Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ... Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

10.12.2012 Aufrufe

auch OLG Hamm, a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.). Auch Rundungsfehler sind mittlerweile ausgeschlossen. Zwar sind solche in der Einführungsphase des Atemalkoholmessgeräts Dräger vorgekommen, was darauf beruhte, dass das Gerät den Mittelwert entsprechend mathematischer Regeln ggf. durch unzulässige Aufrundung der dritten Dezimalstelle gebildet hat (vgl. dazu z. B. BayObLG NZV 2001, 524; OLG Köln NZV 2001, 137). Inzwischen ist jedoch die Gerätesoftware 1.5 ausgetauscht worden, so dass dieses Problem nunmehr nicht mehr auftritt (OLG Hamm a. a. O.; OLG Stuttgart a. a. O.). Nach allem kann damit auch auf die Feststellung der Einzelmessergebnisse in der Regel verzichtet werden. Der Betroffene ist jedenfalls, wie bei anderen standardisierten Messverfahren, auch hier dadurch hinreichend geschützt, dass der Tatrichter (nur) bei Anhaltspunkten von (Mess-)Fehlern, insbesondere also dann, wenn der Betroffene diese geltend macht, verpflichtet ist, nähere Feststellungen zu treffen (vgl. BGHSt 39, 291, 300). Aufgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des BayObLG und anderer Oberlandesgerichte ist nach Auffassung des Senats eine Vorlage zum BGH nicht erforderlich. Der 3. Strafsenat des OLG Hamm, der dieselbe Frage schon zu entscheiden hatte, hat eine solche Verpflichtung verneint, da er sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH sieht (OLG Hamm VA 2004, 64 = NStZ 2004, 323 = BA 2004, 268). Dem schließt sich der Senat an. d) Die tatsächlichen Feststellungen tragen auch noch ausreichend die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes. Der gemessene Atemalkoholwert hat 0,46 mg/l betragen. Damit ist der Grenzwert von 0,25 mg/l erheblich überschritten. Der Betroffene hat ein Geständnis abgelegt, so dass auf der Grundlage des festgestellten Atemalkoholwertes die Annahme von Fahrlässigkeit nicht zu beanstanden ist (siehe aber den Beschluss des Senats vom 13. September 2004 – 2 Ss OWi 449/04 –). Die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung hat ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lassen. Das Amtsgericht hat die für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1 Alternative 1 StVG von der BußgeldkatalogVO vorgesehene Regelbuße festgesetzt. Das ist insbesondere im Hinblick darauf, dass der Betroffene bereits zweimal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, nicht zu beanstanden. Auch die Festsetzung des Regelfahrverbotes von einem Monat begegnet keinen Bedenken. Der Betroffene ist wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG zur Verantwortung gezogen worden. Damit kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Absehen vom Fahrverbot nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Betracht (vgl. dazu grundlegend VRS 98, 381 = BA 2000, 513 = NZV 2001, 486). Diese sind vorliegend nicht ersichtlich. Dahinstehen kann in dem Zusammenhang die Frage, ob der Betroffene – wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein üblich und wie es auch das Amtsgericht getan hat – immer auch darauf verwiesen werden kann, dass er ggf. einen Rechtsprechung 173 (Aushilfs)-Fahrer einstellen könne. