Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
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Abs. 2a StVG nicht sofort, sondern erst nach Ablauf von vier Monaten wirksam wird, so dass der Betroffene sich hierauf einrichten und ggf. seinen Jahresurlaub in diese Zeit legen kann (ähnlich: OLG Düsseldorf VRS 87, 450 f.: Taxifahrer). c.) Unabhängig davon würde selbst das Vorliegen einer besonderen Härte i. S. e. tatsächlich drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes nicht zwingend dazu führen, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Auch in einem solchen Fall muss zu berücksichtigender Maßstab gleichwohl bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion wirksam auf den Betroffenen noch eingewirkt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeigt, so muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden, denn ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer ein dauerhafter „Freifahrtschein“ erteilt und eine wegen besonderer Umstände bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zu rechtfertigen sein. d.) In diesem Sinne lassen die Erwägungen des Amtsgerichts keinen Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte, erkennen. Bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h (gemessene Geschwindigkeit innerorts: 96 km/h) stellt einen schweren Verstoß gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers dar und kann zu erheblicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Es handelt sich auch nicht um einen Einzelfall, sondern der Betroffene ist in jüngster Vergangenheit bereits mehrfach und sogar – wie hier – beharrlich i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatVO wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden, wobei die Bußgeldbehörde bereits bei der letzen Ahndung am 30. 04. 2003 unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hatte. Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht zu Recht von der Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße unter Wegfall des Fahrverbots abgesehen. In Anbetracht von drei einschlägigen Vorverurteilungen bedarf es vorliegend einer nachdrücklichen Einwirkung, um den Betroffenen, der als Taxifahrer auch eine Vorbildfunktion für andere Verkehrsteilnehmer hat, zukünftig zu verkehrsgerechtem Verhalten zu veranlassen. Durch Bemessung der Dauer des Fahrverbots auf einen Monat hat das Amtsgericht dabei den persönlichen Umständen des Betroffenen ausreichend Rechnung getragen. 3. Auch der Umstand, dass die Tat im April 2002 begangen wurde und damit nunmehr mehr als 22 Monate zurückliegt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 06. 11. 2003 – 1 Ss 133/03 –; BayObLG NZV 2002, 280 f.: zweieinhalb Jahre), rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn die Verhängung eines Fahrverbots ist auch nach Auffassung des Senats – wie dargelegt – zur Einwirkung auf den in der Zwischenzeit wieder verkehrsrechtlich auffällig gewordenen Betroffenen notwendig, so dass das Fahrverbot seinen Sinn nicht verloren hat. Im Übrigen hat die lange Verfahrensdauer auch darin ihre Ursache, dass der Betroffene zur Hauptverhandlung am 12. 06. 2003 nicht erschienen Rechtsprechung 163 ist und ihm seitens des Amtsgerichts nachträglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde. (Mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Klaus Böhm, Karlsruhe) 19. Die Amtsimmunität von Honorarkonsuln betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrung konsularischer Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keiner Beschränkung. Ein Verfahrenshindernis ist nur dann anzunehmen, wenn der Gebrauch des Fahrzeugs in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stand. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 16. Juli 2004 – 2 Ss 42/04 – Aus den Gründen: Gegen den Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 23. 06. 2003 wegen einer am 23. 02. 2003 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung um 42 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) ein Bußgeld von 100 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Den durch die Bevollmächtigte des Betroffenen zulässig eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht F. mit Urteil vom 04. 12. 2003 gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene mit der Sachrüge (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 39) das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend macht, da er Honorarkonsul der Republik Y. und die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit „durch die konsularische Tätigkeit … bedingt“ gewesen sei, führt in der Sache nicht zum Erfolg. Eine Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses kommt entgegen den übereinstimmenden Anträgen des Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Betracht. Ein Prozesshindernis wegen Immunität des Betroffenen kann der Senat nicht erkennen. Zwar ist aufgrund der vom Betroffenen im Verfahren vorgelegten Ablichtungen von Dokumenten davon auszugehen, dass er als Honorarkonsul für die Republik Y. tätig und als solcher vom Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. 04. 1963 erfasst ist, so dass gem. § 19 Abs. l GVG eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen ist. Die vom Senat im Freibeweisverfahren erforschten Tatsachen (vgl. BGHSt 16, 164, 166) belegen indes keine ein Verfahrenshindernis begründende Immunität des Betroffenen. Nach Art. 43 Abs. l WÜK unterfallen Honorarkonsule nur mit solchen Taten nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen haben. Da die Durchführung von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug keine spezifi- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005
