Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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vanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann …“ Letzteres ist aber, folgt man dem BVerfG, dann belegt, wenn der beim Betroffenen nachgewiesene THC-Wert objektiv eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit nicht zur Folge haben konnte. Mithin kann der Schluß auf mangelndes Trennungsvermögen nur dann gezogen werden, wenn der THC-Nachweis für einen verkehrsrechtlich relevanten Cannabiseinfluß spricht (vgl. OVG Lüneburg, BA 2004, 183; OVG Rheinland- Pfalz, BA 2004, 293; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 11. Mai 2004 – 2 EO 190/04 – [in diesem Heft]; VG Oldenburg, zfs 2004, 238 [in diesem Heft]). Alles andere wäre eine Ausweitung über die Regelungen der FeV hinaus auf nur „beinahe“ fehlendes Trennungsvermögen, was rechtsstaatlich nicht haltbar ist. Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler/ Wiss. Mit. Ass. iur. Dela-Madeleine Halecker, Frankfurt (Oder) 17.*) Bei der Durchführung eines Atemalkoholtests handelt es sich um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Protokolle über Atemalkoholtests können deshalb Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2004 – 1 StR 145/04 – (LG Kempten) Aus den Gründen: Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge nach § 250 Satz 1 StPO: Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des § 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z. B. bei der maschinellen Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl. BGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandaufzeichnungen (vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – 1 StR 454/00 –). Dasselbe gilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das Ergebnis einer Atemalkoholmessung. Hier ging es allein um das Ergebnis des Tests, Rechtsprechung 161 also nur um diesen Teil des Urkundeninhalts, den das Landgericht verwertet hat. Der Bediener des Testgerätes hat zwar auch das Meßergebnis wahrgenommen und könnte darüber berichten. Jedoch handelt es sich bei der Durchführung eines solchen Tests – wie bei den übrigen, oben genannten Beispielsfällen – um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich das Tatgericht mit der Verlesung der Urkunde begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Zustandekommens eines Meßergebnisses, so könnten im Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen angezeigt sein. Der Beschwerdeführer beanstandet hier weder das Meßergebnis noch hat er eine Aufklärungsrüge erhoben. Er hatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des Bedieners als Zeugen nicht beantragt. 18. Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 StVG ist auch bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte dann veranlasst, wenn es sich bei dem Fahrzeugführer um einen wiederholt auffällig gewordenen uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den nur noch durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden kann. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 02. März 2004 – 1 Ss 18/04 – Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt und ihm gleichzeitig für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen hatte er am 06. 04. 2002 gegen 06.40 Uhr in seinem Taxi in der Gemeinde D. die H.-Straße in Fahrtrichtung Ortsausgang mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h befahren und dabei die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h missachtet. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt und den Wegfall des verhängten Fahrverbots anstrebt. Aus den Gründen: Der Rechtsbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG ist vorliegend in Rechtskraft erwachsen, da das Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist. (wird ausgeführt) BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