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass bei Verhängung des Fahrverbotes immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sein muss (vgl. BVerfG NJW 1969, 1623; DAR 1996, 196; BayObLG DAR 2000, 222; jeweils mit weiteren Nachweisen). Der kann aber wegen der ggf. durch die Einstellung eines Fahrers entstehenden Kosten möglicherweise verletzt sein. Darauf kommt es hier indes nicht an, da bei einer Verurteilung nach § 24a StVG nur außergewöhnliche Umstände zum Absehen vom Fahrverbot führen und diese auch insoweit nicht ersichtlich und auch mit der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen sind. (Mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Detlef Burhoff, Hamm) 25.*) Die Dauer von einem Jahr zwischen Tat und Urteil führt noch nicht zu einer „fahrverbotsfeindlichen“ Verfahrensdauer. Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 10. Februar 2005 – 16 Cs 82 Js 441/04 -130/04 – Aus den Gründen: Der Angeklagte befuhr am 03. 03. 2004 nachts die BAB 1 in Fahrtrichtung B. Im Bereich A. kam sein Fahrzeug in Folge widriger Witterungsverhältnisse ins Schlingern und stieß gegen die an der linken Fahrbahnseite angebrachte Schutzplanke. Hierdurch wurde ein Schaden von 1.281,73 EUR zu Lasten des Landes NRW verursacht. Der Angeklagte fuhr noch einige Meter weiter und hielt an der rechten Fahrbahnseite auf dem Standstreifen. Er sah den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug an der linken Fahrzeugseite, konnte jedoch an der Schutzplanke am Mittelstreifen keinen weiteren Schaden erkennen und hielt es nicht für nötig, des nachts bei weiteren ankommenden Fahrzeugen die Fahrbahn zu überqueren und sich über einen etwaigen Schaden bzw. dessen Umfang ein eigenes Bild zu machen. Vielmehr setzte er seine Fahrt fort. Der Angeklagte war nach seinem glaubhaften Geständnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Darüber hinaus war ein Fahrverbot gem. § 44 StGB festzusetzen, da es sich bei der in Rede stehenden Tat um eine Straftat handelt, die der Angeklagte beim Führen eines Kraftfahrzeuges und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Bei Verlassen eines Unfallortes trotz einer Schadenshöhe von über 1.281,73 EUR hält das Gericht es auch nach einer Zeit von etwa einem Jahr seit der Tatbegehung noch für erforderlich, dem Angeklagten die Denkzettel- und Besinnungsstrafe eines Fahrverbotes aufzuerlegen; seinen erzieherischen Zweck kann das Fahrverbot nach dieser Zeit noch unzweifelhaft erfüllen. Erst ab einer Zeit von 18 Monaten oder mehr zwischen Tat und Verurteilung wird eine Fahrverbotsanordnung nach der neueren obergerichtlichen Recht- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

