Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ... Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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27.*) 1. Fehlen tatrichterliche Feststellungen zur Höhe der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat (hier: Fahrt in alkoholisiertem Zustand), kann in einem Verfahren gemäß § 69a Abs. 7 StGB die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist nicht deshalb versagt werden, weil die Blutalkoholkonzentration bei der Tat bei etwaiger Zurückrechnung erheblich oberhalb von 1,62 Promille gewesen sein kann. Hier ist auf die Zuständigkeit der Führerscheinbehörde zu verweisen, die über die tatsächliche Wiedereignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entscheiden haben wird. 2. Zur Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 7 StGB aufgrund der Teilnahme an einem Kurs „avanti 16 plus“ zur Förderung der Fahreignung. Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluß vom 16. August 2004 – 16 Cs 23 Js 1544/03 (210/03) – Aus den Gründen: Durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 06. 11.2003, rechtskräftig am 02.12. 2003, hat das Gericht gegen den Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 EUR festgesetzt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und (angesichts der Führerscheinsicherstellung seit dem Tattage) eine Sperre von noch 12 Monaten gem. § 69a StGB angeordnet. Die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat fand am 01. 08. 2003 statt. Es handelte sich um eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand. Die dem Verurteilten am Tattage um 2.34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Weitere Feststellungen zur Tatzeitblutalkoholkonzentration sind in dem Urteil ebenso wenig getroffen worden, wie weitere Angaben zu Trinkzeitpunkten, aus denen sich nunmehr der Tatzeitalkohol allein aufgrund der Urteilsfeststellungen ausrechnen lassen könnte. Der Angeklagte hat nunmehr die Abkürzung der Sperre um 3 Monate beantragt. Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass der Verurteilte in der Zeit vom 12. 06. 2004 – 18. 07. 2004 einen insgesamt 16-stündigen (4 Sitzungen zu je 4 Stunden nebst Praxisphase) Kurs „avanti 16 plus“ zur Förderung der Fahreignung durchgeführt hat. Auf den Antrag des Verurteilten, dem sich die Staatsanwaltschaft angeschlossen hat, war die Sperrfrist nunmehr gem. § 69a Abs. 7 StGB zu verkürzen, jedoch nur um 2 Monate. Es ist sowohl der formellen Voraussetzung des § 69a Abs. 7 S. 2 StGB genüge getan, als auch der materiellen Voraussetzung des § 69a Abs. 7 S. 1 StGB. Grund zur Annahme, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, ergibt sich insbesondere aus der Tatsache der verstrichenen Sicherstellungszeit/Sperrfrist von zur Zeit etwa einem Jahr und der hiermit in den letzten Monaten begleitend durchgeführten Schulung. Dabei verhält es sich so, dass vom Gericht nur zu prüfen ist, ob der in der Tat in Erscheinung getretende Eignungsmangel möglicherweise wieder entfallen ist; über die tatsächliche Wieder- Rechtsprechung 175 eignung wird die Fahrerlaubnisbehörde zu entscheiden haben (umfassend hierzu: Himmelreich, DAR 2004, 8). Aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes durchaus, dass der Verurteilte sich mit der von ihm begangenen Tat im Rahmen des absolvierten Kurses inhaltlich umfassend und erschöpfend auseinandergesetzt hat, so dass also erhebliche neue Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass er nunmehr entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts in dem ursprünglichen Urteil das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein besitzt und die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden wird. Mangels tatrichterlicher Feststellungen zur Höhe der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat kann in dem jetzigen Verfahren gem. § 69a Abs. 7 StGB die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist nicht deshalb versagt werden, weil die Blutalkoholkonzentration bei der Tat bei etwaiger Zurückrechnung erheblich oberhalb von 1,62 Promille gewesen sein kann. Auch hier ist auf die Zuständigkeit der Führerscheinbehörde zu verweisen. Das Gericht hält dementsprechend eine Abkürzung um zwei Monate den Umständen angemessen. (Mitgeteilt von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Lüdinghausen) 28. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist entbehrlich, wenn der Ausschluß des Kraftfahrers aus dem Straßenverkehr auf andere Weise hinreichend sichergestellt ist, weil der Beschuldigte den Führerschein freiwillig herausgegeben oder bei der Beschlagnahme keinen Widerspruch erhoben und auch in der Folgezeit eine richterliche Entscheidung nicht beantragt hat. Amtsgericht Saalfeld, Beschluß vom 11. August 2004 – 630 Js 23230/04 2 Ds jug. – Zum Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr am 05. 07. 2004 gegen 05.15 Uhr im Beisein seiner Freunde M. und R. mit einem Personenkraftwagen Ford Taunus in Saalfeld von der Straße „Am Mittleren Boden“ bis in die Straße „Am Brendelsgarten“. Bei der Fahrt stand der Beschuldigte unter Alkoholeinfluß. Die Untersuchung der um 06.55 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,03 ‰. Infolge der Alkoholeinwirkung kam der Beschuldigte ohne jeden äußeren Anlaß nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Gartenzaun, wodurch ein Fremdschaden in Höhe von 200,00 Euro entstand. Anschließend verließ der Beschuldigte gemeinsam mit seinen Freunden, die bei dem Unfallereignis unverletzt geblieben waren, zu Fuß die Unfallstelle, ohne irgendwelche Feststellungen zu ermöglichen. Die von dem Zeitungsausträger J. herbeigerufene Polizei stellte in der Folgezeit den Führerschein des Beschuldigten sicher, den dieser den Beamten freiwillig aushändigte. BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