162 Rechtsprechung Die aufgrund der erhobenen Sachrüge erfolgte Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, insbesondere ist das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot – die Geldbuße entspricht dem Regelfall nach Nr. 11.3.7 BKat – im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Betroffene durch Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h sowohl einen groben (Regelfall nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BKatV i.V. m. Nr. 11.3.7 BKat) als auch einen beharrlichen Verstoß begangen hat, da gegen ihn innerhalb der Frist eines Jahres, nämlich am 28. 02. 2002, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h eine seit 25. 03. 2002 rechtskräftige Geldbuße festgesetzt worden war, bevor er nunmehr am 06. 04. 2002 erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat (Regelfall nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV). Beide Regelfälle indizieren Pflichtverstöße nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, die ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbaren, so dass es regelmäßig der Denkzettelund Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGH NZV 1992, 117, 119; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Köln NStZ-RR 1996, 52; OLG Karlsruhe VRS 88, 476). Ausnahmsweise kann jedoch von einer solchen Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet und hierdurch die tatbestandsbezogene oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird (vgl. Senat DAR 2000, 371 f.) und der notwendige Warneffekt auch ohne Verhängung eines Fahrverbots – etwa durch bloße Erhöhung der Geldbuße – erreicht werden kann (§ 4 Abs. 4 BKatV). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. 1. Der Umstand, dass der Verkehrsverstoß nach Einlassung des Betroffenen zu einer angeblich verkehrsarmen Zeit – die Feststellungen verhalten sich hierzu nicht näher was morgens um 6.40 Uhr geschehen ist –, vermag einen Ausnahmefall nicht zu begründen, weil es bei den in der Bußgeldkatalogverordnung beschriebenen Verhaltensweisen, die als besonders gravierend und gefahrtragend eingestuft und mit der Verhängung eines Fahrverbots verknüpft werden, auf die Einzelheiten der Verkehrssituation nicht ankommt. Den Betroffenen kann daher im Allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl. BGH NJW 1997, 3252 f.; Senat DAR 2000, 370 f. und Beschluss vom 05. 08. 2002 – 1 Ss 55/02 –). 2. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, weil das Fahrverbot zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art wie dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer führen würde (Senat VRS 104, 454 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.; 2001, 344 f.). Allerdings hat sich das Amtsgericht nicht näher mit den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, beim Betroffenen handele es sich um einen verheirateten Taxi- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 fahrer mit zwei Kindern, der in erhöhtem Maße auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, und die Notwendigkeit der Anordnung eines Fahrverbots auf die mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen des Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt. Auf die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen und die wirtschaftlichen und beruflichen Auswirkungen eines Fahrverbots geht der Tatrichter nicht näher ein. Dies ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. a.) Zwar muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Nachprüfung des Urteils zu ermöglichen, grundsätzlich auch die Auswirkungen eines verhängten Fahrverbots bedenken, wenn der Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug beruflich nutzt und besondere Härten nahe liegen. Bei einem Taxifahrer, der seine Fahrerlaubnis zur Ausübung seines Berufes benötigt, gehört hierzu insbesondere die Frage, welche beruflichen Nachteile der Betroffene zu erwarten hat, ob ein Fahrverbot für ihn in jedem Fall den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen würde oder ob der Betroffene durch andere Maßnahmen, etwa durch die Inanspruchnahme von Urlaub während der Vollstreckung des Fahrverbotes, eine Kündigung vermeiden kann (OLG Hamm NZV 1995, 366 f.; OLG Oldenburg Zfs 1995, 275). b.) Eine solche vertiefte Befassung in den Urteilsgründen setzt jedoch nach Auffassung des Senates voraus, dass zu solchen Ausführungen überhaupt Veranlassung besteht (ebenso OLG Oldenburg NZV 1993, 198 f.), denn berufliche Folgen auch schwerwiegender Art reichen für die Annahme eines Ausnahmefalles allein nicht aus, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind. Einem Betroffenen ist es daher grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub oder der vorrübergehenden Beschäftigung eines Fahrers, die Aufnahme eines Kredites oder die Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (Senat VRS 104, 275 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313). Dass hier ein Verlust des Arbeitsplatzes allein wegen der Anordnung des Fahrverbots drohen würde (zu den hierfür notwendigen Feststellungen einer nachgewiesenen tatsächlichen Gefahr der Kündigung vgl. OLG Koblenz NZV 1997, 48; OLG Celle NZV 1996, 182), hat das Amtsgericht weder festgestellt, noch hat sich der Betroffene in der Hauptverhandlung oder in seiner Rechtsbeschwerde hierauf berufen (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 1995, 1541). Der Begründung seines Rechtsmittels kann lediglich entnommen werden, dass der drohende Einnahmeverlust von vier Wochen für den Betroffenen und seine Familie eine besondere Härte darstellen würde, so dass Sozialhilfe beansprucht werden müsste. Dass ihm als angestelltem Taxifahrer eine endgültige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und nicht nur eine zeitweise Aussetzung seiner Fahrertätigkeit droht, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Letztere mit einem Fahrverbot häufig verbundenen finanziellen und wirtschaftlichen Einschränkungen muss der Betroffene aber hinnehmen, zumal diese vorliegend dadurch erheblich abgeschwächt werden, dass das Fahrverbot nach § 25

