach § 3 Abs. 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 FeV führt die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die wirtschaftlichen Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten. (Mitgeteilt vom 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg) 34. Eine für den Fahrerlaubnisinhaber günstigere Bewertung des sog. Passivrauchens von Cannabis gegenüber dem aktiven Eigenkonsum im Hinblick auf die Voraussetzungen der Fahrungeeignetheit Rechtsprechung 189 nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht gerechtfertigt, wenn sich der Betreffende vor der Autofahrt längere Zeit bewusst in einem Raum mit stark cannabishaltigem Rauch aufgehalten hat. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. Mai 2004 – 10 S 427/04 – – 3 K 4211/03 (VG Stuttgart) – Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin vom 02. 06. 2003 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser ist ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen, er aufgefordert worden, den Führerschein spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung beim Amt für öffentliche Ordnung abzugeben oder dorthin zu übersenden, und ihm für den Fall, dass er den Führerschein nicht rechtzeitig abliefert, die Wegnahme durch die Polizei angedroht worden. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung. Zwar wird in der Antragsbegründung geltend gemacht, der Antragsteller sei entgegen § 28 LVwVfG vor Erlass der Entziehungsverfügung nicht angehört worden. Dieses Vorbringen führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn der Antragsteller wendet nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, dieser Mangel könne gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG durch die Möglichkeit zur Stellungnahme im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt auch nicht deshalb, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis erst ungefähr zwei Monate nach der Autofahrt vom 06. 04. 2003 verfügt worden ist. Denn die Mitteilung des Autobahnpolizeireviers W. (vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG), durch die die Antragsgegnerin vom Sachverhalt erstmals Kenntnis erlangt hat, ist erst am 21. 05. 2003 bei dieser eingegangen. Im Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung hat die Antragsgegnerin bei eigenen Dienststellen sowie beim Bundeszentralregister Auskünfte über den Antragsteller eingeholt. BLUTALKOHOL VOL. 42/2005
190 Rechtsprechung Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Antragstellers erfüllt sind und diesem – auch wegen des Fehlens atypischer Umstände – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Im Schriftsatz vom 14. 04. 2004 hat der Antragsteller ausdrücklich eingeräumt, zumindest vor dem 06. 04. 2003 Cannabis gelegentlich aktiv konsumiert zu haben. Das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist durch die Fahrt vom 06. 04. 2003 unter akuter Beeinflussung von THC belegt. Es ist allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Psychomotorik, hervorruft und zu Leistungseinschränkungen im Bereich der Koordination, der Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten, und des Vorgangs des Auffassens und des Erkennens eines Gegenstandes führt (vgl. zu den Leistungseinschränkungen Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 73–96; Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 111 ff.; Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e. V., www.bads.de). Hinsichtlich der Konzentration der psychoaktiven Substanz THC im Serum eines Fahrzeugführers, ab der die Fahrtüchtigkeit des Betreffenden beeinträchtigt sein kann, kann auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren – 1 BvR 2062/96 – eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Krüger vom 15. 08. 2001 [BA 2002, 336] verwiesen werden. Hier wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass bei THC-Konzentrationen unter 2 ng/ml keine Risikoerhöhung erfolgt, während bei höheren Konzentrationen eine Risikoerhöhung eintritt (vgl. auch Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 87). Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a Abs. 2 StVG) wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass bereits bei THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben ist (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20. 11. 2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen; Weitbrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135). Die im Gutachten der Universität H. vom 17. 04. 2003 festgestellte THC-Konzentration von 5 ng/ml im Serum des Antragstellers liegt wesentlich höher als der Wert für THC im Serum, ab dem eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten anzunehmen ist. BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Bereits gegenüber dem Landratsamt und auch gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller geltend gemacht, am 06. 04. 