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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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182 Rechtsprechung<br />

haltspunkte für die Einnahme von Betäubungsmitteln<br />

bestanden.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Beschwerde ist zulässig (vgl. §§ 147,146 Abs. 4<br />

VwGO).<br />

Sie ist aber unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts,<br />

mit dem es die aufschiebende Wirkung<br />

des Widerspruchs des Antragstellers <strong>gegen</strong> den Bescheid<br />

der Antragsgegnerin vom 05. November 2001<br />

wiederhergestellt hat, ist nicht abzuändern. Die Voraussetzungen<br />

für den Entzug der Fahrerlaubnis des<br />

Antragstellers liegen nach der <strong>im</strong> Eilverfahren gebotenen<br />

summarischen Überprüfung der Sach- <strong>und</strong> Rechtslage<br />

nicht vor.<br />

Die Antragsgegnerin wie auch das Verwaltungsgericht<br />

sind generell zu Recht davon ausgegangen, dass<br />

die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,<br />

die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, dann<br />

angenommen werden kann, wenn sich der Betroffene<br />

weigert, sich untersuchen zu lassen oder er der Fahrerlaubnisbehörde<br />

das von ihr geforderte Gutachten nicht<br />

fristgerecht beibringt (vgl. § 3 Abs. 1 StVG, §§ 46<br />

Abs. 1; 11 Abs. 2 <strong>und</strong> 8; 14 Fahrerlaubnisverordnung –<br />

FeV –).<br />

Dies setzt aber voraus, dass die Behörde eine entsprechende<br />

Anordnung zu Recht erlassen konnte. Die<br />

Voraussetzungen zur Einholung eines Gutachtens sind<br />

<strong>im</strong> vorliegenden Fall aber wohl nicht erfüllt. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

gilt, dass die Behörde die Beibringung eines<br />

ärztlichen Gutachtens anordnen kann, wenn Tatsachen<br />

die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln<br />

i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes vorliegt<br />

(vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV).<br />

Es sprach <strong>im</strong> vorliegenden Fall bereits aufgr<strong>und</strong><br />

der <strong>im</strong> Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung<br />

der Antragsgegnerin bekannten Umstände viel dafür,<br />

dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens<br />

mit den damit verb<strong>und</strong>enen Eingriffen in das Gr<strong>und</strong>recht<br />

der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2.<br />

Abs. 1 GG den verfassungsrechtlichen Anforderungen<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit nicht<br />

gerecht wurde.<br />

Bezogen auf den von der Behörde behaupteten Verdacht,<br />

der Antragsteller habe Cannabis konsumiert, ergibt<br />

sich dies daraus, dass nach der Rechtsprechung des<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 20. Juni<br />

2002 – 1 BvR 2062/96 –, NJW 2002, 2378 [= BA 2002,<br />

362]) der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum<br />

ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes<br />

Verdachtselement zu bewerten ist (vgl. <strong>im</strong><br />

Einzelnen: BVerfG, NJW 2002, S. 2378 ). Diese<br />

Rechtsprechung des <strong>B<strong>und</strong></strong>esverfassungsgerichts ist zwar<br />

zu der vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung<br />

ergangenen Rechtslage ergangen (vgl. § 4 Abs. 1<br />

StVG a. F., § 15b Abs. 2 StVZO a. F.). Sie ist aber nach<br />

dem Beschluss des Senats vom 28. August 2002 – 2 EO<br />

421/02 – auf die hier dem Streit zugr<strong>und</strong>e liegende neue<br />

Rechtslage zu übertragen.<br />

Im vorliegenden Fall bestand zu keinem Zeitpunkt<br />

der Verdacht, dass der Antragsteller mit Bezug zum<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Straßenverkehr Cannabis eingenommen hat. So konnte<br />

