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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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164 Rechtsprechung<br />

sche konsularische Aufgabe darstellt (OLG Düsseldorf<br />

NZV 1997, 92 f.), unterliegt die Ahndung von<br />

Zuwiderhandlungen, die während der Teilnahme am<br />

allgemeinen Straßenverkehr begangen werden, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

keiner Beschränkung, selbst wenn ein Zusammenhang<br />

mit dienstlichen Tätigkeiten besteht (OLG<br />

Düsseldorf NZV 1997, 92 f.; vgl. auch BayObLG<br />

NJW 1992, 641; HansOLG Hamburg NJW 1988,<br />

2191). Ein Verfahrenshindernis wegen Amts<strong>im</strong>munität<br />

(vgl. BayObLG NJW 1974, 431; BayObLG NJW<br />

1992, 641) ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn<br />

der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in einem engen sachlichen<br />

Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer<br />

konsularischen Aufgabe stand (vgl. BayObLG NJW<br />

1974,431; OLG Schleswig VRS 62,277 f.; OLG Düsseldorf<br />

NZV 1997, 92 f.).<br />

Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist vorliegend<br />

– auch unter Berücksichtigung des Zweifelgr<strong>und</strong>satzes<br />

(OLG Schleswig VRS 62, 277 f.) – nicht<br />

erkennbar. Den Akten kann entnommen werden, dass<br />

eine Frau K. am 19. 03. 2003 namens der Z-GmbH,<br />

deren Geschäftsführer der Betroffene ist, bei der Bußgeldbehörde<br />

um die Vorlage eines Fotos des Fahrers<br />

gebeten hatte, da es sich bei dem betreffenden Fahrzeug<br />

um ein Firmenfahrzeug handele <strong>und</strong> festgestellt<br />

werden solle, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren<br />

sei. Dieser Vortrag wurde mit Schreiben vom<br />

22. 04. 2004 anlässlich der Anhörung <strong>und</strong> bei der Einlegung<br />

des Einspruchs sowie in einem vom Betroffenen<br />

selbst stammenden Schreiben vom 07. 07. 2003<br />

an die Bußgeldbehörde wiederholt. Erst mit Schreiben<br />

vom 19. 11. 2003 hat der zwischenzeitlich eingeschaltete<br />

Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass der<br />

Betroffene Honorarkonsul sei. In der Begründung der<br />

Rechtsbeschwerde wird nun erstmals vorgetragen,<br />

dass der Betroffene das Fahrzeug in Ausübung seines<br />

Amtes als Honorarkonsul benutzt habe <strong>und</strong> die Fahrt<br />

am 23. 02. 2003 „durch die konsularische Tätigkeit<br />

des Betroffenen bedingt“ gewesen sei. Der Anregung<br />

des Senats, die damalige konsularische Aufgabe zu<br />

konkretisieren, ist der Betroffene nicht nachgekommen.<br />

Er hat durch seinen Verteidiger lediglich vortragen<br />

lassen, die verfahrens<strong>gegen</strong>ständliche Fahrt sei<br />

durch eine konsularische Tätigkeit notwendig geworden,<br />

deren Einzelheiten nicht dargelegt werden könnten.<br />

Damit vermag der Senat den geforderten engen Sachzusammenhang<br />

zwischen der Fahrt am 23. 02. 2003<br />

<strong>und</strong> einer konkreten konsularischen Tätigkeit des Betroffenen<br />

nicht zu erkennen. Vielmehr entn<strong>im</strong>mt er<br />

dem von Frau K. für die Z-GmbH <strong>und</strong> dem Betroffenen<br />

mit der Bußgeldstelle <strong>und</strong> dem Gericht geführten<br />

Schriftwechsel, dass das auf die GmbH zugelassene<br />

Fahrzeug, bei dem es sich nach Aktenlage um einen<br />

Geschäftswagen handelt, trotz der möglichen Kennzeichnung<br />

mit „CC“ in erster Linie geschäftlich genutzt<br />

wird <strong>und</strong> sowohl Frau K. als auch der Betroffene<br />

jedenfalls zunächst auch für den 23. 02. 2003 von<br />

einer Geschäftsfahrt ausgingen. Der damit naheliegende<br />

Schluss, dass es sich bei der verfahrens<strong>gegen</strong>ständlichen<br />

Fahrt um eine Geschäftsfahrt gehandelt hat,<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

wird durch die nun aufgestellte Behauptung des Betroffenen,<br />

die Fahrt sei durch eine konsularische Tätigkeit<br />

notwendig geworden, nicht in Frage gestellt. Vielmehr<br />

begründet der Umstand, dass der Betroffene die<br />

behauptete konsularische Tätigkeit nicht konkretisiert<br />

hat, Zweifel, ob die Fahrt überhaupt eine konsularische<br />

Veranlassung hatte. Davon abgesehen ergeben<br />

sich aber auch weder aus den Akten noch aus dem allgemein<br />

gehaltenen Vortrag des Betroffenen Anhaltspunkte<br />

für einen engen sachlichen Zusammenhang der<br />

Fahrt mit einer konkreten konsularischen Aufgabenerfüllung.<br />

Eine allgemeine Immunität, wie sie § 18 GVG<br />

für die Mitglieder diplomatischer Missionen vorsieht,<br />

hat der Betroffene als Honorarkonsul aber gerade nicht.<br />

(Mitgeteilt von Vorsitzendem Richter am<br />

Oberlandesgericht Joach<strong>im</strong> Schubart, Karlsruhe)<br />

20. Erhebt der Angeklagte Einspruch <strong>gegen</strong><br />

einen Strafbefehl, in dem wegen einer Verkehrsstraftat<br />

als Nebenstrafe ein Fahrverbot angeordnet<br />

wurde, bedarf es eines rechtlichen Hinweises nach<br />

§ 265 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 StPO, wenn <strong>im</strong> Urteil die Fahrerlaubnis<br />

entzogen werden soll.<br />

Bayerisches Oberstes Landesgericht,<br />

Beschluß vom 08. April 2004 – 1 St RR 056/04 –<br />

(AG Passau)<br />

Zum Sachverhalt:<br />

1. Durch Strafbefehl vom 31. 10. 2003 wurde <strong>gegen</strong><br />

den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung<br />

<strong>und</strong> unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine<br />

Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 € verhängt<br />

sowie ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.<br />

Auf seinen Einspruch hin verurteilte das Amtsgericht<br />

Passau den Angeklagten am 13. 01. 2004 wegen<br />

fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem<br />

Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe<br />

von 70 Tagessätzen zu je 25 €. Außerdem<br />

wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen;<br />

der Führerschein wurde eingezogen. Die Verwaltungsbehörde<br />

wurde angewiesen, dem Angeklagten vor<br />

Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu<br />

erteilen.<br />

2. Mit der Sprungrevision rügt der Angeklagte vor<br />

allem die Verletzung formellen Rechts. Die Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Urteil stelle <strong>gegen</strong>über dem<br />

<strong>im</strong> Strafbefehl verhängten Fahrverbot eine wesentliche<br />

Verschlechterung dar <strong>und</strong> sei für den Angeklagten<br />

völlig überraschend gewesen. Der nach § 265 Abs. 2<br />

StPO erforderliche Hinweis sei unterblieben. Als<br />

wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung<br />

könne ein solcher Hinweis nur durch das Sitzungsprotokoll<br />

bewiesen werden. Mit der Sachrüge wird<br />

geltend gemacht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme<br />

sei nicht bewiesen, dass der Angeklagte den<br />

Unfall tatsächlich bemerkt habe.

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