164 Rechtsprechung sche konsularische Aufgabe darstellt (OLG Düsseldorf NZV 1997, 92 f.), unterliegt die Ahndung von Zuwiderhandlungen, die während der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr begangen werden, grundsätzlich keiner Beschränkung, selbst wenn ein Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten besteht (OLG Düsseldorf NZV 1997, 92 f.; vgl. auch BayObLG NJW 1992, 641; HansOLG Hamburg NJW 1988, 2191). Ein Verfahrenshindernis wegen Amtsimmunität (vgl. BayObLG NJW 1974, 431; BayObLG NJW 1992, 641) ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe stand (vgl. BayObLG NJW 1974,431; OLG Schleswig VRS 62,277 f.; OLG Düsseldorf NZV 1997, 92 f.). Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Zweifelgrundsatzes (OLG Schleswig VRS 62, 277 f.) – nicht erkennbar. Den Akten kann entnommen werden, dass eine Frau K. am 19. 03. 2003 namens der Z-GmbH, deren Geschäftsführer der Betroffene ist, bei der Bußgeldbehörde um die Vorlage eines Fotos des Fahrers gebeten hatte, da es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handele und festgestellt werden solle, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sei. Dieser Vortrag wurde mit Schreiben vom 22. 04. 2004 anlässlich der Anhörung und bei der Einlegung des Einspruchs sowie in einem vom Betroffenen selbst stammenden Schreiben vom 07. 07. 2003 an die Bußgeldbehörde wiederholt. Erst mit Schreiben vom 19. 11. 2003 hat der zwischenzeitlich eingeschaltete Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass der Betroffene Honorarkonsul sei. In der Begründung der Rechtsbeschwerde wird nun erstmals vorgetragen, dass der Betroffene das Fahrzeug in Ausübung seines Amtes als Honorarkonsul benutzt habe und die Fahrt am 23. 02. 2003 „durch die konsularische Tätigkeit des Betroffenen bedingt“ gewesen sei. Der Anregung des Senats, die damalige konsularische Aufgabe zu konkretisieren, ist der Betroffene nicht nachgekommen. Er hat durch seinen Verteidiger lediglich vortragen lassen, die verfahrensgegenständliche Fahrt sei durch eine konsularische Tätigkeit notwendig geworden, deren Einzelheiten nicht dargelegt werden könnten. Damit vermag der Senat den geforderten engen Sachzusammenhang zwischen der Fahrt am 23. 02. 2003 und einer konkreten konsularischen Tätigkeit des Betroffenen nicht zu erkennen. Vielmehr entnimmt er dem von Frau K. für die Z-GmbH und dem Betroffenen mit der Bußgeldstelle und dem Gericht geführten Schriftwechsel, dass das auf die GmbH zugelassene Fahrzeug, bei dem es sich nach Aktenlage um einen Geschäftswagen handelt, trotz der möglichen Kennzeichnung mit „CC“ in erster Linie geschäftlich genutzt wird und sowohl Frau K. als auch der Betroffene jedenfalls zunächst auch für den 23. 02. 2003 von einer Geschäftsfahrt ausgingen. Der damit naheliegende Schluss, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt um eine Geschäftsfahrt gehandelt hat, BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 wird durch die nun aufgestellte Behauptung des Betroffenen, die Fahrt sei durch eine konsularische Tätigkeit notwendig geworden, nicht in Frage gestellt. Vielmehr begründet der Umstand, dass der Betroffene die behauptete konsularische Tätigkeit nicht konkretisiert hat, Zweifel, ob die Fahrt überhaupt eine konsularische Veranlassung hatte. Davon abgesehen ergeben sich aber auch weder aus den Akten noch aus dem allgemein gehaltenen Vortrag des Betroffenen Anhaltspunkte für einen engen sachlichen Zusammenhang der Fahrt mit einer konkreten konsularischen Aufgabenerfüllung. Eine allgemeine Immunität, wie sie § 18 GVG für die Mitglieder diplomatischer Missionen vorsieht, hat der Betroffene als Honorarkonsul aber gerade nicht. (Mitgeteilt von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Joachim Schubart, Karlsruhe) 20. Erhebt der Angeklagte Einspruch gegen einen Strafbefehl, in dem wegen einer Verkehrsstraftat als Nebenstrafe ein Fahrverbot angeordnet wurde, bedarf es eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO, wenn im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen werden soll. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 08. April 2004 – 1 St RR 056/04 – (AG Passau) Zum Sachverhalt: 1. Durch Strafbefehl vom 31. 10. 2003 wurde gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 € verhängt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Auf seinen Einspruch hin verurteilte das Amtsgericht Passau den Angeklagten am 13. 01. 2004 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25 €. Außerdem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen; der Führerschein wurde eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 2. Mit der Sprungrevision rügt der Angeklagte vor allem die Verletzung formellen Rechts. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil stelle gegenüber dem im Strafbefehl verhängten Fahrverbot eine wesentliche Verschlechterung dar und sei für den Angeklagten völlig überraschend gewesen. Der nach § 265 Abs. 2 StPO erforderliche Hinweis sei unterblieben. Als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung könne ein solcher Hinweis nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden. Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht bewiesen, dass der Angeklagte den Unfall tatsächlich bemerkt habe.