176 Rechtsprechung Unter dem 02. 08. 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig zu entziehen. Aus den Gründen: Der Antrag war abzulehnen. Der Beschuldigte ist zwar nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen dringend verdächtig, sich der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht zu haben. Ungeachtet dessen war der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abzulehnen, da die Anordnung deshalb entbehrlich ist, weil der Beschuldigte seinen Führerschein den Strafverfolgungsorganen zum Zwecke der Sicherstellung der Einziehung freiwillig herausgegeben und später auch keine gerichtliche Entscheidung beantragt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 111a Rn. 3; SK StPO-Rudolphi, § 111a Rn. 6). Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erübrigt sich in den Fällen, in denen die Sicherung der Allgemeinheit gegen weitere Gefährdung auf andere Weise gewährleistet ist. Dies ist insbesondere bei widerspruchslos gebliebener Sicherstellung des Führerscheins der Fall (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 1999, 86, 87). Wenn der Beschuldigte den Führerschein freiwillig herausgegeben oder bei der Beschlagnahme keinen Widerspruch erhoben und später auch keine richterliche Entscheidung beantragt hat, kann das Gericht von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis absehen, weil diese Sicherstellung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis weitgehend rechtlich gleichgestellt ist und insbesondere auch zu einem gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG mit Strafe bewehrten Fahrverbot führt (ebenso LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 111a Rn. 15; LK-Geppert, StGB, 11. Aufl., § 69 Rn. 130; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 111a StPO Rn. 5; a. A. KK StPO-Nack, 5. Aufl., § 111a Rn. 4 mit der Begründung, die Strafandrohung für diesen Fall sei geringer als nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Das Gericht hat deshalb den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt, da für die Anordnung dieser vorläufigen Maßnahme derzeit kein gesetzlicher Grund besteht. Nur wenn der Beschuldigte seine Ansicht ändert und den Führerschein zurückverlangt, ist eine Entscheidung nach § 111a StPO geboten (vgl. Michel, DAR 1997, 393, 394). (Mitgeteilt von Richter am Amtsgericht Andreas G. Spahn, Saalfeld) 29. 1. Der Meineid eines Soldaten ist regelmäßig mit der höchsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden, von der nur ausnahmsweise wegen besonderer Milderungsgründe in der Tat abgesehen werden kann. 2. Eine fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten stellt eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit dar. BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 3. Entzieht sich ein Soldat zusätzlich durch vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzliche Unfallflucht der Verantwortung für den von ihm verursachten Schaden, so begeht er ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und dienstlichen Zuverlässigkeit hervorruft. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2002 – BVerwG 2 WD 23.01/BVerwG 2 WD 32.02 – Zum Sachverhalt: Ein Hauptbootsmann im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten befuhr gegen 4.00 Uhr morgens mit einem BAK-Wert von 2,98 ‰ mit einem Kraftfahrzeug öffentliche Straßen, verursachte infolge seiner alkoholbedingten absoluten Fahruntauglichkeit einen nicht unerheblichen Sachschaden und setzte trotz des von ihm bemerkten Unfalls seine Fahrt fort, ohne seiner Feststellungs- und Wartepflicht gemäß § 142 StGB zu entsprechen. Nach dem Ergebnis des von dem Sachverständigen erstatteten Gutachtens bestanden keine Zweifel daran, dass der Soldat zum Tatzeitpunkt – wenn auch erheblich vermindert – schuldfähig war. Bei dem an der Schwelle zur Schuldunfähigkeit liegenden BAK-Wert hatte der Senat aufgrund entsprechender aussagekräftiger Beweisanzeichen von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Soldaten auszugehen. Des Weiteren wurde der Soldat durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil er vor dem Amtsgericht – Familiengericht – als Zeuge eidlich der Wahrheit zuwider angegeben hatte, er sei mit Frau H., der Ehefrau eines Kameraden, nur platonisch befreundet gewesen und könne ausschließen, eine Liebesbeziehung mit ihr unterhalten zu haben. Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand ihn am 24. Januar 2001 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Bootsmannes; sie stellte ihn zwar von den Tatvorwürfen der Trunkenheitsfahrt und der Unfallflucht frei, würdigte aber den Tatvorwurf des Meineides als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG): Ferner fand sie ihn in einem weiteren – im Juli 2001 ordnungsgemäß eingeleiteten – gerichtlichen Disziplinarverfahren am 20. März 2002 erneut eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot auf die Dauer von zwölf Monaten. Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen als erwiesen an und würdigte das Handeln des Soldaten zu Lasten des Dienstherrn als vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten gemäß §§ 7, 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, insgesamt als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 18 Abs. 2 WDO. Nach Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hob der Senat

