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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

21<br />

Seite<br />

Gewicht beikommen <strong>und</strong> eine ausreichende Gr<strong>und</strong>lage für den Tatnachweis einer Trunkenheit<br />

<strong>im</strong> Straßenverkehr darstellen.<br />

2. Bei einer <strong>Blutalkohol</strong>konzentration von 3,75 Promille kann Schuldunfähigkeit i. S. d. § 20<br />

StGB nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn nähere Feststellungen zum Tatgeschehen <strong>und</strong> zu<br />

psychodiagnostischen Kriterien nicht getroffen werden können.<br />

3. Muss ein Angeklagter freigesprochen werden, weil aus Rechtsgründen eine Wahlfeststellung<br />

zwischen fahrlässiger Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr (§ 316 StGB) <strong>und</strong> Vollrausch (§ 323a StGB) nicht<br />

möglich ist, so ist eine Entschädigung für den durch den Vollzug der Beschlagnahme des Führerscheins<br />

<strong>und</strong> der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlittenen Schaden ausgeschlossen,<br />

da der Angeklagte durch seine in erheblich alkoholisiertem Zustand erfolgte Teilnahme am<br />

Straßenverkehr die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht hat.<br />

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 21. September 2004 – 1 Ss 102/04 – ...................... 249<br />

48. – Ausnahme von § 56 Abs. 3 StGB bei Verkehrsvergehen unter <strong>Alkohol</strong>einfluß mit schweren<br />

Unfallfolgen –<br />

Bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen<br />

Unfallfolgen gebietet § 56 Abs. 3 StGB vielfach die Versagung der Strafaussetzung zur<br />

Bewährung. Dennoch dürfen auch bei der Ahndung solcher Taten die besonderen Umstände des<br />

Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden.<br />

Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 04. August 2003 – 1St RR 88/03 – ...................... 251<br />

49. – Voraussetzungen für zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch<br />

<strong>und</strong> Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB bei Trunkenheitsdelikt mit tödlichen<br />

Folgen –<br />

*) 1. Bei Trunkenheitsdelikten <strong>im</strong> Straßenverkehr mit tödlichen Folgen werden die Voraussetzungen<br />

der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB häufiger vorliegen<br />

als bei den meisten anderen Straftaten. Wer alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr<br />

teiln<strong>im</strong>mt, beschwört – in aller Regel bewußt – nicht mehr beherrschbare Gefahren für Leib<br />

<strong>und</strong> Leben anderer Verkehrsteilnehmer herauf. Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit<br />

bewußt hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches <strong>und</strong> energisches<br />

Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang – unter Beachtung<br />

der Umstände des Einzelfalles – eine Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen<br />

wird als deren Bewilligung. Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage, ob die Verteidigung der<br />

Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, ein Beurteilungsspielraum zu; nicht jedoch,<br />

wenn sie schlechterdings unvertretbar erscheint.<br />

2. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch setzt die Tragfähigkeit<br />

des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils voraus. Die Straffrage muß losgelöst von dem nicht<br />

angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich beschränkt beurteilt werden können.<br />

Daran fehlt es, wenn das Urteil an offensichtlichen sachlichen Mängeln leidet, etwa wenn<br />

die tatsächlichen Feststellungen so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, daß<br />

sie den Unrechts- oder Schuldgehalt nicht mehr ausreichend erkennen lassen <strong>und</strong> damit keine<br />

hinreichende Gr<strong>und</strong>lage für die Prüfung <strong>und</strong> Entscheidung des Berufungsgerichts über die<br />

Rechtsfolge sein können.<br />

Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 22. Oktober 2004 – 1 Ss 210/04 I 82/04 – ...................... 253<br />

50. – Eingeschränkte Pupillenadaption als ausreichendes Beweisanzeichen für drogenbedingte<br />

relative Fahrunsicherheit i. S. d. § 316 StGB bei hohen Wirkstoffwerten –<br />

*) Der Senat konkretisiert seine Rechtsprechung, wonach bei der drogenbedingten relativen<br />

Fahruntüchtigkeit weitere Beweisanzeichen in Form von Ausfallerscheinungen zur Feststellung<br />

der Fahruntüchtigkeit hinzukommen müssen, dahingehend, daß bei hohen Wirkstoffwerten ein<br />

einzelnes weiteres Anzeichen (hier: eingeschränkte Pupillenadaption) genügen kann. Es sind in<br />

diesem Fall hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der festgestellten Ausfallerscheinungen<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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