10.12.2012 Aufrufe

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

166 Rechtsprechung<br />

rückgenommen hätte (vgl. OLG Hamm VRS 63, 56).<br />

Die Anordnung der Maßregel beruht daher auf dem<br />

Verfahrensverstoß (§ 337 StPO).<br />

Zwar betrifft der unter Nr. 2 dargestellte Verfahrensmangel<br />

unmittelbar nur den Maßregelausspruch.<br />

Da der Angeklagte aber nach Erteilung des rechtsfehlerhaft<br />

unterbliebenen Hinweises möglicherweise<br />

seinen Einspruch <strong>gegen</strong> den Strafbefehl zurückgenommen<br />

hätte <strong>und</strong> ihm diese Verfahrensweise nicht<br />

abgeschnitten werden darf, ist das Urteil insgesamt mit<br />

den zugr<strong>und</strong>e liegenden Feststellungen aufzuheben<br />

(§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung<br />

<strong>und</strong> Entscheidung, auch über die Kosten der<br />

Revision, an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts<br />

Passau zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).<br />

Würde die Aufhebung <strong>und</strong> Zurückverweisung da<strong>gegen</strong><br />

auf die Maßregel oder den Rechtsfolgenausspruch<br />

beschränkt, käme eine Rücknahme des Einspruchs<br />

nicht mehr in Betracht (vgl. LR/Hanack StPO 25.<br />

Aufl. § 302 Rn. 14).<br />

21. Zum Absehen vom Fahrverbot bei einer Verurteilung<br />

wegen eines Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a StVG.<br />

Oberlandesgericht Hamm,<br />

Beschluß vom 26. Februar 2004 – 3 Ss OWi 58/04 –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Das Amtsgericht Essen hat durch das angefochtene<br />

Urteil <strong>gegen</strong> den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes<br />

<strong>gegen</strong> die Promillegrenze (Verkehrsordnungswidrigkeit<br />

nach § 24a StVG) eine Geldbuße von<br />

1 000,– a festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbotes<br />

jedoch abgesehen.<br />

Nach den getroffenen Feststellungen führte der Betroffene<br />

am 21. April 2003 <strong>gegen</strong> 07.00 Uhr in E. auf<br />

der H.-B.-Straße ein Kraftfahrzeug, obwohl er 0,76 ‰<br />

<strong>Alkohol</strong> <strong>im</strong> Blut hatte. Der Betroffene hatte sich<br />

fälschlicherweise trotz <strong>Alkohol</strong>genusses am vorangehenden<br />

Abend für fahrtüchtig gehalten. Das Gericht<br />

hat den Betroffenen aufgr<strong>und</strong> dieses Verhaltens wegen<br />

einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 24a<br />

StVG zu einer Geldbuße von 1 000,– a verurteilt. Bei<br />

der Höhe des Bußgeldes hat es zum einen die finanziellen<br />

Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt,<br />

dessen Einkommen sich nach den Feststellungen auf<br />

monatlich zwischen 3 000,– <strong>und</strong> 5 000,– a netto beläuft.<br />

Ferner hat es zu Lasten des Betroffenen die Tatsache<br />

berücksichtigt, dass er trotz seiner Vorbelastungen<br />

offenbar bis zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend<br />

beeindruckt war, um unter <strong>Alkohol</strong>einfluss sein Fahrzeug<br />

nicht mehr <strong>im</strong> öffentlichen Straßenverkehr zu<br />

führen. Der Betroffene ist bereits zuvor nach den Feststellungen<br />

mit Strafbefehl des Amtsgerichts Essen<br />

vom 01. 03. 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit <strong>im</strong><br />

Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je<br />

60,– a verurteilt worden; sein Führerschein war eingezogen<br />

<strong>und</strong> eine Sperre für die Wiedererteilung der<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Fahrerlaubnis bis zum 31. 08. 2001 verhängt worden.<br />

Ferner ist <strong>gegen</strong> den Betroffenen am 07. 08. 2002<br />

wegen einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb<br />

geschlossener Ortschaften um 25 km/h ein Bußgeld in<br />

Höhe von 50,– a festgesetzt worden.<br />

Zu seinen Gunsten hat das Amtsgericht indes berükksichtigt,<br />

dass der Betroffene unumw<strong>und</strong>en sein Fehlverhalten<br />

eingeräumt <strong>und</strong> in der mündlichen Verhandlung<br />

glaubhaft Besserung gelobt habe. Von der<br />

Verhängung eines Fahrverbots hat das Gericht mit der<br />

Begründung abgesehen, dass die Verhängung eines<br />

Fahrverbotes eine unbillige Härte darstellen würde,<br />

weil der Betroffene, der als Geschäftsführer einer Gesellschaft<br />

tätig ist, die als Zwischenhändlerin Lebensmittel<br />

vertreibt, aufgr<strong>und</strong> seiner beruflichen Tätigkeit<br />

auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Statt der Verhängung<br />

eines Fahrverbotes hat das Gericht die Geldbuße<br />

erhöht <strong>und</strong> <strong>im</strong> Übrigen berücksichtigt, dass der<br />

Betroffene wegen zwischenzeitlicher Sicherstellung<br />

seines Führerscheins 25 Tage nicht hat fahren dürfen.<br />

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft<br />

Essen mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten<br />

Rechtsbeschwerde, weil das Absehen von<br />

der Verhängung eines Regelfahrverbotes rechtsfehlerhaft<br />

sei <strong>und</strong> zudem die Geldbuße unrichtig festgesetzt<br />

worden sei. Der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft<br />

ist die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten.<br />

Im Rahmen seiner Gegenerklärung macht der Betroffene<br />

geltend, dass die Beschränkung der Rechtsbeschwerde<br />

auf den Rechtsfolgenausspruch unzulässig<br />

sei, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden<br />

Feststellungen enthalte. Im Übrigen bestehe auf Seiten<br />

des Betroffenen durchaus eine Existenzgefährdung,<br />

wenn <strong>gegen</strong> ihn ein Fahrverbot verhängt werde.<br />

Aus den Gründen:<br />

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache einen<br />

zumindest vorläufigen Erfolg, denn die Rechtsfolgenentscheidung<br />

des angefochtenen Urteils weist einen<br />

materiell-rechtlichen Rechtsfehler auf. Die Begründung,<br />

mit der das Amtsgericht von der Verhängung des<br />

Regelfahrverbots abgesehen hat, hält der rechtlichen<br />

Überprüfung nicht stand.<br />

Nach §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 2 StVG, 4 Abs. 3<br />

BKatV i.V. m. lfd. Nr. 241.1 des Bußgeldkataloges ist<br />

eine Geldbuße in Höhe von 500,– a sowie ein Fahrverbot<br />

von drei Monaten vorgesehen. Zwar ist die<br />

Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung eines Regeltatbestandes<br />

der Bußgeldkatalogverordnung der<br />

Einzelfall einen solchen Ausnahmecharakter hat, dass<br />

von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, in erster<br />

Linie der tatrichterlichen Würdigung unterworfen<br />

(BGH NZV 1992, 286, 287). Dem Tatrichter steht aber<br />

kein rechtlich ungeb<strong>und</strong>enes freies Ermessen zu (vgl.<br />

OLG Hamm NZV 1997, 185); vielmehr ist der ihm<br />

verbleibende Entscheidungsspielraum durch gesetzlich<br />

niedergelegte <strong>und</strong> durch von der Rechtsprechung<br />

herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt <strong>und</strong><br />

unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit<br />

der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der<br />

Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. § 4 der

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!