174 Rechtsprechung sprechung ausscheiden können (vgl. hierzu: OLG Hamm, DAR 2004, 535 mit kritischer Anm. Krumm; BGH zfs 2004, 133). Dagegen scheint dem Gericht die von Schulz (zfs 1998, 363) geforderte (fahrverbotsfeindliche) Frist von einem Jahr nicht vertretbar. (Mitgeteilt von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Lüdinghausen) 26. 1. Die Teilnahme an der verkehrstherapeutischen Schulung des Kreuzbund e.V. in Dortmund kann zu einer vorzeitigen Aufhebung der Sperre nach § 69a VII StGB führen, obwohl die Maßnahme des Kreuzbund e.V. bislang nicht in der Rechtsprechung Widerhall gefunden hat. 2. Sind aus dem tatrichterlichen Urteil weder die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit, noch hinreichende Angaben zur nachträglichen Berechnung derselben zu entnehmen, so kann nicht wegen der möglichen Tatzeitblutalkoholkonzentration die Sperrfristverkürzung versagt werden. Amtsgericht Lüdingshausen, Beschluß vom 23. März 2004 – 16 Cs 25 Js 2185/02 (37/02) – Aus den Gründen: Durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. April 2003, rechtskräftig am selben Tage, hat das Gericht gegen den Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR festgesetzt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von noch 13 Monaten gem. § 69a StGB angeordnet. Die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat fand am 08. Dezember 2002 zwischen 3:00 Uhr und 3:30 Uhr statt. Es handelte sich um eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand. Das dem Verurteilten am Tattage um 12:30 Uhr entnommene Blut ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,53 Promille. Weitere Feststellungen zur Tatzeitblutalkoholkonzentration sind in dem Urteil ebensowenig getroffen worden wie weitere Angaben zu Trinkzeitpunkten, aus denen sich nunmehr der Tatzeitalkohol allein aufgrund der Urteilsfeststellungen ausrechnen lassen könnte. Der Angeklagte hat unter dem 06. Februar 2004 die Abkürzung der Sperre beantragt. Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass der Verurteilte in der Zeit vom 07. Juni 2003 – 04. Februar 2004 eine insgesamt 20-stündige (10 Sitzungen zu je 120 min.) verkehrstherapeutische Interventionsmaßnahme durchgeführt hat. Er hat eine Bestätigung des Kreuzbund e.V. (Selbsthilfe und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und deren Angehörige – Führerscheinproblemstelle –) in Dortmund vorgelegt, aus der sich der Inhalt der Schulung ergibt. Hiernach waren Themen der Schulung: „ – Wirkung des Alkohols aus medizinischer Sicht – Reaktion des Einzelnen bei verschiedenen Promillewerten BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 – Berechnung von Promillewerten – Abbau von Alkohol und Restalkohol – Bewusstmachen vorhandener Probleme – Ursachen bisherigen Verhaltens, Selbsteinschätzung und -überschätzung – Trinken und Fahren – Verhaltensänderung – Erwerben von neuen Verhaltensstrategien und Festigung derselben – Eigene Haltung zu bisherigem und künftigem Verhalten – Gesetze, rechtliche – versicherungsrechtliche Folgen.“ Die Richtigkeit dieser Angaben wurde telefonisch bestätigt unter dem 26. März 2004 gegenüber der hiesigen Geschäftsstelle. Registerauszüge aus dem Verkehrsregister und Bundeszentralregister vom 12. Februar 2004 weisen keine neuerlichen Eintragungen des Verurteilten auf. Auf Antrag des Verurteilten war die Sperrfrist nunmehr gem. § 69a Abs. 7 StGB aufzuheben. Es ist sowohl der formellen Voraussetzung des § 69a Abs. 7 S. 2 StGB genüge getan, als auch der materiellen Voraussetzung des § 69a Abs. 7 S. 1 StGB. Grund zur Annahme, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, ergibt sich insbesondere aus der Tatsache der verstrichenen Sperrfrist von zur Zeit etwa einem Jahr und der hiermit in den letzten Monaten begleitend durchgeführten Schulung. Dabei verhält es sich so, dass vom Gericht nur zu prüfen ist, ob der in der Tat in Erscheinung getretene Eignungsmangel möglicherweise wieder entfallen ist; über die tatsächliche Wiedereignung wird die Fahrerlaubnisbehörde zu entscheiden haben (Himmelreich, DAR 2004, 8). Aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes durchaus, dass der Verurteilte sich mit der von ihm begangenen Tat im Rahmen der verkehrstherapeutischen Maßnahme des Kreuzbund e.V. inhaltlich umfassend und erschöpfend auseinandergesetzt hat, so dass also erhebliche neue Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass er nunmehr entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts in dem ursprünglichen Urteil das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein besitzt und die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden wird; die Tatsache, dass die Maßnahme des Kreuzbund e.V. bislang nicht in der Rechtsprechung Widerhall gefunden hat, spricht dieser Beurteilung nicht entgegen. Mangels tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat kann in dem jetzigen Verfahren gem. § 69a Abs. 7 StGB die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist nicht deshalb versagt werden, weil die Blutalkoholkonzentration bei der Tat bei etwaiger Zurückrechnung erheblich gewesen sein kann. Auch hier ist auf die Zuständigkeit der Führerscheinbehörde zu verweisen. Folgerichtig hält das Gericht nunmehr die vollständige Aufhebung der Sperre für geboten, zumal die üblichen Abkürzungsfristen (vgl. hierzu aktuellen Überblick bei Himmelreich, DAR 2004, 8, 15: 1–3 Monate) sich in dem vorliegend zu beurteilenden Falle ähnlich auswirken würden. (Mitgeteilt von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm)