162 Rechtsprechung<br />

Die aufgr<strong>und</strong> der erhobenen Sachrüge erfolgte<br />

Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen<br />

durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen<br />

ergeben, insbesondere ist das vom Amtsgericht<br />

verhängte Fahrverbot – die Geldbuße entspricht<br />

dem Regelfall nach Nr. 11.3.7 BKat – <strong>im</strong> Ergebnis<br />

nicht zu beanstanden, da der Betroffene durch Überschreitung<br />

der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit<br />

um 46 km/h sowohl einen groben (Regelfall<br />

nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BKatV i.V. m. Nr. 11.3.7 BKat)<br />

als auch einen beharrlichen Verstoß begangen hat, da<br />

<strong>gegen</strong> ihn innerhalb der Frist eines Jahres, nämlich am<br />

28. 02. 2002, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

um mindestens 26 km/h eine seit 25. 03. 2002<br />

rechtskräftige Geldbuße festgesetzt worden war, bevor<br />

er nunmehr am 06. 04. 2002 erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

von mindestens 26 km/h begangen<br />

hat (Regelfall nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV). Beide<br />

Regelfälle indizieren Pflichtverstöße nach § 25 Abs. 1<br />

S. 1 StVG, die ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit<br />

offenbaren, so dass es regelmäßig der Denkzettel<strong>und</strong><br />

Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf<br />

(BGH NZV 1992, 117, 119; BayObLG NZV 1994,<br />

327; OLG Köln NStZ-RR 1996, 52; OLG Karlsruhe<br />

VRS 88, 476). Ausnahmsweise kann jedoch von einer<br />

solchen Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat<br />

von den genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen<br />

unterscheidet <strong>und</strong> hierdurch die tatbestandsbezogene<br />

oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet<br />

wird (vgl. Senat DAR 2000, 371 f.) <strong>und</strong> der<br />

notwendige Warneffekt auch ohne Verhängung eines<br />

Fahrverbots – etwa durch bloße Erhöhung der Geldbuße<br />

– erreicht werden kann (§ 4 Abs. 4 BKatV). Dies<br />

ist vorliegend aber nicht der Fall.<br />

1. Der Umstand, dass der Verkehrsverstoß nach Einlassung<br />

des Betroffenen zu einer angeblich verkehrsarmen<br />

Zeit – die Feststellungen verhalten sich hierzu<br />

nicht näher was morgens um 6.40 Uhr geschehen ist –,<br />

vermag einen Ausnahmefall nicht zu begründen, weil<br />

es bei den in der Bußgeldkatalogverordnung beschriebenen<br />

Verhaltensweisen, die als besonders gravierend<br />

<strong>und</strong> gefahrtragend eingestuft <strong>und</strong> mit der Verhängung<br />

eines Fahrverbots verknüpft werden, auf die Einzelheiten<br />

der Verkehrssituation nicht ankommt. Den Betroffenen<br />

kann daher <strong>im</strong> Allgemeinen nicht entlasten,<br />

wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl.<br />

BGH NJW 1997, 3252 f.; Senat DAR 2000, 370 f. <strong>und</strong><br />

Beschluss vom 05. 08. 2002 – 1 Ss 55/02 –).<br />

2. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise<br />

von der Verhängung eines Fahrverbots<br />

abgesehen werden kann, weil das Fahrverbot zu einer<br />

beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art wie<br />

dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen oder<br />

dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer<br />

führen würde (Senat VRS 104, 454 ff.; OLG<br />

Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.; 2001, 344 f.). Allerdings<br />

hat sich das Amtsgericht nicht näher mit den<br />

beruflichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandergesetzt,<br />

sondern lediglich ausgeführt, be<strong>im</strong> Betroffenen<br />

handele es sich um einen verheirateten Taxi-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

