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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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176 Rechtsprechung<br />

Unter dem 02. 08. 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft,<br />

dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß<br />

§ 111a StPO vorläufig zu entziehen.<br />

Aus den Gründen:<br />

Der Antrag war abzulehnen.<br />

Der Beschuldigte ist zwar nach dem <strong>gegen</strong>wärtigen<br />

Stand der Ermittlungen dringend verdächtig, sich der<br />

fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs <strong>und</strong> des<br />

unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht<br />

zu haben. Ungeachtet dessen war der Antrag der<br />

Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

abzulehnen, da die Anordnung deshalb entbehrlich<br />

ist, weil der Beschuldigte seinen Führerschein<br />

den Strafverfolgungsorganen zum Zwecke der Sicherstellung<br />

der Einziehung freiwillig herausgegeben <strong>und</strong><br />

später auch keine gerichtliche Entscheidung beantragt<br />

hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 111a Rn. 3;<br />

SK StPO-Rudolphi, § 111a Rn. 6).<br />

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erübrigt<br />

sich in den Fällen, in denen die Sicherung der<br />

Allgemeinheit <strong>gegen</strong> weitere Gefährdung auf andere<br />

Weise gewährleistet ist. Dies ist insbesondere bei<br />

widerspruchslos gebliebener Sicherstellung des Führerscheins<br />

der Fall (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 1999,<br />

86, 87). Wenn der Beschuldigte den Führerschein freiwillig<br />

herausgegeben oder bei der Beschlagnahme keinen<br />

Widerspruch erhoben <strong>und</strong> später auch keine richterliche<br />

Entscheidung beantragt hat, kann das Gericht<br />

von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis absehen,<br />

weil diese Sicherstellung der vorläufigen Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis weitgehend rechtlich gleichgestellt<br />

ist <strong>und</strong> insbesondere auch zu einem gemäß<br />

§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG mit Strafe bewehrten Fahrverbot<br />

führt (ebenso LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 111a<br />

Rn. 15; LK-Geppert, StGB, 11. Aufl., § 69 Rn. 130;<br />

Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 111a StPO<br />

Rn. 5; a. A. KK StPO-Nack, 5. Aufl., § 111a Rn. 4 mit<br />

der Begründung, die Strafandrohung für diesen Fall sei<br />

geringer als nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).<br />

Das Gericht hat deshalb den Antrag der Staatsanwaltschaft<br />

auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

abgelehnt, da für die Anordnung dieser vorläufigen<br />

Maßnahme derzeit kein gesetzlicher Gr<strong>und</strong> besteht.<br />

Nur wenn der Beschuldigte seine Ansicht ändert <strong>und</strong><br />

den Führerschein zurückverlangt, ist eine Entscheidung<br />

nach § 111a StPO geboten (vgl. Michel, DAR<br />

1997, 393, 394).<br />

(Mitgeteilt von Richter am Amtsgericht<br />

Andreas G. Spahn, Saalfeld)<br />

29. 1. Der Meineid eines Soldaten ist regelmäßig<br />

mit der höchsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme<br />

zu ahnden, von der nur ausnahmsweise wegen<br />

besonderer Milderungsgründe in der Tat abgesehen<br />

werden kann.<br />

2. Eine fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt<br />

eines Soldaten stellt eine nicht leicht zu<br />

nehmende Pflichtwidrigkeit dar.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

3. Entzieht sich ein Soldat zusätzlich durch vorsätzliche<br />

Straßenverkehrsgefährdung <strong>und</strong> vorsätzliche<br />

Unfallflucht der Verantwortung für den von<br />

ihm verursachten Schaden, so begeht er ein schwerwiegendes<br />

Dienstvergehen, das gewichtige Zweifel<br />

an seiner Vertrauenswürdigkeit <strong>und</strong> dienstlichen<br />

Zuverlässigkeit hervorruft.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esverwaltungsgericht,<br />

Urteil vom 16. Oktober 2002<br />

– BVerwG 2 WD 23.01/BVerwG 2 WD 32.02 –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Ein Hauptbootsmann <strong>im</strong> Dienstverhältnis eines Berufssoldaten<br />

befuhr <strong>gegen</strong> 4.00 Uhr morgens mit einem<br />

BAK-Wert von 2,98 ‰ mit einem Kraftfahrzeug öffentliche<br />

Straßen, verursachte infolge seiner alkoholbedingten<br />

absoluten Fahruntauglichkeit einen nicht unerheblichen<br />

Sachschaden <strong>und</strong> setzte trotz des von ihm<br />

bemerkten Unfalls seine Fahrt fort, ohne seiner Feststellungs-<br />

<strong>und</strong> Wartepflicht gemäß § 142 StGB zu entsprechen.<br />

Nach dem Ergebnis des von dem Sachverständigen<br />

erstatteten Gutachtens bestanden keine Zweifel<br />

daran, dass der Soldat zum Tatzeitpunkt – wenn auch erheblich<br />

vermindert – schuldfähig war. Bei dem an der<br />

Schwelle zur Schuldunfähigkeit liegenden BAK-Wert<br />

hatte der Senat aufgr<strong>und</strong> entsprechender aussagekräftiger<br />

Beweisanzeichen von einer erheblich verminderten<br />

Schuldfähigkeit des Soldaten auszugehen.<br />

Des Weiteren wurde der Soldat durch rechtskräftiges<br />

Urteil des Amtsgerichts wegen Meineids zu einer<br />

Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren<br />

Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung<br />

ausgesetzt wurde, weil er vor dem Amtsgericht<br />

– Familiengericht – als Zeuge eidlich der Wahrheit<br />

zuwider angegeben hatte, er sei mit Frau H., der<br />

Ehefrau eines Kameraden, nur platonisch befre<strong>und</strong>et<br />

gewesen <strong>und</strong> könne ausschließen, eine Liebesbeziehung<br />

mit ihr unterhalten zu haben.<br />

Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord<br />

fand ihn am 24. Januar 2001 eines Dienstvergehens<br />

schuldig <strong>und</strong> verurteilte ihn zur Herabsetzung in den<br />

Dienstgrad eines Bootsmannes; sie stellte ihn zwar<br />

von den Tatvorwürfen der Trunkenheitsfahrt <strong>und</strong> der<br />

Unfallflucht frei, würdigte aber den Tatvorwurf des<br />

Meineides als vorsätzlichen Verstoß <strong>gegen</strong> die Pflicht<br />

zu außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2<br />

Satz 2 SG):<br />

Ferner fand sie ihn in einem weiteren – <strong>im</strong> Juli 2001<br />

ordnungsgemäß eingeleiteten – gerichtlichen Disziplinarverfahren<br />

am 20. März 2002 erneut eines Dienstvergehens<br />

schuldig <strong>und</strong> verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot<br />

auf die Dauer von zwölf Monaten.<br />

Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt aufgr<strong>und</strong> der<br />

von ihr getroffenen Feststellungen als erwiesen an <strong>und</strong><br />

würdigte das Handeln des Soldaten zu Lasten des<br />

Dienstherrn als vorsätzlichen Verstoß <strong>gegen</strong> die<br />

Dienstpflichten gemäß §§ 7, 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 <strong>und</strong><br />

§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG, insgesamt als einheitliches<br />

Dienstvergehen gemäß § 18 Abs. 2 WDO.<br />

Nach Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen<br />

Verhandlung <strong>und</strong> Entscheidung hob der Senat

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