auch OLG Hamm, a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O.;<br />

OLG Stuttgart, a. a. O.). Auch R<strong>und</strong>ungsfehler sind<br />

mittlerweile ausgeschlossen. Zwar sind solche in der<br />

Einführungsphase des Atemalkoholmessgeräts Dräger<br />

vorgekommen, was darauf beruhte, dass das Gerät den<br />

Mittelwert entsprechend mathematischer Regeln ggf.<br />

durch unzulässige Aufr<strong>und</strong>ung der dritten Dez<strong>im</strong>alstelle<br />

gebildet hat (vgl. dazu z. B. BayObLG NZV<br />

2001, 524; OLG Köln NZV 2001, 137). Inzwischen ist<br />

jedoch die Gerätesoftware 1.5 ausgetauscht worden,<br />

so dass dieses Problem nunmehr nicht mehr auftritt<br />

(OLG Hamm a. a. O.; OLG Stuttgart a. a. O.). Nach<br />

allem kann damit auch auf die Feststellung der Einzelmessergebnisse<br />

in der Regel verzichtet werden. Der<br />

Betroffene ist jedenfalls, wie bei anderen standardisierten<br />

Messverfahren, auch hier dadurch hinreichend<br />

geschützt, dass der Tatrichter (nur) bei Anhaltspunkten<br />

von (Mess-)Fehlern, insbesondere also dann, wenn der<br />

Betroffene diese geltend macht, verpflichtet ist, nähere<br />

Feststellungen zu treffen (vgl. BGHSt 39, 291, 300).<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Abweichung von der Rechtsprechung<br />

des BayObLG <strong>und</strong> anderer Oberlandesgerichte ist nach<br />

Auffassung des Senats eine Vorlage zum BGH nicht erforderlich.<br />

Der 3. Strafsenat des OLG Hamm, der dieselbe<br />

Frage schon zu entscheiden hatte, hat eine solche<br />

Verpflichtung verneint, da er sich <strong>im</strong> Einklang mit der<br />

Rechtsprechung des BGH sieht (OLG Hamm VA 2004, 64 = NStZ 2004, 323 =<br />

BA 2004, 268). Dem schließt sich der Senat an.<br />

d) Die tatsächlichen Feststellungen tragen auch<br />

noch ausreichend die Verurteilung des Betroffenen<br />

wegen eines fahrlässigen Verstoßes. Der gemessene<br />

Atemalkoholwert hat 0,46 mg/l betragen. Damit ist der<br />

Grenzwert von 0,25 mg/l erheblich überschritten. Der<br />

Betroffene hat ein Geständnis abgelegt, so dass auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage des festgestellten Atemalkoholwertes die<br />

Annahme von Fahrlässigkeit nicht zu beanstanden ist<br />

(siehe aber den Beschluss des Senats vom 13. September<br />

2004 – 2 Ss OWi 449/04 –).<br />

Die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung hat<br />

ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen<br />

nicht erkennen lassen.<br />

Das Amtsgericht hat die für den Fall einer Zuwiderhandlung<br />

<strong>gegen</strong> § 24a Abs. 1 Alternative 1 StVG von<br />

der BußgeldkatalogVO vorgesehene Regelbuße festgesetzt.<br />

Das ist insbesondere <strong>im</strong> Hinblick darauf, dass<br />

der Betroffene bereits zwe<strong>im</strong>al straßenverkehrsrechtlich<br />

in Erscheinung getreten ist, nicht zu beanstanden.<br />

Auch die Festsetzung des Regelfahrverbotes von<br />

einem Monat begegnet keinen Bedenken. Der Betroffene<br />

ist wegen eines Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a StVG zur<br />

Verantwortung gezogen worden. Damit kommt nach<br />

ständiger Rechtsprechung des Senats ein Absehen<br />

vom Fahrverbot nur bei Vorliegen außergewöhnlicher<br />

Umstände in Betracht (vgl. dazu gr<strong>und</strong>legend VRS 98,<br />

381 = BA 2000, 513 = NZV 2001, 486). Diese sind<br />

vorliegend nicht ersichtlich. Dahinstehen kann in dem<br />

Zusammenhang die Frage, ob der Betroffene – wie in<br />

der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein üblich<br />

<strong>und</strong> wie es auch das Amtsgericht getan hat – <strong>im</strong>mer<br />

