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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

38. – Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Hanges“ i. S. d. § 64 StGB –<br />

*) Ein Hang <strong>im</strong> Sinne des § 64 StGB liegt nur dann vor, wenn entweder eine chronische, auf<br />

Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist, oder wenn zwar noch keine körperliche<br />

Abhängigkeit besteht, jedoch eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende<br />

oder durch Übung erworbene intensive Neigung, <strong>im</strong>mer wieder <strong>Alkohol</strong> (oder andere berauschende<br />

Mittel) zu konsumieren.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Beschluß vom 06. November 2003 – 1 StR 451/03 – .................................... 237<br />

39. – Besondere Begründung des Vorsatzes bei alkoholbedingter Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> notwendige Vernehmung eines Sachverständigen für Entscheidung<br />

nach § 64 StGB –<br />

*) 1. Wenn ein Täter durch <strong>Alkohol</strong> oder andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit<br />

beeinträchtigt war, bedarf es besonderer Begründung, wenn der Tatrichter das Wissenselement<br />

des bedingten Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung herleiten will.<br />

2. Eine Unterbringungsentscheidung (§ 64 StGB) ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht es<br />

unterläßt, in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten<br />

<strong>und</strong> die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Sowohl bei der Feststellung eines Hanges als<br />

auch bei der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose ist das Gericht gehalten, sich sachverständiger<br />

Hilfe zu bedienen. Dieses Verfahrenserfordernis kann nicht etwa durch die in anderen Verfahren<br />

erworbenen <strong>und</strong> andere Angeklagte betreffende „eigene Sachk<strong>und</strong>e“ des Gerichts ersetzt<br />

werden.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Beschluß vom 20. Januar 2004 – 4 StR 464/03 – .......................................... 237<br />

40. – Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB –<br />

*) § 64 StGB setzt voraus, daß der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere<br />

berauschende Mittel <strong>im</strong> Übermaß zu sich zu nehmen. Ein derartiger Hang ist nicht gegeben,<br />

wenn der Täter sich gelegentlich oder auch öfter betrinkt <strong>und</strong> dann <strong>im</strong> Rausch Straftaten begeht.<br />

Gleiches gilt für Fälle, in denen der Täter gelegentlich oder häufig Rauschgift konsumiert.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Beschluß vom 28. Januar 2004 – 2 StR 493/03 – .......................................... 238<br />

41.– Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB –<br />

*) 1. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB setzt neben der positiven Feststellung der<br />

Schuldunfähigkeit oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit voraus, daß diese auf<br />

einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruht, das heißt mit<br />

diesem in einem ursächlichen <strong>und</strong> symptomatischen Zusammenhang steht. Nötig ist, daß die<br />

Tatbegehung durch den (nicht nur vorübergehenden) Zustand ausgelöst oder doch mitausgelöst<br />

worden ist <strong>und</strong> daß auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses<br />

Zustandes darstellen.<br />

2. In Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch<br />

einen länger andauernden geistigen Defekt, sondern letztlich durch <strong>Alkohol</strong>genuß bewirkt<br />

wurde, ist § 63 StGB nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften <strong>Alkohol</strong>sucht<br />

leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist. Für den <strong>Drogen</strong>konsum kann nichts<br />

anderes gelten.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Beschluß vom 24. Juni 2004 – 4 StR 210/04 – .............................................. 239<br />

42. – Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB in Abgrenzung zu § 63 StGB –<br />

*) 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt – <strong>im</strong> Gegensatz zur<br />

Unterbringung nach § 63 StGB – nicht voraus, daß bei Begehung der Tat die Voraussetzungen<br />

des § 21 StGB vorlagen. Sicher feststehen muß allein, daß die Tat <strong>im</strong> Rausch begangen wurde<br />

oder auf die Rauschmittelabhängigkeit des Täters zurückzuführen ist.<br />

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Seite<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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