27.*) 1. Fehlen tatrichterliche Feststellungen zur<br />

Höhe der <strong>Blutalkohol</strong>konzentration zum Zeitpunkt<br />

der Tat (hier: Fahrt in alkoholisiertem Zustand),<br />

kann in einem Verfahren gemäß § 69a Abs. 7 StGB<br />

die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist nicht deshalb<br />

versagt werden, weil die <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

bei der Tat bei etwaiger Zurückrechnung<br />

erheblich oberhalb von 1,62 Promille gewesen sein<br />

kann. Hier ist auf die Zuständigkeit der Führerscheinbehörde<br />

zu verweisen, die über die tatsächliche<br />

Wiedereignung zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

zu entscheiden haben wird.<br />

2. Zur Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 69a<br />

Abs. 7 StGB aufgr<strong>und</strong> der Teilnahme an einem Kurs<br />

„avanti 16 plus“ zur Förderung der Fahreignung.<br />

Amtsgericht Lüdinghausen,<br />

Beschluß vom 16. August 2004<br />

– 16 Cs 23 Js 1544/03 (210/03) –<br />

Aus den Gründen:<br />

Durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom<br />

06. 11.2003, rechtskräftig am 02.12. 2003, hat das Gericht<br />

<strong>gegen</strong> den Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung<br />

des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von<br />

40 Tagessätzen zu je 35,00 EUR festgesetzt, ihm die<br />

Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen<br />

<strong>und</strong> (angesichts der Führerscheinsicherstellung<br />

seit dem Tattage) eine Sperre von noch 12 Monaten<br />

gem. § 69a StGB angeordnet. Die dieser Verurteilung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegende Tat fand am 01. 08. 2003 statt. Es<br />

handelte sich um eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand.<br />

Die dem Verurteilten am Tattage um 2.34 Uhr<br />

entnommene Blutprobe ergab eine <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

von 1,62 Promille. Weitere Feststellungen<br />

zur Tatzeitblutalkoholkonzentration sind in dem Urteil<br />

ebenso wenig getroffen worden, wie weitere Angaben<br />

zu Trinkzeitpunkten, aus denen sich nunmehr der Tatzeitalkohol<br />

allein aufgr<strong>und</strong> der Urteilsfeststellungen<br />

ausrechnen lassen könnte.<br />

Der Angeklagte hat nunmehr die Abkürzung der<br />

Sperre um 3 Monate beantragt. Die Ermittlungen des<br />

Gerichts haben ergeben, dass der Verurteilte in der<br />

Zeit vom 12. 06. 2004 – 18. 07. 2004 einen insgesamt<br />

16-stündigen (4 Sitzungen zu je 4 St<strong>und</strong>en nebst Praxisphase)<br />

