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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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168 Rechtsprechung<br />

stoßes <strong>gegen</strong> § 24a StVG eine Geldbuße von 300,00 €<br />

<strong>und</strong> ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt.<br />

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr<br />

der als Kraftfahrer bei einem Speditionsunternehmen<br />

beschäftigte Betroffene mit einem Lkw-Gespann<br />

die Autobahn A 30, obwohl er alkoholisiert war. Eine<br />

um 10.02 Uhr von der Polizei durchgeführte Atemalkoholmessung<br />

mit dem Messgerät Dräger Alcotest<br />

Evidential ergab eine Atemalkoholkonzentration von<br />

0,371 mg/l. Der Betroffene hat die Richtigkeit der<br />

Messung nicht in Frage gestellt. Das Amtsgericht hat<br />

die Regelgeldbuße in Höhe von 250,00 € wegen mehrerer<br />

verkehrsrechtlicher Vorbelastungen des Betroffenen<br />

auf 300,00 € erhöht <strong>und</strong> zudem das Regelfahrverbot<br />

von einem Monat verhängt. Ein Absehen davon<br />

komme, so das angefochtene Urteil, nicht in Betracht.<br />

Zwar müsse der Betroffene als Berufskraftfahrer mit<br />

der Beendigung seines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

rechnen. Dadurch würde er aber wegen dann anfallender<br />

Arbeitslosenunterstützung nicht in seiner Existenz<br />

gefährdet. Im Übrigen sprächen der deutliche <strong>Alkohol</strong>isierungsgrad<br />

<strong>und</strong> die in der Vergangenheit von dem<br />

Betroffenen begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

<strong>gegen</strong> ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots.<br />

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit<br />

seiner in zulässiger Form erhobenen Rechtsbeschwerde,<br />

mit der er vorrangig die Aufhebung des amtsgerichtlichen<br />

Urteils <strong>und</strong> die Zurückverweisung der<br />

Sache an das Amtsgericht Ibbenbüren erstrebt.<br />

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das<br />

amtsgerichtliche Urteil aufzuheben, da diesem die<br />

Feststellungsgr<strong>und</strong>lagen für den festgestellten Atemalkoholgehalt<br />

nicht zu entnehmen seien.<br />

Aus den Gründen:<br />

Dem Rechtsmittel ist lediglich ein zumindest vorläufiger<br />

Teilerfolg beschieden.<br />

Soweit sich die Rechtsbeschwerde <strong>gegen</strong> den<br />

Schuldspruch richtet, ist sie, ent<strong>gegen</strong> der Auffassung<br />

der Generalstaatsanwaltschaft, unbegründet. Insoweit<br />

hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden<br />

Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben,<br />

§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Die vom<br />

Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen<br />

tragen die Verurteilung wegen eines von dem Betroffenen<br />

begangenen fahrlässigen Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a<br />

StVG.<br />

Soweit das Amtsgericht die gemessene Atemalkoholkonzentration<br />

von 0,371 mg/l zusätzlich <strong>im</strong> Wege<br />

der Rückrechnung auf eine <strong>Blutalkohol</strong>konzentration<br />

von „mindestens“ 0,84 ‰ umgerechnet hat, war dieser<br />

Schritt ebenso unnötig wie falsch. Atemalkoholkonzentrationswerte<br />

sind nicht in <strong>Blutalkohol</strong>konzentrationswerte<br />

konvertierbar (vgl. BGH NJW 2001, 1952<br />

[= BA 2001, 280]; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,<br />

Rdnr. 52a zu § 316 StGB m. w. N.). Auf diesem Fehler<br />

beruht das Urteil indes nicht. Die festgestellte<br />

Atemalkoholkonzentration von 0,371 mg/l reicht allein<br />

für eine Verurteilung gem. § 24a StVG aus. Auch<br />

<strong>im</strong> Übrigen genügt das angefochtene Urteil noch den<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Anforderungen, die nach der höchst- bzw. obergerichtlichen<br />