2003 Cannabis nicht aktiv („mit Wissen und Wollen“) konsumiert zu haben und sich die Ergebnisse der Serumuntersuchung hinsichtlich der psychoaktiv wirkenden Substanz THC und ihrer Metaboliten nur durch passives Mitrauchen („ohne sein Wissen und Wollen“) erklären zu können. Im Hinblick auf diesen Vortrag des Antragstellers hat der Senat eine gutachtliche Stellungnahme zu den Fragen eingeholt, ob die Darstellung des Antragstellers, die Werte für THC von 5 ng/ml bzw. THC-COOH von 34 ng/ml seien auf bloßes passives Mitrauchen zurückzuführen, aus wissenschaftlicher Sicht zutreffen kann bzw. ob bei einem zeitlichen Abstand von ca. 30 Minuten zwischen einer lediglich passiven Aufnahme des Cannabis über die Lunge und der Blutprobe ein Nachweis von THC im Blut ausgeschlossen ist, so dass ein positiver Befund von THC im Blut in keinem Fall mit einem bloßen passiven Mitrauchen erklärt werden kann. Der Gutachter ist in seiner schlüssig begründeten und nachvollziehbaren sowie vom Antragsteller inhaltlich nicht angegriffenen Stellungnahme vom 24. 03. 2004 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Darstellung des Antragstellers, die Werte für THC und THC-COOH seien auf bloßes Mitrauchen zurückzuführen, aus wissenschaftlicher Sicht nicht nachzuvollziehen sei, insbesondere nicht bei einem zeitlichen Abstand von ca. 30 Minuten oder wenig mehr zwischen der Blutprobe und lediglich passiver Aufnahme von Cannabis über die Lunge. Diese Stellungnahme beruht in tatsächlicher Hinsicht auf bestimmten Annahmen, wie z. B. hinsichtlich der Körpergröße und des Körpergewichts des Antragstellers, hinsichtlich des zeitlichen Abstands zwischen dem Cannabiskonsum und der Autofahrt bzw. der Probenentnahme und insbesondere hinsichtlich der Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller Cannabis lediglich passiv geraucht haben will (großräumige und belüftete Hallen bei Musikveranstaltungen mit vergleichsweise sehr geringer Cannabinoidkonzentration gegenüber den kleinen Räumen, die bei den der Stellungnahme zugrunde gelegten Studien genutzt wurden). Im Hinblick auf diese tatsächlichen Annahmen des Gutachters hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 14. 04. 2004 Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, die lediglich passive Aufnahme von Cannabis sei während seines ca. zweistündigen Aufenthalts in einem mit dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogenen kleinen und umschlossenen Nebenraum („chill-out-Raum“) im Zeitraum von 3.45 bis 5.45 Uhr erfolgt. Im Hinblick auf dieses Vorbringen des Antragstellers bedarf es aber nicht der Einholung einer ergänzenden und mit weiteren Kosten verbundenen Stellungnahme des Gutachters. Denn das für die Annahme der Fahrungeeignetheit des Antragstellers erforderliche unzureichende Trennungsvermögen ist auch dann belegt, wenn die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers im Schriftsatz vom 14. 04. 2004 und der anliegenden eidesstattlichen Versicherung zutreffen sollte. Die rechtliche Erwägung, das bloße Passivrauchen von Cannabis sei im Hinblick auf das Zusatzelement
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als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der<br />
Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung<br />
noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt<br />
ist. Er kann auch nicht geltend machen, er<br />
könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so<br />
genau ein- <strong>und</strong> abschätzen, dass er nur dann ein Auto<br />
führe, wenn die Konzentration von THC unter die für<br />
die fahreignungsrelevanten Eigenschaften maßgebliche<br />
Konzentrationsgrenze gefallen sei. Denn wie oben<br />
dargelegt, ist eine exakte Berechnung der <strong>im</strong> Blut noch<br />
vorhandenen Konzentration von THC nicht möglich.<br />
Dem Konsumenten ist damit eine Best<strong>im</strong>mung des<br />
Zeitpunkts, in dem die Konzentration von THC in seinem<br />
Blut einen best<strong>im</strong>mten Wert unterschreitet, erst<br />
recht nicht möglich. Damit dürfte aber belegt sein,<br />
dass er nicht gewährleisten kann, dass seine Teilnahme<br />
am Straßenverkehr nach gelegentlichem Konsum von<br />
Cannabis unter keinen denkbaren Umständen die<br />
hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer<br />
gefährden kann.<br />
Ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen<br />
<strong>und</strong> fehlt dem Betreffenden auch das erforderliche<br />
Trennungsvermögen, begegnet es keinen<br />
rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt dem Antragsteller<br />
die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen <strong>und</strong><br />
diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten<br />
beizubringen. Denn § 46 Abs. 3 i.V. m. § 11 Abs. 7<br />
FeV best<strong>im</strong>mt ausdrücklich, dass die Anordnung zur<br />
Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die<br />
Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der<br />
Fahrerlaubnisbehörde fest steht. Durch diese Best<strong>im</strong>mung<br />
hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben,<br />
dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in<br />
Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde<br />