Kurs „avanti 16 plus“ zur Förderung der<br />

Fahreignung durchgeführt hat.<br />

Auf den Antrag des Verurteilten, dem sich die Staatsanwaltschaft<br />

angeschlossen hat, war die Sperrfrist nunmehr<br />

gem. § 69a Abs. 7 StGB zu verkürzen, jedoch nur<br />

um 2 Monate. Es ist sowohl der formellen Voraussetzung<br />

des § 69a Abs. 7 S. 2 StGB genüge getan, als auch<br />

der materiellen Voraussetzung des § 69a Abs. 7 S. 1<br />

StGB. Gr<strong>und</strong> zur Annahme, dass der Verurteilte zum<br />

Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist,<br />

ergibt sich insbesondere aus der Tatsache der verstrichenen<br />

Sicherstellungszeit/Sperrfrist von zur Zeit etwa<br />

einem Jahr <strong>und</strong> der hiermit in den letzten Monaten begleitend<br />

durchgeführten Schulung. Dabei verhält es sich<br />

so, dass vom Gericht nur zu prüfen ist, ob der in der Tat<br />

in Erscheinung getretende Eignungsmangel möglicherweise<br />

wieder entfallen ist; über die tatsächliche Wieder-<br />

Rechtsprechung<br />

175<br />

eignung wird die Fahrerlaubnisbehörde zu entscheiden<br />

haben (umfassend hierzu: H<strong>im</strong>melreich, DAR 2004, 8).<br />

Aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt sich zur<br />

Überzeugung des Gerichtes durchaus, dass der Verurteilte<br />

sich mit der von ihm begangenen Tat <strong>im</strong> Rahmen<br />

des absolvierten Kurses inhaltlich umfassend <strong>und</strong> erschöpfend<br />

auseinandergesetzt hat, so dass also erhebliche<br />

neue Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen,<br />

dass er nunmehr ent<strong>gegen</strong> der Prognose des<br />

erkennenden Gerichts in dem ursprünglichen Urteil das<br />

für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein<br />

besitzt <strong>und</strong> die Allgemeinheit in Zukunft<br />

nicht mehr gefährden wird. Mangels tatrichterlicher<br />

Feststellungen zur Höhe der <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

zum Zeitpunkt der Tat kann in dem jetzigen Verfahren<br />

gem. § 69a Abs. 7 StGB die vorzeitige Aufhebung der<br />

Sperrfrist nicht deshalb versagt werden, weil die <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

bei der Tat bei etwaiger Zurückrechnung<br />

erheblich oberhalb von 1,62 Promille gewesen<br />

sein kann. Auch hier ist auf die Zuständigkeit der<br />

Führerscheinbehörde zu verweisen. Das Gericht hält<br />

dementsprechend eine Abkürzung um zwei Monate den<br />

Umständen angemessen.<br />

(Mitgeteilt von Richter am Amtsgericht<br />

Carsten Krumm, Lüdinghausen)<br />

28. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

ist entbehrlich, wenn der Ausschluß des Kraftfahrers<br />

aus dem Straßenverkehr auf andere Weise<br />

hinreichend sichergestellt ist, weil der Beschuldigte<br />

den Führerschein freiwillig herausgegeben oder bei<br />

der Beschlagnahme keinen Widerspruch erhoben<br />

<strong>und</strong> auch in der Folgezeit eine richterliche Entscheidung<br />

nicht beantragt hat.<br />

Amtsgericht Saalfeld,<br />

Beschluß vom 11. August 2004<br />

– 630 Js 23230/04 2 Ds jug. –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Der Beschuldigte fuhr am 05. 07. 2004 <strong>gegen</strong> 05.15<br />

Uhr <strong>im</strong> Beisein seiner Fre<strong>und</strong>e M. <strong>und</strong> R. mit einem<br />

Personenkraftwagen Ford Taunus in Saalfeld von der<br />

Straße „Am Mittleren Boden“ bis in die Straße „Am<br />

Brendelsgarten“. Bei der Fahrt stand der Beschuldigte<br />

unter <strong>Alkohol</strong>einfluß. Die Untersuchung der um<br />

06.55 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen <strong>Blutalkohol</strong>gehalt<br />

von 2,03 ‰. Infolge der <strong>Alkohol</strong>einwirkung<br />

kam der Beschuldigte ohne jeden äußeren Anlaß<br />

nach rechts von der Fahrbahn ab <strong>und</strong> stieß <strong>gegen</strong> einen<br />

Gartenzaun, wodurch ein Fremdschaden in Höhe<br />

von 200,00 Euro entstand. Anschließend verließ der<br />

Beschuldigte gemeinsam mit seinen Fre<strong>und</strong>en, die bei<br />

dem Unfallereignis unverletzt geblieben waren, zu<br />

Fuß die Unfallstelle, ohne irgendwelche Feststellungen<br />

zu ermöglichen. Die von dem Zeitungsausträger J.<br />

herbeigerufene Polizei stellte in der Folgezeit den Führerschein<br />

des Beschuldigten sicher, den dieser den Beamten<br />

freiwillig aushändigte.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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