Rechtsprechung an die Urteilsfeststellungen <strong>im</strong><br />

Falle einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät<br />

Dräger Alcotest Evidential zu stellen sind. Insofern<br />

handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren<br />

<strong>im</strong> Sinne der Rechtsprechung des <strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshofs<br />

(vgl. BGHSt 39, 291; BGHSt 46, 358 [= BA 2001,<br />

280]). Wenn, wie hier, keiner der Verfahrensbeteiligten<br />

die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in Zweifel<br />

zieht, müssen in den Entscheidungsgründen lediglich<br />

Messmethode <strong>und</strong> Atemalkoholwerte mitgeteilt<br />

werden (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Senats vom<br />

02. Oktober 2001 – 3 Ss OWi 989/00 – in NZV 2002,<br />

198; OLG Düsseldorf NZV 2002, 523 [= BA 2003,<br />

58]; BayObLG NZV 2003, 393 [= BA 2003, 380]).<br />

Weitergehende Ausführungen, wie sie u. a. der hiesige<br />

2. Senat für Bußgeldsachen fordert (vgl. Beschluss<br />

vom 09. Dezember 2002 – 2 Ss OWi 1018/02 – in<br />

NZV 2003, 538 [= BA 2003, 239]) sind, sofern die<br />

Richtigkeit der Messung nicht in Zweifel gezogen<br />

wird, entbehrlich. Ihre Notwendigkeit lässt sich, ent<strong>gegen</strong><br />

der Auffassung des hiesigen 2. Senats, auch<br />

nicht der gr<strong>und</strong>legenden Entscheidung des BGH vom<br />

03. April 2001 (– 4 StR 507/00 – NZV 2001, 267<br />

[= BA 2001, 280]) entnehmen, die sich mit der Vorlagefrage<br />

eines etwaigen Sicherheitsabschlags bei der<br />

Best<strong>im</strong>mung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung<br />

des Messgeräts Dräger Alcotest Evidential<br />

befasst, nicht aber mit den Darstellungserfordernissen<br />

<strong>im</strong> Falle der Verurteilung nach § 24a StVG. Soweit das<br />

Amtsgericht <strong>im</strong> vorliegenden Fall lediglich das Messergebnis<br />

(Mittelwert) mitteilt, nicht aber die beiden<br />

Einzelmesswerte, beruht das Urteil darauf in Anbetracht<br />

der deutlichen Überschreitung des Mindestwertes<br />

von 0,25 mg/l, wodurch R<strong>und</strong>ungsfehler ausgeschlossen<br />

sind, erkennbar nicht (vgl. OLG Düsseldorf,<br />

a. a. O.).<br />

Da<strong>gegen</strong> kann der Rechtsfolgenausspruch jedoch<br />

keinen Bestand haben.<br />

Die Begründung, mit der das Amtsgericht ein Absehen<br />

von der Verhängung des Regelfahrverbotes als<br />

nicht zu rechtfertigen angesehen hat, begegnet durchgreifenden<br />

rechtlichen Bedenken.<br />

Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus,<br />

dass von der Verhängung des Regelfahrverbotes <strong>im</strong><br />

Falle einer Verurteilung nach § 24a StGB nur ausnahmsweise<br />

ggf. unter Erhöhung der Regelgeldbuße<br />

abgesehen werden kann. Das ist zum einen dann der<br />

Fall, wenn die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher<br />

Begehungsweisen fallen, dass die Vorschrift<br />

über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht<br />

zugeschnitten ist. Diese Ausnahme ist vorliegend, ent<strong>gegen</strong><br />

der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nicht gegeben.<br />

Der Ehestreit am Vorabend, der den Betroffenen<br />

zu offenbar erheblichem <strong>Alkohol</strong>konsum mit der<br />

Folge des gemessenen Restalkohols am nächsten Morgen<br />

veranlasst hat, ist kein Umstand, der die Tat in<br />

einem außergewöhnlich milden Licht scheinen lassen<br />

könnte. Gerade als Berufskraftfahrer musste sich der<br />

Betroffene über die Folgen erheblichen <strong>Alkohol</strong>genusses<br />

bis wenige St<strong>und</strong>en vor Fahrtantritt <strong>im</strong> Klaren sein.

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