auch darauf verwiesen werden kann, dass er ggf. einen<br />

Rechtsprechung<br />

173<br />

(Aushilfs)-Fahrer einstellen könne. Der Senat weist insoweit<br />

darauf hin, dass bei Verhängung des Fahrverbotes<br />

<strong>im</strong>mer auch der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit<br />

beachtet sein muss (vgl. BVerfG NJW 1969, 1623;<br />

DAR 1996, 196; BayObLG DAR 2000, 222; jeweils<br />

mit weiteren Nachweisen). Der kann aber wegen der<br />

ggf. durch die Einstellung eines Fahrers entstehenden<br />

Kosten möglicherweise verletzt sein. Darauf kommt es<br />

hier indes nicht an, da bei einer Verurteilung nach<br />

§ 24a StVG nur außergewöhnliche Umstände zum Absehen<br />

vom Fahrverbot führen <strong>und</strong> diese auch insoweit<br />

nicht ersichtlich <strong>und</strong> auch mit der Rechtsbeschwerde<br />

nicht vorgetragen sind.<br />

(Mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht<br />

Detlef Burhoff, Hamm)<br />

25.*) Die Dauer von einem Jahr zwischen Tat<br />

<strong>und</strong> Urteil führt noch nicht zu einer „fahrverbotsfeindlichen“<br />

Verfahrensdauer.<br />

Amtsgericht Lüdinghausen,<br />

Urteil vom 10. Februar <strong>2005</strong><br />

– 16 Cs 82 Js 441/04 -130/04 –<br />

Aus den Gründen:<br />

Der Angeklagte befuhr am 03. 03. 2004 nachts die<br />

BAB 1 in Fahrtrichtung B. Im Bereich A. kam sein<br />

Fahrzeug in Folge widriger Witterungsverhältnisse ins<br />

Schlingern <strong>und</strong> stieß <strong>gegen</strong> die an der linken Fahrbahnseite<br />

angebrachte Schutzplanke. Hierdurch wurde<br />

ein Schaden von 1.281,73 EUR zu Lasten des Landes<br />

NRW verursacht. Der Angeklagte fuhr noch einige<br />

Meter weiter <strong>und</strong> hielt an der rechten Fahrbahnseite<br />

auf dem Standstreifen. Er sah den Schaden an seinem<br />

eigenen Fahrzeug an der linken Fahrzeugseite, konnte<br />

jedoch an der Schutzplanke am Mittelstreifen keinen<br />

weiteren Schaden erkennen <strong>und</strong> hielt es nicht für nötig,<br />

des nachts bei weiteren ankommenden Fahrzeugen die<br />

Fahrbahn zu überqueren <strong>und</strong> sich über einen etwaigen<br />

Schaden bzw. dessen Umfang ein eigenes Bild zu<br />

machen. Vielmehr setzte er seine Fahrt fort. Der Angeklagte<br />

war nach seinem glaubhaften Geständnis<br />

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem.<br />

§ 142 Abs. 1 StGB zu bestrafen.<br />

Darüber hinaus war ein Fahrverbot gem. § 44 StGB<br />

festzusetzen, da es sich bei der in Rede stehenden Tat<br />

um eine Straftat handelt, die der Angeklagte be<strong>im</strong> Führen<br />

eines Kraftfahrzeuges <strong>und</strong> unter Verletzung der<br />

Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.<br />

Bei Verlassen eines Unfallortes trotz einer Schadenshöhe<br />

von über 1.281,73 EUR hält das Gericht es auch<br />

nach einer Zeit von etwa einem Jahr seit der Tatbegehung<br />

noch für erforderlich, dem Angeklagten die<br />

Denkzettel- <strong>und</strong> Besinnungsstrafe eines Fahrverbotes<br />

aufzuerlegen; seinen erzieherischen Zweck kann das<br />

Fahrverbot nach dieser Zeit noch unzweifelhaft erfüllen.<br />

Erst ab einer Zeit von 18 Monaten oder mehr<br />

zwischen Tat <strong>und</strong> Verurteilung wird eine Fahrverbotsanordnung<br />

nach der neueren obergerichtlichen Recht-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!