fahrer mit zwei Kindern, der in erhöhtem Maße auf<br />

seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, <strong>und</strong> die Notwendigkeit<br />

der Anordnung eines Fahrverbots auf die mehrfachen<br />

einschlägigen Vorverurteilungen des Betroffenen<br />

wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt.<br />

Auf die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen <strong>und</strong><br />

die wirtschaftlichen <strong>und</strong> beruflichen Auswirkungen<br />

eines Fahrverbots geht der Tatrichter nicht näher ein.<br />

Dies ist <strong>im</strong> Ergebnis aber nicht zu beanstanden.<br />

a.) Zwar muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht<br />

eine Nachprüfung des Urteils zu ermöglichen,<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch die Auswirkungen<br />

eines verhängten Fahrverbots bedenken, wenn der<br />

Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug beruflich nutzt <strong>und</strong><br />

besondere Härten nahe liegen. Bei einem Taxifahrer,<br />

der seine Fahrerlaubnis zur Ausübung seines Berufes<br />

benötigt, gehört hierzu insbesondere die Frage, welche<br />

beruflichen Nachteile der Betroffene zu erwarten hat,<br />

ob ein Fahrverbot für ihn in jedem Fall den Verlust des<br />

Arbeitsplatzes nach sich ziehen würde oder ob der Betroffene<br />

durch andere Maßnahmen, etwa durch die Inanspruchnahme<br />

von Urlaub während der Vollstreckung<br />

des Fahrverbotes, eine Kündigung vermeiden<br />

kann (OLG Hamm NZV 1995, 366 f.; OLG Oldenburg<br />

Zfs 1995, 275).<br />

b.) Eine solche vertiefte Befassung in den Urteilsgründen<br />

setzt jedoch nach Auffassung des Senates voraus,<br />

dass zu solchen Ausführungen überhaupt Veranlassung<br />

besteht (ebenso OLG Oldenburg NZV 1993,<br />

198 f.), denn berufliche Folgen auch schwerwiegender<br />

Art reichen für die Annahme eines Ausnahmefalles<br />

allein nicht aus, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig<br />

verb<strong>und</strong>en sind. Einem Betroffenen ist es daher<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zuzumuten, diese Nachteile durch Inanspruchnahme<br />

von Urlaub oder der vorrübergehenden<br />

Beschäftigung eines Fahrers, die Aufnahme eines Kredites<br />

oder die Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen<br />

(Senat VRS 104, 275 ff.; OLG Frankfurt<br />

NStZ-RR 2000, 313).<br />

Dass hier ein Verlust des Arbeitsplatzes allein<br />

wegen der Anordnung des Fahrverbots drohen würde<br />

(zu den hierfür notwendigen Feststellungen einer<br />

nachgewiesenen tatsächlichen Gefahr der Kündigung<br />

vgl. OLG Koblenz NZV 1997, 48; OLG Celle NZV<br />

1996, 182), hat das Amtsgericht weder festgestellt,<br />

noch hat sich der Betroffene in der Hauptverhandlung<br />

oder in seiner Rechtsbeschwerde hierauf berufen (vgl.<br />

hierzu auch BVerfG NJW 1995, 1541). Der Begründung<br />

seines Rechtsmittels kann lediglich entnommen<br />

werden, dass der drohende Einnahmeverlust von vier<br />

Wochen für den Betroffenen <strong>und</strong> seine Familie eine<br />

besondere Härte darstellen würde, so dass Sozialhilfe<br />

beansprucht werden müsste. Dass ihm als angestelltem<br />

Taxifahrer eine endgültige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses<br />

<strong>und</strong> nicht nur eine zeitweise Aussetzung<br />

seiner Fahrertätigkeit droht, ist seinem Vortrag nicht<br />

zu entnehmen. Letztere mit einem Fahrverbot häufig<br />

verb<strong>und</strong>enen finanziellen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Einschränkungen<br />

muss der Betroffene aber hinnehmen,<br />

zumal diese vorliegend dadurch erheblich abgeschwächt<br />

werden, dass das Fahrverbot nach § 25

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