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Abs. 2a StVG nicht sofort, sondern erst nach Ablauf<br />
von vier Monaten wirksam wird, so dass der Betroffene<br />
sich hierauf einrichten <strong>und</strong> ggf. seinen Jahresurlaub<br />
in diese Zeit legen kann (ähnlich: OLG Düsseldorf<br />
VRS 87, 450 f.: Taxifahrer).<br />
c.) Unabhängig davon würde selbst das Vorliegen<br />
einer besonderen Härte i. S. e. tatsächlich drohenden<br />
Verlustes des Arbeitsplatzes nicht zwingend dazu führen,<br />
in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots<br />
abzusehen. Auch in einem solchen Fall muss zu<br />
berücksichtigender Maßstab gleichwohl bleiben, ob<br />
bei Verzicht auf eine solche Sanktion wirksam auf den<br />
Betroffenen noch eingewirkt werden kann. Ist dies<br />
nicht der Fall, weil sich der Betroffene <strong>gegen</strong>über verkehrsrechtlichen<br />
Ge- <strong>und</strong> Verboten vollkommen uneinsichtig<br />
zeigt, so muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen<br />
Härten seine Berechtigung finden, denn<br />
ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer<br />
ein dauerhafter „Freifahrtschein“ erteilt <strong>und</strong> eine<br />
wegen besonderer Umstände bevorzugte Behandlung<br />
<strong>gegen</strong>über anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zu<br />
rechtfertigen sein.<br />
d.) In diesem Sinne lassen die Erwägungen des<br />
Amtsgerichts keinen Rechtsfehler, auf dem das Urteil<br />
beruhen könnte, erkennen. Bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung<br />
von 46 km/h (gemessene Geschwindigkeit<br />
innerorts: 96 km/h) stellt einen schweren<br />
Verstoß <strong>gegen</strong> die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers<br />
dar <strong>und</strong> kann zu erheblicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer<br />
führen. Es handelt sich auch nicht um<br />
einen Einzelfall, sondern der Betroffene ist in jüngster<br />
Vergangenheit bereits mehrfach <strong>und</strong> sogar – wie hier –<br />
beharrlich i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatVO wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen<br />
auffällig geworden,<br />
wobei die Bußgeldbehörde bereits bei der letzen Ahndung<br />
am 30. 04. 2003 unter Erhöhung der Geldbuße<br />
von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hatte.<br />
Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht zu Recht<br />
von der Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße unter<br />
Wegfall des Fahrverbots abgesehen. In Anbetracht von<br />
drei einschlägigen Vorverurteilungen bedarf es vorliegend<br />
einer nachdrücklichen Einwirkung, um den Betroffenen,<br />
der als Taxifahrer auch eine Vorbildfunktion<br />
für andere Verkehrsteilnehmer hat, zukünftig zu verkehrsgerechtem<br />
Verhalten zu veranlassen. Durch Bemessung<br />
der Dauer des Fahrverbots auf einen Monat<br />
hat das Amtsgericht dabei den persönlichen Umständen<br />
des Betroffenen ausreichend Rechnung getragen.<br />
3. Auch der Umstand, dass die Tat <strong>im</strong> April 2002 begangen<br />
wurde <strong>und</strong> damit nunmehr mehr als 22 Monate<br />
zurückliegt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom<br />
06. 11. 2003 – 1 Ss 133/03 –; BayObLG NZV 2002,<br />
280 f.: zweieinhalb Jahre), rechtfertigt keine andere<br />
Beurteilung, denn die Verhängung eines Fahrverbots<br />
ist auch nach Auffassung des Senats – wie dargelegt –<br />