Eignung bereits fest steht <strong>und</strong> ohne Hinzuziehung<br />
eines Gutachters über die Entziehung entschieden werden<br />
kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von<br />
Personen zum Straßenverkehr <strong>und</strong> zur Änderung straßenrechtlicher<br />
Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257;<br />
vgl. Senatsbeschl. v. 07. 03. 2003 – 10 323/03 –, DAR<br />
2003, 236 = ZfSch 2003, 266 [= BA 2003, 335];<br />
v. 10. 05. 2004 – 10 S 427/04 –, DAR 2004, 604).<br />
Nach § 3 Abs. 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 FeV führt<br />
die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs<br />
zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die wirtschaftlichen<br />
Nachteile, die für den Betroffenen mit der<br />
Entziehung der Fahrerlaubnis verb<strong>und</strong>en sind, müssen<br />
<strong>im</strong> Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme<br />
eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers<br />
gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer<br />
zurücktreten.<br />
(Mitgeteilt vom 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofes<br />
Baden-Württemberg)<br />
34. Eine für den Fahrerlaubnisinhaber günstigere<br />
Bewertung des sog. Passivrauchens von Cannabis<br />
<strong>gegen</strong>über dem aktiven Eigenkonsum <strong>im</strong> Hinblick<br />
auf die Voraussetzungen der Fahrungeeignetheit<br />
Rechtsprechung<br />
189<br />
nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung<br />
ist nicht gerechtfertigt, wenn sich der Betreffende<br />
vor der Autofahrt längere Zeit bewusst in<br />
einem Raum mit stark cannabishaltigem Rauch aufgehalten<br />
hat.<br />
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,<br />
Beschluß vom 10. Mai 2004 – 10 S 427/04 –<br />
– 3 K 4211/03 (VG Stuttgart) –<br />
Aus den Gründen:<br />
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.<br />
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe<br />
führen nicht dazu, dass die vom Gericht <strong>im</strong> Rahmen<br />
des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende<br />
Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers<br />
ausfällt, vom Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin<br />
vom 02. 06. 2003 bis zu einer endgültigen<br />
Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu<br />
bleiben. Mit dieser ist ihm unter Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen,<br />
er aufgefordert worden, den Führerschein spätestens<br />
innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der<br />
Verfügung be<strong>im</strong> Amt für öffentliche Ordnung abzugeben<br />
oder dorthin zu übersenden, <strong>und</strong> ihm für den Fall,<br />
dass er den Führerschein nicht rechtzeitig abliefert, die<br />
Wegnahme durch die Polizei angedroht worden. Auch<br />
<strong>im</strong> Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung<br />
ist nach der <strong>im</strong> vorläufigen Rechtsschutzverfahren<br />
gebotenen summarischen Prüfung der Sach<strong>und</strong><br />
Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung<br />
auszugehen. Es besteht die hohe<br />
Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen<br />
von Kraftfahrzeugen nicht geeignet <strong>und</strong> somit ernstlich<br />
zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen<br />
Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit<br />
des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt<br />
aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug<br />
der Verfügung.<br />
Zwar wird in der Antragsbegründung geltend gemacht,<br />
der Antragsteller sei ent<strong>gegen</strong> § 28 LVwVfG<br />
vor Erlass der Entziehungsverfügung nicht angehört<br />
worden. Dieses Vorbringen führt aber nicht zum Erfolg<br />
der Beschwerde. Denn der Antragsteller wendet<br />
nichts <strong>gegen</strong> die Annahme des Verwaltungsgerichts<br />
ein, dieser Mangel könne gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 <strong>und</strong><br />
Abs. 2 LVwVfG durch die Möglichkeit zur Stellungnahme<br />
<strong>im</strong> Widerspruchs- <strong>und</strong> gerichtlichen Verfahren<br />
geheilt werden. Das Suspensivinteresse des Antragstellers<br />
überwiegt auch nicht deshalb, weil die Entziehung<br />
der Fahrerlaubnis erst ungefähr zwei Monate<br />
nach der Autofahrt vom 06. 04. 2003 verfügt worden<br />
ist. Denn die Mitteilung des Autobahnpolizeireviers<br />
W. (vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG), durch die die Antragsgegnerin<br />
vom Sachverhalt erstmals Kenntnis erlangt<br />
hat, ist erst am 21. 05. 2003 bei dieser eingegangen.<br />
Im Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung hat die<br />
Antragsgegnerin bei eigenen Dienststellen sowie be<strong>im</strong><br />
<strong>B<strong>und</strong></strong>eszentralregister Auskünfte über den Antragsteller<br />
eingeholt.<br />
BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>