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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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ingen, konkretisiert mit ihrem in § 11 Abs. 6 FeV<br />

best<strong>im</strong>mten Inhalt lediglich diese allgemeine Mitwirkungspflicht<br />

zum Zwecke der vorbereitenden<br />

Sachverhaltsaufklärung. Schließlich ist die hier in<br />

Rede stehende Anordnung, auch nicht deshalb eine<br />

(selbstständig anfechtbare) Regelung, weil die Anordnung<br />

verb<strong>und</strong>en mit der Ankündigung der Rechtsfolge<br />

der Fahrerlaubnisentziehung für den Fall der Weigerung,<br />

bereits einen Eingriff in das gr<strong>und</strong>rechtlich<br />

(Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht darstellt (vgl. BVerfG,<br />

Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, BVerf-<br />

GE 89, 69, 84 [= BA 1993, 358]). Die Bejahung des<br />

Eingriffscharakters einer Maßnahme hat nämlich nicht<br />

notwendig zur Folge, dass diese auch Regelungscharakter<br />

hat, was – wie ausgeführt – hier zu verneinen ist.<br />

Denn ein Gr<strong>und</strong>rechtseingriff setzt nicht eine finale,<br />

unmittelbare oder rechtliche Einwirkung auf den<br />

gr<strong>und</strong>rechtlichen Schutzbereich voraus, er kann vielmehr<br />

auch bei mittelbarer oder nur faktischer Einwirkung<br />

vorliegen. Der mit Blick auf den Gr<strong>und</strong>rechtseingriff<br />

gebotene Rechtsschutz erfordert nicht, dass die in<br />

den Schutzbereich einwirkende staatliche Maßnahme<br />

selbstständig der gerichtlichen Kontrolle unterzogen<br />

werden kann; dies hat auch das <strong>B<strong>und</strong></strong>esverfassungsgericht<br />

in der genannten Entscheidung nicht zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt.<br />

(Mitgeteilt vom Veröffentlichungsreferat<br />

des Oberverwaltungsgerichts)<br />

33. Wird bei einer <strong>im</strong> unmittelbaren Anschluss an<br />

eine Autofahrt be<strong>im</strong> Fahrer entnommenen Blutprobe<br />

eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml<br />

festgestellt, so ist bei summarischer Prüfung das<br />

unzureichende Trennungsvermögen <strong>im</strong> Sinne von<br />

Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung<br />

als belegt anzusehen.<br />

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,<br />

Beschluß vom 15. November 2004 – 10 S 2194/04 –<br />

– 10 K 2454/04 (VG Stuttgart) –<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Beschwerde ist zulässig <strong>und</strong> begründet.<br />

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten<br />

Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich,<br />

dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts<br />

das öffentliche Interesse am sofortigen<br />

Vollzug der Verfügung des Landratsamtes O. vom<br />

03. 06. 2004, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen<br />

A1, B, M <strong>und</strong> L entzogen worden ist, dem Interesse<br />

des Antragstellers vorgeht, vom Vollzug dieser Verfügung<br />

vor einer endgültigen Entscheidung über ihre<br />

Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Das besondere<br />

öffentliche Interesse an der – mit ausreichender<br />

schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO)<br />

angeordneten – sofortigen Vollziehung der Entzie-<br />

Rechtsprechung<br />

187<br />

hungsverfügung wird durch die bei summarischer Prüfung<br />

der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit<br />

begründet, dass dem Antragsteller die<br />

zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche körperliche<br />

<strong>und</strong> geistige Eignung fehlt <strong>und</strong> somit ernstlich zu<br />

befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen<br />

Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs<br />

gefährden. Damit überwiegt das öffentliche<br />

Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.<br />

Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat<br />

nach der <strong>im</strong> Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes<br />

allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- <strong>und</strong><br />

Rechtslage der Auffassung, dass die Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis durch die Verfügung des Landratsamtes<br />

vom 03. 06. 2004 keinen rechtlichen Bedenken begegnet.<br />

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c<br />

StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde<br />

dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese<br />

zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere,<br />

wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4<br />

vorliegen <strong>und</strong> dadurch die Eignung zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser<br />

Voraussetzungen dürfte das Landratsamt zu Recht<br />

angenommen haben. Nach Nr. 9.2.2 i.V. m. Vorbemerkung<br />

Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung<br />

ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einn<strong>im</strong>mt,<br />

<strong>im</strong> Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

anzusehen, wenn keine Trennung zwischen<br />

Konsum <strong>und</strong> Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch<br />

von <strong>Alkohol</strong> oder anderen psychoaktiv wirkenden<br />

Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder<br />

ein Kontrollverlust vorliegt. Gemessen hieran kann die<br />

Einschätzung des Landratsamtes, der Antragsteller sei<br />

<strong>im</strong> Sinne von § 46 Abs. 1 FeV ungeeignet, nach der <strong>im</strong><br />

vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung<br />

nicht beanstandet werden. Denn der Antragsteller konsumiert<br />

gelegentlich Cannabis (1) <strong>und</strong> verfügt nicht<br />

über das erforderliche Vermögen, zwischen dem Konsum<br />

von Cannabis <strong>und</strong> dem Führen eines Kraftfahrzeugs<br />

zu trennen (2).<br />

1) Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller<br />

<strong>im</strong> Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur<br />

Fahrerlaubnis-Verordnung gelegentlich Cannabis konsumiert<br />

<strong>und</strong> die zugestandene <strong>und</strong> auch später nicht<br />

bestrittene Einnahme am 05. 03. 2004 kein singuläres<br />

Ereignis darstellt. Nach dem Vermerk der Verkehrspolizeiinspektion<br />

E. vom 06. 03. 2004 hat der Antragsteller<br />

<strong>gegen</strong>über dem Polizeihauptkommissar G. eingeräumt,<br />

am 05. 03. sowie am 04. 03. 2004 jeweils<br />

einen Joint mitgeraucht zu haben. Der Senat hat keinen<br />

Anlass, an der Richtigkeit dieses Aktenvermerks in<br />

Bezug auf die Angaben des Antragstellers zur Häufigkeit<br />

seines Cannabiskonsums zu zweifeln. Zwar hat<br />

der Antragsteller nach Bekanntgabe der Entziehungsverfügung<br />

vom 03. 06. 2004 diese Angaben <strong>im</strong> Schriftsatz<br />

seines Prozessbevollmächtigten vom 15. 06. 2004<br />

bestreiten lassen. Dieses Vorbringen ist aber unsubstantiiert<br />

geblieben. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren<br />

ist insbesondere deshalb von der Richtigkeit<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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