zur Einwirkung auf den in der Zwischenzeit wieder<br />
verkehrsrechtlich auffällig gewordenen Betroffenen<br />
notwendig, so dass das Fahrverbot seinen Sinn nicht<br />
verloren hat. Im Übrigen hat die lange Verfahrensdauer<br />
auch darin ihre Ursache, dass der Betroffene zur<br />
Hauptverhandlung am 12. 06. 2003 nicht erschienen<br />
Rechtsprechung<br />
163<br />
ist <strong>und</strong> ihm seitens des Amtsgerichts nachträglich<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt<br />
wurde.<br />
(Mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht<br />
Klaus Böhm, Karlsruhe)<br />
19. Die Amts<strong>im</strong>munität von Honorarkonsuln<br />
betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrung konsularischer<br />
Aufgaben begangen haben. Deshalb<br />
unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich keiner Beschränkung. Ein<br />
Verfahrenshindernis ist nur dann anzunehmen,<br />
wenn der Gebrauch des Fahrzeugs in einem engen<br />
sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen<br />
Aufgabe stand.<br />
Oberlandesgericht Karlsruhe,<br />
Beschluß vom 16. Juli 2004 – 2 Ss 42/04 –<br />
Aus den Gründen:<br />
Gegen den Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid<br />
vom 23. 06. 2003 wegen einer am 23. 02. 2003 begangenen<br />
Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung<br />
um 42 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften)<br />
ein Bußgeld von 100 € <strong>und</strong> ein einmonatiges<br />
Fahrverbot verhängt. Den durch die Bevollmächtigte<br />
des Betroffenen zulässig eingelegten Einspruch hat<br />
das Amtsgericht F. mit Urteil vom 04. 12. 2003 gem.<br />
§ 74 Abs. 2 OWiG verworfen.<br />
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde, mit der<br />
der Betroffene mit der Sachrüge (OLG Düsseldorf<br />
NStZ 1992, 39) das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses<br />
geltend macht, da er Honorarkonsul der Republik<br />
Y. <strong>und</strong> die verfahrens<strong>gegen</strong>ständliche Ordnungswidrigkeit<br />
„durch die konsularische Tätigkeit …<br />
bedingt“ gewesen sei, führt in der Sache nicht zum<br />
Erfolg. Eine Einstellung des Verfahrens wegen eines<br />
Verfahrenshindernisses kommt ent<strong>gegen</strong> den übereinst<strong>im</strong>menden<br />
Anträgen des Betroffenen <strong>und</strong> der Generalstaatsanwaltschaft<br />
nicht in Betracht.<br />
Ein Prozesshindernis wegen Immunität des Betroffenen<br />
kann der Senat nicht erkennen. Zwar ist aufgr<strong>und</strong><br />
der vom Betroffenen <strong>im</strong> Verfahren vorgelegten<br />
Ablichtungen von Dokumenten davon auszugehen,<br />
dass er als Honorarkonsul für die Republik Y. tätig <strong>und</strong><br />
als solcher vom Wiener Übereinkommen über konsularische<br />
Beziehungen vom 24. 04. 1963 erfasst ist, so<br />
dass gem. § 19 Abs. l GVG eine Befreiung von der<br />
deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen ist.<br />
Die vom Senat <strong>im</strong> Freibeweisverfahren erforschten<br />
Tatsachen (vgl. BGHSt 16, 164, 166) belegen indes<br />
keine ein Verfahrenshindernis begründende Immunität<br />
des Betroffenen.<br />
Nach Art. 43 Abs. l WÜK unterfallen Honorarkonsule<br />
nur mit solchen Taten nicht der deutschen Gerichtsbarkeit,<br />
die sie in Wahrnehmung konsularischer<br />
Aufgaben vorgenommen haben. Da die Durchführung<br />
von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug keine spezifi-<br />
BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>