<strong>im</strong> Jahre 1998 lediglich der Besitz, nicht aber der<br />

Konsum von Cannabis be<strong>im</strong> Antragsteller festgestellt<br />

werden.<br />

Die <strong>im</strong> Zusammenhang mit den <strong>Drogen</strong>vortests <strong>und</strong><br />

der Blutuntersuchung bei der Grenzkontrolle <strong>im</strong> März<br />

2001 zu Tage getretenen Umstände ergaben bezogen<br />

auf Cannabis – versteht man das erste Gutachten des<br />

Instituts für Rechtsmedizin vom 02. April 2001 <strong>im</strong><br />

Sinne der Antragsgegnerin – allenfalls einen Hinweis<br />

auf einen einmaligen Haschischkonsum, der zudem<br />

nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der<br />

Blutentnahme <strong>und</strong> deshalb mit der Teilnahme des Antragstellers<br />

am Straßenverkehr stand. Unter diesen<br />

Umständen war die Anordnung mithin nach der oben<br />

genannten Rechtsprechung – auch ohne Berücksichtigung<br />

der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für<br />

Rechtsmedizin – bereits unverhältnismäßig <strong>und</strong> damit<br />

rechtswidrig.<br />

Bezogen auf den von der Antragsgegnerin behaupteten<br />

Verdacht, der Antragsteller habe Amphetamin<br />

eingenommen, folgt die Unverhältnismäßigkeit <strong>und</strong><br />

Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus folgenden Erwägungen:<br />

Der Antragsgegnerin war bekannt, dass sich dieser<br />

Verdacht allein aus dem bei der Grenzkontrolle <strong>im</strong><br />

März 2001 vorgenommenen Hauttest ergeben konnte.<br />

Anders als bei dem auf den Nachweis von Cannabiskonsum<br />

gerichteten Urintest werden jedoch bei diesem<br />

Test – auch für den Laien <strong>und</strong> deshalb erst recht<br />

für eine Fachbehörde, wie die Fahrerlaubnisbehörde<br />

der Antragsgegnerin, erkennbar – nicht nur Betäubungsmittelrückstände<br />

in körpereigenen Ausscheidungen<br />

erfasst, sondern werden auch andere, von außen<br />

auf die Hautoberfläche gelangte Stoffe nachgewiesen.<br />

Letzterer Umstand begründet daher nur den einfachen<br />

Verdacht des Kontakts mit solchen Stoffen. Bei dieser<br />

Ausgangslage konnte der hinreichende Verdacht auf<br />

die Einnahme von Amphetamin nur durch eine positive<br />

Blutuntersuchung begründet werden. Im vorliegenden<br />

Fall war die Blutuntersuchung aber negativ. Ein<br />

hinreichender Verdacht, dass der Antragsteller Amphetamin<br />

eingenommen hat, lag vor der Anordnung des<br />

<strong>Drogen</strong>screenings nicht vor.<br />

Selbst wenn die Behörde aus dem Ergebnis des<br />

Hauttests erste Hinweise auf den Konsum von<br />

Amphetamin hätte entnehmen können, so musste sie<br />

jedoch in Wahrnehmung ihrer Aufklärungspflicht<br />

unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes<br />

vor einer das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers<br />

berührenden Maßnahme das untersuchende<br />

Institut zu einer ergänzenden Stellungnahme auffordern.<br />

In diesem Falle hätte sich – wie das Schreiben<br />

des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik<br />

E. vom 16. Dezember 2002 zeigt – ergeben, dass gerade<br />

wegen der Besonderheiten des Hauttests nur<br />

eine positive Blutuntersuchung den von der Antragsgegnerin<br />

behaupteten Verdacht des Amphetaminkonsums<br />

begründet hätte. Dann hätte sich schon <strong>im</strong> Verwaltungsverfahren<br />

<strong>und</strong> nicht erst <strong>im</strong> Klageverfahren<br />

ergeben, dass <strong>im</strong> vorliegenden Fall „in der Gesamt-

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