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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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des Milderungsgr<strong>und</strong>es in der Tat <strong>und</strong> der günstigen<br />

Persönlichkeitsprognose hielt der Senat die Verhängung<br />

der Höchstmaßnahme nicht für erforderlich,<br />

allerdings angesichts der Schwere der Verfehlungen<br />

auch aus generalpräventiven Gründen eine Dienstgradherabsetzung<br />

in den Mannschaftsdienstgrad eines<br />

Gefreiten für geboten.<br />

31. 1. Die Anordnung eines <strong>Drogen</strong>screenings<br />

bei Verdacht eines einmaligen Cannabiskonsums<br />

ohne Bezug zum Straßenverkehr ist unverhältnismäßig<br />

(Fortsetzung der Senatsrechtsprechung,<br />

vgl. Beschluss vom 28. August 2002 – 2 EO 421/02 –<br />

[BA 2003, 329]).<br />

2. Ein positiver <strong>Drogen</strong>vortest, bei dem über<br />

einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen<br />

mit Amphetamin festgestellt wird, rechtfertigt<br />

die Anordnung eines <strong>Drogen</strong>screenings<br />

allein <strong>und</strong> insbesondere dann nicht, wenn die<br />

Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ<br />

ist.<br />

Thüringer Oberverwaltungsgericht,<br />

Beschluß vom 03. März 2004 – 2 EO 419/03 –<br />

– 2 E 569/03.We (VG We<strong>im</strong>ar) –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Die Antragsgegnerin wendet sich <strong>gegen</strong> den Beschluss<br />

des Verwaltungsgerichts We<strong>im</strong>ar vom 07. April<br />

2003, mit dem es dem Begehren des Antragstellers<br />

nachgekommen ist, <strong>im</strong> Wege der Abänderung des Beschlusses<br />

vom 14. Dezember 2001 die aufschiebende<br />

Wirkung der Klage des Antragstellers <strong>gegen</strong> die mit<br />

der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Entziehung<br />

seiner Fahrerlaubnis wieder herzustellen.<br />

Bei dem Antragsteller, der <strong>im</strong> Besitz der Fahrerlaubnis<br />

der früheren Klassen 1, 2 <strong>und</strong> KOM ist, wurde<br />

<strong>im</strong> Juni 1998 am Flughafen in M. der Besitz von 0,17<br />

Gramm Marihuana festgestellt. Das deswegen eingeleitete<br />

strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.<br />

Die Antragsgegnerin nahm von straßenverkehrsrechtlichen<br />

Maßnahmen Abstand.<br />

Am 19. März 2001 wurden bei dem Antragsteller<br />

am Grenzübergang W. bei seiner Einreise nach<br />

Deutschland <strong>im</strong> Rahmen einer Kontrolle der Grenzpolizei<br />

zwei <strong>Drogen</strong>vortests durchgeführt. Der Urintest<br />

reagierte positiv auf THC, der Hauttest positiv auf<br />

Amphetamine. Die Untersuchung der daraufhin an Ort<br />

<strong>und</strong> Stelle durchgeführten Blutentnahme durch das<br />

Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik E.<br />

ergab nach dem Gutachten vom 02. April 2001 keine<br />

Anhaltspunkte für die Aufnahme von Cannabisprodukten<br />

sowie von Amphetamin „in engem zeitlichen<br />

Zusammenhang mit der Blutentnahme“. Die Staatsanwaltschaft<br />

W. stellte das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren<br />

nach § 170 Abs. 2 StPO ein.<br />

Mit Schreiben vom 06. Juli 2001 forderte die Antragsgegnerin<br />

den Antragsteller auf, ein amtsärztliches<br />

Gutachten in Form eines <strong>Drogen</strong>screenings mit Haaranalyse<br />

über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen<br />

bis zum 07. September 2001 vorzulegen.<br />

Rechtsprechung<br />

181<br />

Nachdem sich der Antragsteller weigerte dem nachzukommen,<br />

entzog die Antragsgegnerin nach einer Anhörung<br />

dem Antragsteller mit Bescheid vom 05. Oktober<br />

2001 die Fahrerlaubnis aller in seinem Besitz<br />

befindlichen Klassen <strong>und</strong> ordnete den Sofortvollzug<br />

an. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zur Führung<br />

von Kraftfahrzeugen sei anzunehmen, da er seiner Verpflichtung<br />

zur Klärung von Eignungsbedenken nicht<br />

nachgekommen sei.<br />

Gegen diesen ihm am 11. Oktober 2001 zugestellten<br />

Bescheid legte der Antragsteller am Montag, dem<br />

12. November 2001, Widerspruch ein.<br />

Gleichzeitig hat er be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht W. beantragt,<br />

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs<br />

wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das<br />

Verwaltungsgericht W. mit Beschluss vom 14. Dezember<br />

2001 – 2 E 2089/01.We – ab. Seinen da<strong>gegen</strong> gestellten<br />

Antrag auf Zulassung der Beschwerde nahm der<br />

Antragsteller zurück.<br />

Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies mit Bescheid<br />

vom 30. April 2002 den Widerspruch zurück.<br />

Daraufhin erhob der Antragsteller be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht<br />

W. Klage (Az.: 2 K 818/02. We), über die<br />

bislang nicht entschieden ist. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts<br />

in diesem Klageverfahren erläuterte<br />

das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik<br />

E. mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 die Wirksamkeit<br />

sowie Leistungsfähigkeit der <strong>Drogen</strong>vortests<br />

<strong>und</strong> machte Ausführungen zum Verhältnis der Ergebnisse<br />

der Vortests zu dem Ergebnis der Blutuntersuchungen.<br />

Mit Beschluss vom 18. Februar 2003 gewährte das<br />

Verwaltungsgericht dem Antragsteller für das Klageverfahren<br />

Prozesskostenhilfe <strong>und</strong> führte zur Begründung<br />

aus, die Klage habe hinreichende Aussicht auf<br />

Erfolg. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei aller<br />

Voraussicht nach deswegen rechtswidrig, weil die<br />

Antragsgegnerin ohne hinreichenden Verdacht die<br />

Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet<br />

habe. Dies sei mit dem ergänzenden Gutachten vom<br />

16. Dezember 2002 erwiesen.<br />

Am 18. März 2003 hat der Antragsteller erneut um<br />

einstweiligen Rechtsschutz be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht<br />

W. nachgesucht. Zur Begründung hat er sich <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

auf das Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin<br />

der Universitätsklinik E. vom 16. Dezember<br />

2002 <strong>und</strong> die Ausführungen <strong>im</strong> Beschluss des Verwaltungsgerichts<br />

vom 18. Februar 2003 bezogen.<br />

Mit Beschluss vom 07. April 2003 – 2 E 569/03.We –<br />

hat das Verwaltungsgericht W. dem Antrag stattgegeben.<br />

Zur Begründung hat das Gericht <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

die Ausführungen aus seinem Beschluss vom 18. Februar<br />

2003 wiederholt.<br />

Am 24. April 2003 hat die Antragsgegnerin <strong>gegen</strong><br />

diesen ihr am 11. April 2003 zugestellten Beschluss<br />

be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht W. Beschwerde erhoben <strong>und</strong><br />

am 08. Mai 2003 <strong>gegen</strong>über dem Oberverwaltungsgericht<br />

begründet. Sie trägt vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

sei rechtmäßig, weil sich der Antragsteller<br />

geweigert habe, ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten<br />

vorzulegen. Wegen der positiven <strong>Drogen</strong>vortests<br />

hätten bei dem Antragsteller hinreichende An-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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